1Ob32/95 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Redl, Dr.Schiemer, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr.Friedrich Wilhelm K*****, vertreten durch Dr.Helmut Mühlgassner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17 19, wegen Entlassung aus der Strafhaft, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgerichts vom 6.September 1994, GZ 5 R 240/93 38, womit der Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 3.November 1993, GZ 29 Cg 25/93 29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende und gefährdete Partei ist schuldig, der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei die mit 5.072 S bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Begründung:
Das Geschworenengericht beim Kreisgericht Korneuburg erkannte den Kläger mit Urteil vom 18.Dezember 1984 des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit b WaffG (aF) schuldig, verurteilte ihn nach den §§ 28 und 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren und ordnete seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 StGB an.
Mit Urteil vom 2.Juli 1986 bestätigte der Oberste Gerichtshof dieses Urteil - nach Abhaltung des Gerichtstags in Abwesenheit des Klägers (dort Angeklagten), dessen Vorführung weder beantragt, noch von Amts wegen veranlaßt worden war (§ 296 Abs 3 StPO), im Schuldspruch, änderte den Strafausspruch indessen dahin ab, daß der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, der Unterbringungsantrag nach § 21 Abs 2 StGB dagegen abgewiesen wurde.
In der Folge erhob der Kläger Beschwerde bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte, die den Fall an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (in der Folge kurz EGMR) herantrug. Dieser Gerichtshof entschied mit Urteil vom 21.September 1993 (veröffentlicht in ÖJZ 1994, 210), daß wegen der Abwesenheit des Klägers von der Verhandlung über die Berufungen im Strafverfahren (ungeachtet des Fehlens eines entsprechenden Antrags des Klägers), nicht aber auch wegen der Abwesenheit des Klägers von der Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerden eine Verletzung des Art.6 Abs.1 iVm Art.6 Abs.3 lit.c EMRK stattgefunden habe, und verneinte weitere, vom Kläger behauptete, hier indessen nicht bedeutsame Konventionsverletzungen. Dem Kläger wurden Verfahrenskosten von S 230.000 zugesprochen, das Mehrbegehren auf Zahlung einer gerechten Entschädigung und auf Ersatz aller übrigen Verfahrenskosten jedoch abgewiesen. Dazu führte der EGMR unter anderem aus, nach Lage des Falls wäre die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers ungeachtet seines Versäumnisses, die Vorführung zum Gerichtstag über die zu seinen Gunsten lediglich von seinen Angehörigen, andererseits jedoch auch von der Staatsanwaltschaft ausgeführten Berufungen zu beantragen, im Interesse der Fairneß des Verfahrens, und zwar vor allem deshalb geboten gewesen, weil der Oberste Gerichtshof anders als die Geschworenen, die sich außerstande gesehen hätten, ein Motiv zu finden, festgestellt habe, der Angeklagte habe den Mord deshalb ausgeführt, um die Aufdeckung eigener finanzieller Verfehlungen zu verhindern.
Der Kläger begehrte die Verurteilung des beklagten Rechtsträgers zu seiner Entlassung aus der mit den beiden strafgerichtlichen Urteilen verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe und zur Unterlassung deren weiteren Vollzugs. Zur Sicherung dieses Anspruchs beantragte er, der beklagten Partei den weiteren Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafe zu verbieten. Gestützt ist das Begehren in tatsächlicher Hinsicht auf im einzelnen genau bezeichnete Verfahrensverstöße durch die an der Verurteilung des Klägers beteiligten Richter einschließlich jener des Obersten Gerichtshofs und rechtlich auf Amtshaftungsrecht, Art.5 Abs.4 EMRK iVm Art.6 Abs.1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29.November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit BGBl 1988/684 (PersFrG) sowie auf § 1329 ABGB.
