(1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Tierärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Führung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des tierärztlichen Berufes (Tierärzteliste);
2. Entgegennahme der An- und Abmeldungen für die Ausübung des tierärztlichen Berufes;
3. Ausstellung von Bestätigungen über die Eintragung in die Tierärzteliste;
4. Ausstellung und Einziehung der Tierärzteausweise;
5. Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes;
6. Verleihung und Zurücknahme der Berechtigung zur Führung eines Fachtierarzttitels;
7. Bestätigung der Zusatzqualifikation zur Führung einer Hausapotheke;
8. Führung einer Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte;
9. Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 38 der Richtlinie 2005/36 EG;
10. Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich gemäß § 9 Abs. 7 TÄG;
11. Entgegennahme von Meldungen über die vorübergehende Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen gemäß § 7 Abs. 4 TÄG und Nachprüfung der Qualifikation;
12. Gestaltung und Ausgabe von Ausweisformularen gemäß Artikel 6 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 (Heimtierausweise);
13. die Festlegung der veterinärmedizinischen Fachgebiete, für die Fachtierarzttitel vergeben werden können, sowie die Einrichtung der Fachtierarztprüfungskommissionen;
14. Erlassung von Verordnungen über die Fachtierarztausbildung und die Fachtierarztprüfung;
15. Erlassungen von sonstigen Verordnungen für die die Kammer durch Tierärztegesetz im übertragenen Wirkungsbereich ermächtigt wird.
(2) Für die in Angelegenheiten gemäß Abs. 1 durchzuführenden Verfahren
1. ist das AVG anzuwenden und
2. kann die Tierärztekammer kostendeckende Bearbeitungsgebühren, welche sich nach einer von ihr zu erlassenden und auf der Homepage der Tierärztekammer dauerhaft öffentlich zugänglichen Tarifordnung zu richten haben, einheben.
Rückverweise
TÄKamG · Tierärztekammergesetz
§ 13 Übertragener Wirkungsbereich
…und Nachprüfung der Qualifikation; 12. Gestaltung und Ausgabe von Ausweisformularen gemäß Artikel 6 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 (Heimtierausweise); 13. die Festlegung der veterinärmedizinischen Fachgebiete, für die Fachtierarzttitel vergeben werden können, sowie die Einrichtung der Fachtierarztprüfungskommissionen; 14. Erlassung von Verordnungen über die Fachtierarztausbildung und die…
§ 86 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
… 4, § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, § 10 Abs. 4 und 7, § 13, § 15 Abs. 5 Z 15, § 50 Abs. 1 und 4 sowie § 61 Abs. 3 in…
§ 15 Delegiertenversammlung
…lassen. (5) Der Delegiertenversammlung obliegt: 1. die Beschlussfassung über die Erlassung sowie Änderung der in § 12 Abs. 3 sowie in § 13 Abs. 1 Z 13 bis 15 und Abs. 2 Z 2 genannten Vorschriften; 2. die Prüfung und Genehmigung des Jahresvoranschlages (Einnahmen…
TÄG · Tierärztegesetz
§ 26 Prüfung
…derer der Prüfungswerber erneut zur Prüfung antreten kann. (3) Nähere Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Prüfung sind durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich (§ 13 Abs. 1 TÄKamG) von der Delegiertenversammlung festzulegen. Eine Prüfungsgebühr ist von der Delegiertenversammlung der Kammer kostendeckend festzusetzen.…
§ 15 Bedingungen der Berufsausübung und Zuziehung von Hilfspersonen
…tierärztliche Tätigkeiten oder Teile solcher Tätigkeiten an besonders geschulte Personen übertragen, sofern diese 1. eine von der Kammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich (§ 13 Abs. 1 TÄKamG) anerkannte oder festgelegte Ausbildung über die entsprechende Schulung nachweisen können oder 2. Personen im Sinne von § 7 Abs. 3 Z 2…
§ 6 Erfordernisse für die Eintragung in die Tierärzteliste
…Abs. 1 Z 3 und über die Anerkennung von Ausbildungen oder Zertifikaten sind von der Kammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich (§ 13 Abs. 1 TÄKamG) festzulegen. Sofern notwendig, kann mit dieser Verordnung auch die Organisation und Durchführung der Überprüfung, einschließlich eines für die Durchführung einer allenfalls erforderlichen Prüfung zu entrichtenden…