§ 9 Abs 1 UWG muß dahin verstanden werden, daß jede besondere Bezeichnung eines Druckwerks - ihre Unterscheidungskraft vorausgesetzt - den Schutz des § 9 UWG so weit genießt, als sie nicht schon durch § 80 Abs 1 UrhG geschützt ist.
…Schutz des § 9 UWG nur so weit, als sie nicht schon durch § 80 Abs 1 UrhG geschützt ist (RIS Justiz RS0078957). Das Berufungsgericht hat daher zutreffend ausgeführt, dass diesbezüglich der Kennzeichenschutz des § 9 Abs 1 und 4 UWG nicht zur Anwendung kommt. 2…
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