JudikaturOGH

RS0075969 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 1994

Die Ausführungen der Patientenanwältin im Rekurs an die 2.Instanz, die Patientin sei im Prüfungszeitpunkt einsichtsfähig und urteilsfähig gewesen, ist nicht als Außerstreitstellung gleich jener in einem Zivilprozeß anzusehen. Ergeben die Wahrnehmungen des Erstrichters sowie die Begutachtung durch den psychiatrischen Sachverständigen ein der Disposition der Patientenanwältin in ihrem Rekurs konträres Tatbestandsbild, ist im Hinblick auf § 23 UbG von Amts wegen Klarheit zu schaffen.

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