RS0130486 – OGH Rechtssatz
§ 23 Abs 2 ÜbG enthält nicht bloß einen "Ergänzungstatbestand" zu § 23 Abs 1 ÜbG. Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ausübung von Stimmrechten nicht untrennbar mit der Aktionärseigenschaft verbunden ist, sondern durch bestimmte rechtliche Konstruktionen auch faktisch vermittelt werden kann.