K121.780/0004-DSK/2012 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KÖNIG, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. HEILEGGER und Dr. GUNDACKER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 25. April 2012 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Ulrich Ü*** (Beschwerdeführer) aus H***hausen, vertreten durch Dr. Anton B***, Rechtsanwalt in **** M***, vom 15. November 2011 (mit Ergänzungen vom 23. November 2011) gegen das Bundesministerium für Inneres (Beschwerdegegner) in Wien wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und Löschung in Folge Verkehrsüberwachung (Messen und Fotografieren des vom Beschwerdeführer gelenkten Personenkraftwagens durch Organe der Bundespolizei) auf der Bundesstraße S*3 im Gemeindegebiet von H***hausen, Niederösterreich, am 20. April 2011 wird entschieden:
1. Die Beschwerde wird, soweit der Beschwerdeführer beantragt, „das gegenständliche, sich im Akte ***-V- **234*/3 der BH N*** befindliche Foto zu löschen (bzw. zu vernichten)“, z u r ü c k g e w i e s e n.
Rechtsgrundlagen : §§ 1 Abs. 1, 2 und 3 Z 2, 7 Abs. 1, 27 Abs. 1 Z 2, 31 Abs. 2, 3 Z 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, iVm § 94a Abs. 1 und Abs. 2 lit. a) der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 idgF.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien
Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer behauptet in seiner mit 15. November 2011 datierten, am 16. November 2011 bei der Datenschutzkommission eingelangten und am 23. November 2011 auftragsgemäß verbesserten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und Löschung eigener Daten dadurch, dass Beamte der Bundespolizei, deren Handeln datenschutzrechtlich dem Beschwerdegegner zuzurechnen sei, am 20. April 2011 gegen 10:38 Uhr auf der S*3 im Gemeindegebiet von H***hausen mit einem Lasermessgerät die Fahrgeschwindigkeit des von ihm gelenkten Pkw mit dem Kennzeichen *-*4*4 *V gemessen und das Fahrzeug anschließend auf einer „privaten Fotoaufnahme“ bildmäßig festgehalten hätten. Die Person des Beschwerdeführers sei auf dem Foto, dessen (schwarz-weiße) Foto-Kopie vorgelegt wurde, erkennbar. Die einschlägigen Gesetze erlaubten keine privaten Fotoaufnahmen für Verkehrsüberwachungszwecke, § 100 Abs. 5b StVO 1960 regle lediglich den Einsatz automatischer Geschwindigkeitsmesssysteme (ähnlich § 134 Abs. 3 KFG). Er erachte sich daher in seinem Recht auf Datenschutz als verletzt und stellte den Antrag, „die durch die Fotografie meiner Person gesetzte Rechtswidrigkeit festzustellen und das gegenständliche, sich im Akte ***-V-**234*/3 der BH N*** befindliche Foto zu löschen (bzw. zu vernichten).“
Die Datenschutzkommission erließ zunächst einen Mangelbehebungsauftrag (GZ: DSK-K121.780/0002-DSK/2011 vom 18. November 2011), durch den weitere gemäß § 31 Abs. 3 und 4 DSG 2000 gebotene Angaben eingefordert wurden (Ergänzungsschriftsatz vom 23. November 2011). Dadurch wurde klargestellt, dass als Beschwerdegegner das Bundesministerium für Inneres belangt wird.
Der Beschwerdegegner brachte mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2011 vor, für dieses Verfahren unzuständig (sinngemäß: nicht passiv legitimiert) zu sein. Es handle sich nicht um eine Angelegenheit der Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen (Abschnitt XIII der StVO 1960, §§ 98a bis 98e) sondern um eine Frage der allgemeinen Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung des § 94b iVm § 97 Abs. 1 StVO 1960. Als zuständig erscheine die örtlich zuständige Verkehrsbehörde (BH N***), da dieser Behörde das Handeln der Beamten der Bundespolizei als Organe der Straßenaufsicht zuzurechnen sei.
