Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 23. Juli 2025, GZ **-6, nach § 121b Abs 2 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Generaldirektion zurückverwiesen .
Begründung:
Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Karlau eine lebenslange Freiheitsstrafe.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion dem Ansuchen des A* vom 3. Februar 2025 (eingelangt bei der Generaldirektion am 13. Februar 2025 sowie neuerlich am 20. Februar 2025; ON 1 und 1a) auf Strafvollzugsortsänderung in die Justizanstalt Stein nicht Folge.
Begründend führte die Generaldirektion zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüße, in einer Abteilung für erhöhte Sicherheit untergebracht und derzeit unbeschäftigt sei. Es würden aktuell keine Ordnungswidrigkeiten aufscheinen und seien zahlreiche Besuche verzeichnet. Bei der Klassifizierung am 6. August 2024 seien alle vollzugsrelevanten Gründe berücksichtigt worden. Der Strafgefangene sei für eine Anhaltung in der Justizanstalt Stein, die einen niedrigeren Sicherheitsstandard aufweise als die Justizanstalt Graz-Karlau, wegen Sicherheits- und Trennungsvermerken und der lebenslangen Haftdauer nicht geeignet. Hinzu komme, dass die Justizanstalt Stein mit einer aktuellen Auslastung von 111,15 % ohnehin überbelegt sei und weitere Belastungen auch in den nächsten Monaten zu erwarten seien.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, in der dieser ausführt, dass er Vater mehrerer minderjähriger Kinder sei. Seit seiner Unterbringung in der Justizanstalt Graz-Karlau vor rund einem Jahr sei es – aufgrund der langen Anreisezeit - lediglich zwei von seinen Kindern möglich gewesen, ihn zweimal zu besuchen. Das jüngste Kind, welches zudem an einer Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung leide, welche längere Autofahrten zusätzlich erschwere, habe ihn seither gar nicht sehen können. Diese vollständige Entfremdung zwischen Vater und Kindern widerspreche dem grundsätzlichen Ziel des Strafvollzugs, den Gefangenen auf ein straffreies Leben vorzubereiten.
Weiters führt der Beschwerdeführer unter Anschluss entsprechender ärztlicher Unterlagen aus, dass seine Mutter psychisch schwer erkrankt und ihr deshalb eine lange Anreise aus medizinischer Sicht nicht zumutbar sei, wobei regelmäßige Besuche bei ihm einen stabilisierenden Effekt auf ihre psychische Verfassung hätten. In der derzeitigen Konstellation sei ein persönlicher Kontakt jedoch völlig ausgeschlossen, was ebenfalls den humanitären Grundsätzen des § 8 StVG und dem Resozialisierungsauftrag des § 10 StVG widerspreche.
Schließlich strebe er die Fortsetzung seines vor der Haft begonnenen Studiums an. Diese Möglichkeit bestehe aber ausschließlich in der Justizanstalt Stein, da nur dort die entsprechenden Voraussetzungen, Kooperationen und technischen Anbindungen vorhanden seien. Das Argument der Überbelegung sei nicht ausreichend, ihm diese Chance zu verwehren, zumal nahezu alle österreichischen Justizanstalten überbelegt seien.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnutzung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a).
Zunächst vermögen die von der Generaldirektion angestellten Erwägungen zur zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen die dem Antrag nicht Folge gebende Entscheidung nicht zu tragen, zumal zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vollzugssenats am 7. Oktober 2025 – ebenso wie bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Generaldirektion am 23. Juli 2025 (Justizanstalt Graz-Karlau: 117,10 %; Justizanstalt Stein: 111,47 % [vgl zur Auslastung die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht betreffend männliche Strafgefangene im Normalvollzug vom 23. Juli 2025]) - keine höhere Auslastung der Justizanstalt Stein gegenüber der Justizanstalt Graz-Karlau gegeben ist (Justizanstalt Graz-Karlau: 115,24 %; Justizanstalt Stein: 111,79 % [vgl zur Auslastung die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht betreffend männliche Strafgefangene im Normalvollzug vom 7. Oktober 2025]).
Vorliegend ist daher den obigen Ausführungen entsprechend weiters zu prüfen, ob durch die angestrebte Vollzugsortsänderung die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und ob dieser Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen.
In diesem Sinn stützt die Generaldirektion ihre ablehnende Entscheidung auch auf Sicherheitsbedenken, wobei sich die Begründung auf einen allgemeinen Verweis auf bestehende Sicherheits- und Trennungsvermerke und die darauf gestützte Feststellung mangelnder Eignung der Justizanstalt Stein beschränkt. Über diesen allgemeinen Verweis hinaus ist lediglich der im Bescheid wiedergegebenen Stellungnahme der Justizanstalt Graz-Karlau ein pauschaler – ebenfalls keine konkreten Gründe aufzeigender - Hinweis auf fünf (unter Anführung ihrer HNR näher bezeichnete) Insassen, von denen der Beschwerdeführer zu trennen sei, zu entnehmen, wobei sich aus einer Einsicht in die Integrierte Vollzugsverwaltung ergibt, dass von diesen Häftlingen lediglich einer in der gewünschten Zielanstalt und ein weiterer in der Standanstalt des Antragstellers befindet. Die Bescheidbegründung lässt damit jegliche Konkretisierung der bestehenden Sicherheitsbedenken vermissen, weshalb sie auch in diesem Punkt keine tragfähige Grundlage für die abweisliche Entscheidung darstellt.
Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Generaldirektion zurückzuverweisen. Im zweiten Rechtsgang wird die Generaldirektion neuerlich über den Antragsgegenstand zu entscheiden haben. Allfällige (Sicherheits-)Bedenken, die einer Strafvollzugsortsänderung entgegenstehen, wären konkret zu begründen. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass die Annahme, der Beschwerdeführer habe in der Standanstalt „ zahlreiche Besuche “ erhalten (BS 3) im vorliegenden Akteninhalt keine Deckung findet (vgl die Stellungnahme des Sozialen Dienstes der Justizanstalt Karlau vom 19. März 2025, in welcher von vereinzelten Besuchen die Rede ist; ON 2 S 1).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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