Art. 2 Artikel II
In Kraft seit 23. Juni 1982
Up-to-date
(1) Straßenverkehrszeichen, die Art. I Z 3 dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen, sind bei einem allfälligen Austausch, spätestens aber bis 31. Dezember 1985, durch Zeichen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Bis dahin gelten Zeichen nach den bisher geltenden Bestimmungen als Zeichen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Bodenmarkierungen nach den bisher geltenden Bestimmungen sind bei einer allfälligen Erneuerung, spätestens aber bis 31. Dezember 1988, durch Bodenmarkierungen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen.
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