Dem Beschwerdeführer wurde zu diesem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 25. Jänner 2012, GZ: DSK-K121.780/0001-DSK/2012, Parteiengehör gewährt (Zustellung per 27. Jänner 2012 ausgewiesen). Er hat keine weitere Stellungnahme abgegeben.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob das Bundesministerium für Inneres als Beschwerdegegner den Beschwerdeführer durch das Handeln von Beamten der Bundespolizei während Verkehrsüberwachungsmaßnahmen am 20. April 2011 auf der S*3 im Land Niederösterreich (Einsatz eines Lasermessgeräts, Fotografieren des Fahrzeugs des Beschwerdeführers) in den Rechten auf Geheimhaltung und Löschung personenbezogener Daten verletzt hat.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Am 20. April 2011 gegen 10:38 Uhr führten Beamte der Bundespolizei der Autobahnpolizeiinspektion Ä***dorf auf der Bundesstraße S*3 im Gemeindegebiet von H***hausen, Bundesland Niederösterreich, eine Verkehrskontrolle durch. Dabei wurde mit einem Lasermessgerät die Fahrgeschwindigkeit des vom Beschwerdeführer gelenkten Pkw Marke BMW mit dem Kennzeichen *-*4*4 *V gemessen und das Fahrzeug anschließend auf einer digitalen Fotoaufnahme (von vorne, mit einer nicht mit dem Messgerät verbundenen Kamera) bildmäßig festgehalten. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung bei der Bezirkshauptmannschaft N*** angezeigt.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem glaubwürdigen (und insoweit unwidersprochenen Vorbringen) des Beschwerdeführers und den von diesem (als Beilagen zur Beschwerde vom 15. November 2011) vorgelegten Beweismitteln (Fotokopie des erwähnten Lichtbilds, Stellungnahme der Autobahnpolizeiinspektion Ä***dorf an die Bezirkshauptmannschaft N***, GZ: A1/**98*/2011-**, vom 18. Oktober 2011 mit Angaben zur bei der Verkehrskontrolle verwendeten technischen Ausrüstung).
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 bis 3 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Grundrecht auf Datenschutz
§ 1 . (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
§ 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§ 7 . (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn
(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.“
§ 27 Abs. 1 bis 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Recht auf Richtigstellung oder
Löschung
§ 27 . (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar
Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.
(2) Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt - sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist - dem Auftraggeber, soweit die Daten nicht ausschließlich auf Grund von Angaben des Betroffenen ermittelt wurden.
(3) Eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zuläßt. Die erforderlichen Richtigstellungen sind diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.
(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.“
§ 31 Abs. 1 bis 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Beschwerde an die Datenschutzkommission
§ 31 . (1) Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2) Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(3) Die Beschwerde hat zu enthalten:
(4) Einer Beschwerde nach Abs. 1 sind außerdem das zu Grunde liegende Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Einer Beschwerde nach Abs. 2 sind außerdem der zu Grunde liegende Antrag auf Richtigstellung oder Löschung und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen.
(5) Die der Datenschutzkommission durch § 30 Abs. 2 bis 4 eingeräumten Kontrollbefugnisse kommen ihr auch in Beschwerdeverfahren nach Abs. 1 und 2 gegenüber dem Beschwerdegegner zu. Ebenso besteht auch hinsichtlich dieser Verfahren die Verschwiegenheitspflicht nach § 30 Abs. 5.
(6) Im Fall der Einbringung einer zulässigen Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 ist ein auf Grund einer Eingabe nach § 30 Abs. 1 über denselben Gegenstand eingeleitetes Kontrollverfahren durch eine entsprechende Information (§ 30 Abs. 7) zu beenden. Die Datenschutzkommission kann aber dennoch auch während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens von Amts wegen nach § 30 Abs. 2 vorgehen, wenn ein begründeter Verdacht einer über den Beschwerdefall hinausgehenden Verletzung datenschutzrechtlicher Verpflichtungen besteht. § 30 Abs. 3 bleibt unberührt.
(7) Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“
§§ 94a und 94b Abs. 1 lit. a StVO 1960 lauten samt Überschriften:
„ § 94a. Zuständigkeit der Landesregierung
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, die Landesregierung. Diese ist jedenfalls für die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) auf Autobahnen zuständig.
(2) Die Landesregierung kann Organe, die dem Landespolizeikommando oder dem Bezirkspolizeikommando angehören oder diesem zugeteilt sind und in Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschult sind, zur Handhabung der Verkehrspolizei einsetzen:
(3) Abs. 2 lit. b bis e gilt nicht für den Bereich von Bundespolizeibehörden.
(4) Die Landesregierung kann sich im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden zur Vollziehung des Abs. 1 zweiter Satz auch der Sicherheitswacheorgane dieser Behörden bedienen.
