(1) Die Aufnahme ist in den dafür besonders vorgesehenen Räumen durchzuführen. Die Strafgefangenen haben sich dabei zu entkleiden und sind zu durchsuchen; die Bestimmungen des § 102 Abs. 2 über Durchsuchungen sind dem Sinne nach anzuwenden. Nach der Durchsuchung haben die Strafgefangenen ein Bad (§ 42 Abs. 3) zu nehmen und, soweit sie darüber nicht verfügen oder dies wünschen, Anstaltskleidung, Leibwäsche und die zur einfachen Körperpflege erforderlichen Gegenstände zu erhalten.
(2) Gegenstände, die die Strafgefangenen mitbringen, sind ihnen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse, insbesondere unter Bedachtnahme auf den Platzbedarf Mitgefangener, so weit zu belassen, als kein Mißbrauch zu befürchten und die erforderliche Überwachung möglich ist. Erinnerungsstücke von persönlichem Wert und Gegenstände, die der Körperpflege dienen, soweit sie ungefährlich sind, Lichtbilder ihnen nahestehender Personen, der Ehering, eine Armband- oder Taschenuhr, eigene Wäsche nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 sowie Gegenstände zur Ausschmückung des Haftraums im Sinne des § 40 Abs. 2 sind den Strafgefangenen jedenfalls zu belassen. Ebenso sind den Strafgefangenen die grundlegende Schrift sowie ein Andachtsbuch und Andachtsgegenstände ihres Glaubensbekenntnisses zu belassen. Im § 24 Abs. 3 genannte Gegenstände können den Strafgefangenen nur als Vergünstigung überlassen werden. Die Überlassung von Nahrungs- und Genussmitteln ist nur in den in den §§ 30, 34 und 38 bestimmten Fällen gestattet.
(3) Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, die die Strafgefangenen benützen, sind ihnen zu belassen, soweit sie dieser Gegenstände im Hinblick auf ihren Zustand bedürfen. Entstehen hierüber Zweifel, so ist dazu der Anstaltsarzt zu hören. Mitgeführte Arznei- und Heilmittel dürfen dem Strafgefangenen nur belassen werden, wenn dagegen nach der Erklärung des Anstaltsarztes vom Standpunkt der Gesundheitspflege keine Bedenken bestehen.
(4) Bei der Aufnahme oder soweit dies sonst zu erkennungsdienstlichen Zwecken notwendig ist, dürfen auch gegen den Willen der Strafgefangenen von ihnen Lichtbilder und Fingerabdrücke aufgenommen und Messungen an ihnen vorgenommen werden. Im übrigen ist den Sicherheitsbehörden die erkennungsdienstliche Behandlung der Strafgefangenen nach Maßgabe der Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der jeweils geltenden Fassung zu ermöglichen.
(5) Die Strafgefangenen sind bei der Aufnahme oder alsbald danach ärztlich zu untersuchen. Ist nach dem Ergebnis der Untersuchung anzunehmen, daß der Strafvollzug nachträglich aufzuschieben sei (§ 133), so ist davon das Vollzugsgericht zu verständigen.
(6) Die aufgenommenen Strafgefangenen sind bis zur Entscheidung, wie die über sie verhängte Strafe an ihnen vollzogen werden soll (§ 134), so zu verwahren, daß ein schädlicher Einfluß auf sie durch Mitgefangene sowie ein schädlicher Einfluß durch sie auf Mitgefangene ausgeschlossen werden kann.
(7) Von jeder Aufnahme eines Strafgefangenen ist die Landespolizeidirektion des Bundeslandes, in dem sich die Anstalt befindet, unter Anschluß von Ausfertigungen der nach Abs. 4 gewonnenen Unterlagen und einer Handschriftenprobe (§ 135 Abs. 2) zu verständigen.
Rückverweise
StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 132
(1) Die Aufnahme ist in den dafür besonders vorgesehenen Räumen durchzuführen. Die Strafgefangenen haben sich dabei zu entkleiden und sind zu durchsuchen; die Bestimmungen des § 102 Abs. 2 über Durchsuchungen sind dem Sinne nach anzuwenden. Nach der Durchsuchung haben die Strafgefangenen ein Bad (§ …
§ 33 Besitz von Gegenständen
…diesem Bundesgesetz sonst bestimmten Fällen sind den Strafgefangenen nur solche eigene Gegenstände zu überlassen, die ihnen bei der Aufnahme zu belassen gewesen wären (§ 132 Abs. 2). (3) Alle den Strafgefangenen überlassenen Gegenstände sind zu verzeichnen. Ist ein Mißbrauch zu besorgen, so sind die Gegenstände wieder abzunehmen.…
JGG · Jugendgerichtsgesetz 1988
§ 37a Medizinische Untersuchung
…im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe stehen. (2) Wurde ein Jugendlicher festgenommen oder in Untersuchungshaft genommen, so ist er unbeschadet der §§ 132 Abs. 5 und 153 StVG sowie § 182 Abs. 4 StPO auf sein Verlangen, das Verlangen seines gesetzlichen Vertreters oder seines Verteidigers unverzüglich von einem Arzt zu untersuchen…