JudikaturVfGH

B297/73 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. März 1975

Die Behörde hat als erwiesen angenommen, der Bf. habe dadurch, daß sich in einer von ihm benützten Schachtel zwei selbstgebastelte Radiogeräte befunden hätten, den ihm zugewiesenen Haftraum nicht in Ordnung gehalten. Ein solches Verhalten ist mit Strafe bedroht. Für die von der bel. Beh. in Anspruch genommene Strafbefugnis fehlt somit nicht jegliche Rechtsgrundlage. Dabei ist es gleichgültig, ob das Verhalten des Bf. - wie der angefochtene Bescheid ausführt - eine Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs. 1 Z 10 Strafvollzugsgesetz darstellt, oder ob es - wie der Vertreter der bel. Beh. in der mündlichen Verhandlung erklärte - richtigerweise den {Strafvollzugsgesetz § 107, § 107 Abs. 1 Z 5 StVG} zu unterstellen gewesen wäre und sich die Behörde immer in der Wahl der Gesetzesstelle vergriffen hätte.

Gemäß {Strafvollzugsgesetz § 35, § 35 StVG} und § 4 der Hausordnung der Strafvollzugsanstalt Stein haben die Strafgefangenen die von ihnen benützten Anstaltsräume und deren Einrichtung sauber und in Ordnung zu halten. Es ist nicht denkunmöglich, aus diesen Bestimmungen abzuleiten, daß sich in den von den Strafgefangenen benützten Hafträumen keine unerlaubten Gegenstände befinden dürfen. Es ist auch nicht denkunmöglich, den Bestimmungen des § 33 in Verbindung mit {Strafvollzugsgesetz § 132, § 132 Abs. 2 StVG} den Inhalt beizumessen, daß sich in einem Haftraum keine Radiogeräte befinden dürfen.

Die Auferlegung eines Betrages zu den Kosten des Strafverfahrens ist nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, II. Band, S. 445; Mannlicher, Das Verwaltungsverfahren, 7. Auflage, S 485-Einklebeblatt; Ringhofer, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, 7. Auflage, S. 105) nur bei Geldstrafen und Arreststrafen, nicht aber bei Strafen anderer Art möglich. Mit Rücksicht darauf, daß gemäß § 64 Abs. 1 VStG 1950 der Ausspruch über die Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in jedem Straferkenntnis und in jeder ein solches bestätigenden Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, erscheint es jedoch nicht denkunmöglich, im Falle der Verhängung einer anderen als einer Geldstrafe oder Arreststrafe den Mindestsatz nach § 64 Abs. 2 VStG 1950 von 5,-- S analog anzuwenden.

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