§ 94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder der Bundespolizeibehörde ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde
a) für die Verkehrspolizei, das ist die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen, nicht jedoch für die Verkehrspolizei auf der Autobahn,“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
a) Unzulässigkeit des Antrags auf einen Leistungsbescheid
Gemäß § 31 Abs. 7 DSG 2000 hat die Datenschutzkommission im Fall der positiven Erledigung einer Beschwerde dieser „Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen“. Ein Leistungsauftrag, wie die beantragte Löschung bzw. Vernichtung eines als Beweismittel bei den Akten eines Verwaltungsstrafverfahrens befindlichen Fotos, ist gesetzlich im Umkehrschluss daher ausgeschlossen. Die Umsetzung der Rechtsmeinung der Datenschutzkommission ist vielmehr durch die besondere Bindungswirkung gemäß § 40 Abs. 4 DSG 2000 gewährleistet.
Der entsprechende Teil des Antrags des Beschwerdeführers war daher als unzulässig zurückzuweisen.
b) in der Sache selbst:
Die Beschwerde erweist sich im Übrigen als nicht begründet, da der geltend gemachte Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung oder Löschung nicht dem Beschwerdegegner zugerechnet werden kann.
Aus § 31 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 idF BGBl. I Nr. 133/2009 ist zu schließen, dass grundsätzlich den Beschwerdeführer die Obliegenheit (und damit auch das damit verbundene prozessuale Risiko) trifft, den Beschwerdegegner als den Rechtsträger oder das Organ, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird, klar zu bezeichnen. Dadurch wird der Gegenstand der von der Datenschutzkommission zu entscheidenden Beschwerdesache in einem wesentlichen Punkt festgelegt.
Dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer war hier eine solche Bezeichnung jedenfalls zumutbar.
Aus den geltenden Gesetzen lässt sich nämlich jedenfalls klar entnehmen, dass eine verkehrspolizeiliche Zuständigkeit des Beschwerdegegners nicht gegeben ist.
Die Überwachung der Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn (Verkehrspolizei auf der Autobahn) fällt unter die Zuständigkeit gemäß § 94a Abs. 1 und § 94b Abs. 1 lit. a StVO 1960. Das verantwortliche Staatsorgan wäre demnach die niederösterreichische Landesregierung, in deren Kompetenz es fiele, den funktionell hier als Landesorgane eingesetzten Beamten der Autobahnpolizeiinspektion V***dorf (vgl. § 94a Abs. 2 StVO 1960) Weisungen betreffend u.a. die Art, Häufigkeit und den Ort von derartigen Messungen zu erteilen bzw. vorzugeben, welche gesetzmäßig vorgesehenen technischen Mittel dabei zum Einsatz kommen sollen.
Für alle anderen Straßen läge diese Zuständigkeit gemäß § 94b Abs. 1 lit a) StVO bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Dem Beschwerdegegner, wiewohl Geschäftsapparat der obersten Dienstbehörde der Beamten der Bundespolizei, kann im gegebenen Zusammenhang aus keinem denkmöglichen Blickwinkel eine verkehrspolizeiliche Zuständigkeit zugekommen sein. Ihm fehlte daher eine gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis im Sinne des § 7 Abs. 1 DSG 2000 und damit auch die auftraggeberische Verantwortung.
Zum geltend gemachten Recht auf Löschung ist überdies zu sagen, dass eine Verletzung desselben nur eintreten kann, wenn die Löschung von Daten vom Betroffenen gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 DSG 2000 verlangt und auf dessen Löschungsbegehren nicht gesetzmäßig reagiert worden ist. Dieser in der Rechtsprechung schon länger vertretene Grundsatz (vgl. etwa den Bescheid der Datenschutzkommission vom 26. Februar 2002, GZ: K120.746/001- DSK/2002, RIS) lässt sich nunmehr auch aus § 31 Abs. 4 DSG 2000 ableiten, wo die Vorlage eines solchen Löschungsbegehrens mit einer Beschwerde nunmehr zwingend vorgesehen ist.
Ein solches Löschungsbegehren (gegenüber irgendeiner der beteiligten Stellen) wurde aber vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, geschweige denn bescheinigt oder nachgewiesen.
Die Beschwerde war daher im Übrigen spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.