§ 23 — UbG
(1) Erforderlichenfalls hat das Gericht weitere Ermittlungen über das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung durchzuführen. Es kann auch dem Patienten nahestehende Personen sowie sonstige Personen und Stellen, die dessen medizinische Behandlung oder Betreuung außerhalb der psychiatrischen Abteilung bisher übernommen haben oder zukünftig übernehmen könnten, hören oder deren schriftliche Äußerungen einholen.
(2) Auf Ersuchen des Gerichtes haben auch die Sicherheitsbehörden einzelne Ermittlungen über das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung durchzuführen.
§ 47 UbG · UbG · Unterbringungsgesetz
§ 47 Vollziehung, Verweise
… 1, 2 und 2a, § 31 sowie der §§ 38, 38a und 39e die Bundesministerin für Justiz, hinsichtlich des § 23 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich der §§ 40h und 43 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für…
§ 37 ÜbG · ÜbG · Übernahmegesetz
§ 37 In-Kraft-Treten
…BGBl. I Nr. 57/2022 tritt mit 12. August 2022 in Kraft. (9) § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 3, § 25 Abs. 1 und 3, § 30a Abs. 1 bis 4 und § 33 Abs. …
§ 35 Strafbestimmungen
…§ 21 Abs. 1 und Abs. 2, § 22 Abs. 1 und Abs. 4, § 22a, § 23 Abs. 3 sowie § 30 Abs. 5; 2. als Mitglied eines Verwaltungsorgans der Zielgesellschaft einer der folgenden Bestimmungen zuwiderhandelt: § 4…
Art. 4 § 3 Ausnahme von der Angebotspflicht kraft Satzung (Opting-out)
…des Art. I 3. Teil (Pflichtangebote) auf den Erwerber einer kontrollierenden Beteiligung und die gemeinsam mit ihm vorgehenden Rechtsträger (Art. I § 23 Abs. 1) keine Anwendung finden. (2) Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt…
Art. 4 § 4 Verordnungen
…Verordnungen gemäß Art. I § 16 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 5, § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 bis 1. März 1999 zu erlassen.…
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