§ 80 Titelschutz.
§ 80 Titelschutz. — UrhG
§ 80 Titelschutz. — UrhG
Anmerkung
Zum Titelschutz für andere Druckwerke vgl. § 9 UWG, BGBl.
Nr. 448/1984.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 111/1936
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1936
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12024487
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Im geschäftlichen Verkehr darf weder der Titel oder die sonstige Bezeichnung eines Werkes der Literatur oder Kunst noch die äußere Ausstattung von Werkstücken für ein anderes Werk auf eine Weise verwendet werden, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Werke der Literatur und der Kunst, die den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes nicht genießen.
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