§ 20 Einstellung der Vorschüsse
§ 20 Einstellung der Vorschüsse — UVG
§ 20 Einstellung der Vorschüsse — UVG
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Anmerkung
ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 451/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40047142
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(1) Die Vorschüsse sind einzustellen
1. auf Antrag des Kindes (§ 9 Abs. 1),
2. auf Antrag des Unterhaltsschuldners, wenn er nachweist, daß er alle fälligen Unterhaltsbeiträge gezahlt und den Unterhaltsbeitrag für die kommenden zwei Monate entweder gleichfalls gezahlt oder zugunsten des Kindes gerichtlich erlegt hat (§ 1425 ABGB),
3. auf Antrag eines sonst Unterhaltspflichtigen, wenn er nachweist, daß er die Unterhaltsbeiträge des Unterhaltsschuldners regelmäßig voll leistet, oder
4. auf Antrag oder von Amts wegen, wenn
a) eine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des § 3 Z 2, wegfällt,
b) nach § 7 Abs. 1 die Vorschüsse zur Gänze zu versagen sind oder
c) im Fall des § 4 Z 4 der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung zurückgenommen wird oder der Unterhaltsvergleich seine Wirkung verliert.
(2) Die Einstellung ist, gegebenenfalls rückwirkend, mit Ablauf des Monats anzuordnen, in dem der Einstellungsgrund eingetreten ist. Für die Innehaltung gilt § 16 sinngemäß.