§ 23 Abs 2 ÜbG enthält nicht bloß einen "Ergänzungstatbestand" zu § 23 Abs 1 ÜbG. Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ausübung von Stimmrechten nicht untrennbar mit der Aktionärseigenschaft verbunden ist, sondern durch bestimmte rechtliche Konstruktionen auch faktisch vermittelt werden kann.
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