JudikaturOGH

RS0130486 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. September 2015

§ 23 Abs 2 ÜbG enthält nicht bloß einen "Ergänzungstatbestand" zu § 23 Abs 1 ÜbG. Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ausübung von Stimmrechten nicht untrennbar mit der Aktionärseigenschaft verbunden ist, sondern durch bestimmte rechtliche Konstruktionen auch faktisch vermittelt werden kann.

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