JudikaturOGH

RS0131425 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. März 2017

§ 23 Abs 3 ÜbG befreit die untergeordneten gemeinsam vorgehenden Rechtsträger von der Angebotspflicht. Die Angebotspflicht greift nicht ein, wenn keine ausreichenden Zurechnungsmomente hinsichtlich der Kontrollerlangung vorliegen.

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