BundesrechtBundesgesetzeStrafvollzugsgesetzDRITTER TEIL Vollzug der FreiheitsstrafenDritter Abschnitt VOLLZUG VON FREIHEITSSTRAFEN, DEREN STRAFZEIT ACHTZEHN MONATE ÜBERSTEIGTDritter Unterabschnitt Vorbereitung der Entlassung§ 147

§ 147Ausgang

In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date