Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 29.4.2026, GZ **-10, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
A* verbüßte zunächst bis 16.7.2025 die über ihn im Verfahren B* des Landesgerichts Innsbruck verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Seitdem wird die im gleichen Verfahren widerrufene bedingte Entlassung zu ** des Landesgerichts Salzburg mit einem Strafrest von fünfzehn Monaten (bis voraussichtlich 16.10.2026) vollzogen. Im direkten Anschluss daran wird noch die im Verfahren ** des Landesgerichts Salzburg ausgesprochene (Zusatz-)Freiheitsstrafe von einem Jahr vollzogen werden. Das Strafende dieses Strafblocks fällt auf den 16.10.2027. Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (29.2.2024) wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 28.11.2023, AZ **, abgelehnt. Ein selbständiger Antrag des Strafgefangenen vom 26.5.2024 wurde vom Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht mit Beschluss vom 6.6.2024, AZ **, nicht bewilligt. Auch die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag (16.5.2025) wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 19.3.2025, AZ **, abgelehnt und der dagegen vom Strafgefangenen erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15.4.2025, AZ 11 Bs 87/25v, nicht Folge gegeben (vgl Strafregisterauskunft und IVV-Auszug).
Mit am 23.3.2026 durch seinen Verteidiger eingebrachten Schriftsatz beantragte der Strafgefangene die bedingte Entlassung. Argumentativ wurde vorgebracht, er verfüge neben einer gesicherten Wohnmöglichkeit über eine verbindliche Zusage einer Arbeitsstelle beim C*, bei welchem er schon während der Vollzugslockerungen tätig gewesen sei. Er habe seit drei Jahren seine Spielsucht erfolgreich aufgearbeitet, verspüre eine deutliche Stabilisierung und sei fest entschlossen, die Therapie auch nach seiner Entlassung fortzusetzen (ON 2.2).
Die Anstaltsleitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem in der dortigen Beamtenküche beschäftigten Strafgefangenen ein sehr gutes Anstalts- und Sozialverhalten und eine sehr gute Arbeitsleistung und äußerte keine Bedenken gegen die begehrte bedingte Entlassung. Der Strafgefangene habe bisher sechs Ausgänge gemäß § 99a StVG, 33 Ausgänge gemäß § 147 StVG und 19 Ausgänge gemäß § 126 Abs 2 Z 4 StVG absolviert und sei in den Genuss von fünf Strafunterbrechungen iSd § 99 StVG gekommen. Er unterziehe sich einer ambulanten Therapie nach § 126 Abs 2 Z 3 StVG (ON 7.2).
Die Staatsanwaltschaft sprach sich in ihrer Stellungnahme aus spezialpräventiven Gründen und unter Hinweis auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck zu 11 Bs 87/25v gegen eine bedingte Entlassung aus (ON 8).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte der Vollzugssenat die bedingte Entlassung wegen des belasteten strafrechtlichen Vorlebens ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige und durch den Verteidiger ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, die vorbringt, das Erstgericht habe die seit der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 15.4.2025 eingetretenen weiteren positiven Entwicklungen des Strafgefangenen nicht ausreichend berücksichtigt und gelange daher zu einer unzutreffenden Prognoseentscheidung. Seit der Entscheidung des Oberlandesgerichtes von 15.4.2024 sei ein weiteres Jahr vergangen, in welchem er sich weiter positiv entwickelt habe, insbesondere setze er die begonnene Therapie zur Aufarbeitung seiner Suchterkrankung konsequent fort. Dadurch seien die Ursachen des strafbaren Verhaltens aufgearbeitet worden und hätten sich die Voraussetzungen für ein künftiges straffreies Leben deutlich verbessert. Er verfüge über eine gesicherte Wohnmöglichkeit und konkrete berufliche Perspektiven, die eine erfolgreiche Wiedereingliederung gewährleisten und das Risiko neuerlicher Straffälligkeit erheblich reduzieren würden. Das Vorleben des Verurteilten sei bereits Gegenstand der Entscheidung des Oberlandesgerichts gewesen und könne für sich allein die dauerhafte Versagung einer bedingten Entlassung nicht rechtfertigen. Im Mai 2025 sei eine Ordnungsstrafe verhängt und die daraus resultierenden Konsequenzen umgehend gezogen worden, weitere Verstöße lägen nicht vor (ON 11).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Anm Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen (Jerabek/Ropper aaO Rz 15).
Positiv zu vermerken ist zunächst die sehr gute Führung des Strafgefangenen, seine gesicherte Wohnmöglichkeit und die Arbeitsplatzzusage sowie die Bereitschaft, die Therapie wegen seiner Spielsucht, die zu Straftaten geführt hat (vgl Urteil des Landesgerichts Innsbruck zu B*), weiterhin zu absolvieren. Allerdings erfordern spezialpräventive Erwägungen den weiteren Vollzug. Die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen weist schon zehn zählbare Eintragungen auf, denen fast ausschließlich Verurteilungen wegen Straftaten gegen fremdes Vermögen zugrunde liegen. Er kam in den Genuss von zwei bedingten Entlassungen samt Anordnung der Bewährungshilfe, die jedoch wegen nachfolgender Delinquenz widerrufen werden mussten. Beim derzeitigen Strafvollzug handelt es sich um die vierte Hafterfahrung des Strafgefangenen.
Laut „Infomaske Ordnungsstrafverfahren“ hat er zudem während des derzeitigen Vollzugs zwei Ordnungswidrigkeiten zu verantworten. Am 9.12.2021 wurde wegen unerlaubten Besitzes eines Handys eine Geldbuße von EUR 70,-- verhängt und zuletzt am 6.5.2025 die gleiche Sanktion wegen des Verlassens des österreichischen Bundesgebiets um in Südtirol einen Wellness-Urlaub zu machen (ON 7.3).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das strafrechtliche Vorleben auch bei der nunmehrigen Entscheidung über seinen selbständigen Antrag bzw über seine Beschwerde bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Dass dieses auch schon zur Ablehnung der bedingten Entlassung zum Drittelstichtag führte (vgl 11 Bs 87/25v), ändert daran nichts (erneut Jerabek/Ropper aaO Rz 15/1).
Die Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen, der drei vorangehenden Hafterfahrungen und der bedingten Entlassungen samt Anordnung der Bewährungshilfe sowie die beiden Ordnungswidrigkeiten, von denen eine nur drei Wochen nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über eine bedingte Entlassung zum Drittelstichtag begangen wurde, lassen in Übereinstimmung mit dem Vollzugsgericht die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Legalprognose, wonach der Beschwerdeführer durch die (erneute) bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50, 52 StGB auch nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Strafzeit nicht zu.
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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