(1) Staatsangehörige der Vertragsparteien des EWR-Abkommens und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in einem solchen Staat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind, dürfen diesen in Österreich grenzüberschreitend ausüben.
(2) Tierärztinnen und Tierärzte nach Abs. 1 haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich eine Bescheinigung des Niederlassungsstaates darüber mitzuführen, dass sie den tierärztlichen Beruf im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausüben. Sie haben diese Bescheinigung den Organen der öffentlichen Aufsicht auf deren Verlangen vorzulegen.
(3) Tierärztinnen und Tierärzte nach Abs. 1 sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich hinsichtlich Disziplinarvergehen (5. Hauptstück des TÄKamG) den im Inland niedergelassenen Tierärztinnen und Tierärzten gleichgestellt.
(4) Tierärztinnen und Tierärzte nach Abs. 1 haben sich bei der Kammer vor der Erbringung tierärztlicher Leistungen zwecks Eintragung in die Tierärzteliste (§ 8 Abs. 2 Z 8) zu melden. Der Meldung ist eine Bescheinigung gemäß Abs. 2 beizulegen. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn weiterhin die Absicht besteht nach Abs. 1 tätig zu werden. Erbringen Tierärztinnen oder Tierärzte, die eine solche Anmeldung noch nicht erstattet haben, tierärztliche Leistungen im Inland bei Gefahr im Verzug, so haben sie diese Anmeldung unverzüglich nachzuholen.
(5) Tierärztinnen und Tierärzte nach Abs. 1 dürfen in Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich auch kleine, den täglichen Bedarf nicht übersteigende Mengen von gebrauchsfertigen Tierarzneimitteln – ausgenommen immunologische Tierarzneimittel – zur Verabreichung an Tiere mitführen. Dies gilt auch, wenn diese Tierarzneimittel in Österreich nicht zugelassen sind, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
1. Die Tierarzneimittel sind im Niederlassungsstaat der Tierärztin oder des Tierarztes behördlich zugelassen.
2. Die Tierarzneimittel werden in der Originalpackung befördert.
3. Die mitgeführten, zur Verabreichung an Nutztiere bestimmten Tierarzneimittel sind bezüglich ihrer Wirkstoffe qualitativ und quantitativ ähnlich zusammengesetzt wie vergleichbare, zur Verwendung in Österreich zugelassene Arzneimittel.
4. Die Tierärztin oder der Tierarzt sorgt dafür, dass die jeweils erforderliche Wartezeit der Tierhalterin oder dem Tierhalter mitgeteilt und bei dieser bzw. diesem dokumentiert wird.
5. Die Tierärztin oder der Tierarzt überlässt an Tierbesitzerin oder Tierbesitzer bzw. Tierhalterin oder Tierhalter der in Österreich behandelten Tiere Tierarzneimittel nur insoweit, als deren Verabreichung nicht eine den Tierärztinnen und Tierärzten vorbehalte Tätigkeit ist; dabei sind Tierarzneimittel nur für die behandelten Tiere und nur in jenen Mengen abzugeben, die für die Weiterbehandlung der betreffenden Tiere unbedingt erforderlich sind.
6. Von der Tierärztin oder dem Tierarzt sind über die in Österreich behandelten Tiere, über die jeweilige Diagnose, über die verabreichten Tierarzneimittel, über die verabreichte Dosis, über die Behandlungsdauer und über die eingehaltene Wartezeit Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
7. Behördlichen Kontrollorganen ist auf Verlangen Auskunft über die in Z 6 angeführten Angaben zu erteilen.
(5a) Die Einschränkung auf die kleine, den täglichen Bedarf nicht übersteigende Menge von gebrauchsfertigen Tierarzneimitteln findet bei Tätigkeiten in den Gemeinden Mittelberg und Jungholz keine Anwendung.
(6) Die Kammer kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des Behördenkooperationssystems IMI (Internal Market Information System) der Europäischen Kommission alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung gemäß Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S 1 (im Folgenden: DSGVO) anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinar- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Rückverweise
TÄG · Tierärztegesetz
§ 7 Grenzüberschreitende tierärztliche Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
…verabreichten Tierarzneimittel, über die verabreichte Dosis, über die Behandlungsdauer und über die eingehaltene Wartezeit Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren. 7. Behördlichen Kontrollorganen ist auf Verlangen Auskunft über die in Z 6 angeführten Angaben zu erteilen. (5a) Die Einschränkung auf die kleine, den täglichen Bedarf…
§ 42 Inkrafttreten
…3) § 6 Abs. 3a, § 8 Abs. 2 Z 8a, § 9 Abs. 4 und Abs. 7 Z 2, § 13 Abs. 1a, § 27 Abs. 1a und § 41 Abs. 1 Z 2a…
§ 5 Befugnis zur Berufsausübung
…darf in Österreich nur ausgeübt werden, wenn 1. ein Berufssitz oder Dienstort im Inland vorliegt oder eine grenzüberschreitende Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit (§ 7) erbracht wird und 2. die Eintragung in die Tierärzteliste, welche von der Kammer im übertragenen Wirkungsbereich geführt wird, erfolgt ist. Dies gilt auch für die…
§ 8 Tierärzteliste
…und Familiennamen; 2. akademischer Grad; 3. Geburtsdatum und Geburtsort; 4. Staatsangehörigkeit; 5. Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation (§ 6); 6. Hauptwohnsitz; 7. Zustelladresse; 8. bei aktiven Tierärztinnen und Tierärzten Berufssitz(e) oder Dienstort(e) sowie bei Personen, die den Beruf gemäß § 7 Abs. 1…
TAG · Archivgesetz, Tiroler
§ 7 § 7
(1) Die im § 3 Abs. 4 genannten Einrichtungen haben zur Erfüllung ihrer Archivierungspflicht entweder ein eigenes Archiv einzurichten oder ihr Archivgut dem Land Tirol oder der betroffenen Gemeinde nach Maßgabe des Abs. 4 anzubieten. (2) Unterlagen, die bei den im § 3 Abs. 4 genannten Einrichtungen…
§ 4 § 4
…ist nach Maßgabe des § 6 vom Bürgermeister im Gemeindearchiv aufzubewahren. (3) Das sonstige Archivgut von öffentlichem Interesse ist nach Maßgabe des § 7 von jenen Einrichtungen aufzubewahren, in deren Bereich das Archivgut anfällt.…
Tierärzteliste und -ausweisV
§ 1 Tierärzteliste
…abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation § 6 TÄG; 6. Hinweis auf eine Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (§ 6 Abs. 3a TÄG); 7. Hauptwohnsitz; 8. bei aktiven Tierärztinnen und Tierärzten der/die Berufssitz(e) oder Dienstort(e) sowie bei Personen, die den Beruf gemäß § 7 Abs…
§ 3 Strukturierung der Tierärzteliste
…Tierärzten, die die Berufseinstellung erklärt haben oder von der Pflichtmitgliedschaft zur Kammer ausgenommen sind sowie 4. Tierärztinnen und Tierärzten, die den Beruf gemäß § 7 Abs. 1 TÄG in Österreich ausüben, möglich ist. Weiters muss eine Sortierung der in Z 1 bis 3 genannten Tierärztinnen und Tierärzte nach…
TÄKamG · Tierärztekammergesetz
§ 13 Übertragener Wirkungsbereich
…4. Ausstellung und Einziehung der Tierärzteausweise; 5. Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes; 6. Verleihung und Zurücknahme der Berechtigung zur Führung eines Fachtierarzttitels; 7. Bestätigung der Zusatzqualifikation zur Führung einer Hausapotheke; 8. Führung einer Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte; 9. Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 38 der…