(1) Wer zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes berufen ist, hat dieses auch bei Stellung des Antrags auf Gewährung von Vorschüssen auf den gesetzlichen Unterhalt und in dem gerichtlichen Verfahren darüber zu vertreten.
(2) Der Jugendwohlfahrtsträger wird mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem Vorschüsse gewährt werden, alleiniger gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche.
(3) Die Einstellung der Vorschüsse ist kein Grund zur Beendigung der Vertretung nach Abs. 2. Im Fall der Vorschussgewährung bloß nach § 4 Z 2 oder 3 ist der Jugendwohlfahrtsträger zu entheben, wenn er zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes nach der Lage des Falles nichts beizutragen vermag und keine Rückstände aus Vorschüssen nach § 3 oder § 4 Z 1 oder 4 bestehen.
§ 15 StKJHG · StKJHG · Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 15 § 15
…Alter und Geschlecht aufgeschlüsselt); 14. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinne der §§ 207 bis 209 ABGB , § 9 UVG , § 10 BFA-VG und § 12 FPG 2005 erfolgt sind; 15. Ausgaben und Einnahmen des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Anm.: in der…
§ 15 NÖ KJHG · NÖ KJHG · NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 15 § 15
…grenzüberschreitenden Adoption mitgewirkt wurde; 9. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinne der §§ 207 bis 209 ABGB, § 9 UVG, BGBl. 451/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010, § 10 BFA-Verfahrensgesetz (BFA –VG), BGBl. I Nr. 87/2012…
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