JudikaturOGH

RS0130492 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. September 2015

Der Begriff "gemeinsam vorgehende Rechtsträger" ist im Rahmen der Bestimmung des § 92 Z 7 BörseG nicht anders zu verstehen als im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 23 Abs 1 ÜbG.

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