Der erkennende Senat bestätigte mit seiner in RZ 1994/51 = ecolex 1994, 226, veröffentlichten Entscheidung vom 20.April 1993, 1 Ob 12/93, die mit der Unzulässigkeit des Rechtswegs begründete a limine Zurückweisung der Klage und des Sicherungsantrags durch die Vorinstanzen, soweit der Kläger seinen Anspruch darauf stützte, ihm sei zu Unrecht nicht gestattet worden, beim Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof am 2.Juli 1986 persönlich anwesend zu sein und dort seine Rechte zu wahren, und vom Obersten Gerichtshof seien unzulässigerweise nach den §§ 285 f StPO Beweise aufgenommen worden, aus anderen Gründen, und zwar wegen rechtskräftiger Entscheidung über dieses Begehren in einem Vorverfahren; im restlichen Umfang soweit der Kläger seine Ansprüche aus von ihm behaupteten anderen Rechtsverletzungen ableitete hob der Oberste Gerichtshof die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über das Klagebegehren und den Sicherungsantrag unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf.
Nachdem die beklagte Partei die Klagebeantwortung erstattet und sich zum Sicherungsantrag geäußert hatte, wies das Erstgericht (damals noch das Landesgericht für ZRS Wien) den Sicherungsantrag des Klägers mit Beschluß vom 2.Juli 1993 erkennbar in Ansehung aller vom Kläger bis dahin zur Anspruchsbegründung ins Treffen geführten rechtserzeugenden Sachverhalte ab. Den dagegen erhobenen Rekurs zog der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 21.September 1993 zurück.
Mit dem Schriftsatz vom 21.Juli 1993 stützte der Kläger sein Klagebegehren ausdrücklich weiterhin auf die unterbliebene Zustellung der Stellungnahme der Generalprokuratur und die damit verbundene Unmöglichkeit, sich vor Ausarbeitung des Entwurfs des Berichterstatters des höchstgerichtlichen Strafsenats dazu zu äußern, die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Unschuldsvermutung nach Art.6 Abs.2 EMRK durch Unterstellung strafbarer Handlungen („Aufdeckung eigener finanzieller Verfehlungen des Angeklagten“), obwohl die Geschworenen ein Motiv des Klägers für die angelastete Tat nicht hätten feststellen können, und die auf dieser (zusätzlichen) Feststellung beruhende Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe; als weitere Konventionsverletzungen im Strafverfahren machte er die unterbliebene Einholung seiner Äußerung zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Wien zu seinem Anklageeinspruch und die Teilnahme eines Vertreters dieser Behörde an der Beratung und Abstimmung des Oberlandesgerichts Wien als Anklageeinspruchsgericht geltend. Unter ausdrücklicher Berufung auf die nunmehr geltend gemachten Klagssachverhalte beantragte er erneut zur Sicherung seines Anspruchs auf Unterlassung des weiteren Vollzugs der über ihn verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der beklagten Partei verboten werden möge, den Strafvollzug gegen ihn fortzusetzen (§ 382 Abs 1 Z 5 EO).
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 18.Oktober 1993 seinen Sicherungsantrag durch den Hinweis auf das unterdessen ergangene Urteil des EGMR vom 21.September 1993 ergänzt und neuerlich darauf gestützt hatte, der Oberste Gerichtshof habe ihn vom Gerichtstag am 2.Juli 1986 zu Unrecht ausgeschlossen und ihm dadurch ein Verteidigungsmittel entzogen, wies das nun nach § 9 Abs.4 AHG als zuständig bestimmte Erstgericht den Sicherungsantrag ab. Die zweite Instanz hob diesen Beschluß, soweit der Sicherungsantrag auch darauf gestützt war, daß dem Kläger die Anwesenheit beim Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof am 2.Juli 1986 verwehrt worden sei, auf und wies den Antrag in diesem Umfang (wegen Nichtigkeit zufolge Mißachtung der Rechtskraft einer Vorentscheidung) zurück; im übrigen wurde der Beschluß erster Instanz bestätigt. Den ersteren Teil dieses Beschlusses hob der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 14.Juli 1994, 1 Ob 5/94, ersatzlos auf und trug dem Gericht zweiter Instanz die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf; im übrigen bestätigte er die rekursgerichtliche Entscheidung.
Mit dem nun angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht auch in diesem Umfang die Entscheidung erster Instanz und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Soweit der erkennende Senat mit seinem Beschluß vom 14.Juli 1994 (1 Ob 5/94 = ON 37) die zweitinstanzliche Entscheidung bestätigte, führte er zu dessen Begründung aus, der Kläger strebe mit seinem auf § 382 Abs 1 Z 5 EO gestützten Antrag zur Sicherung „anderer Ansprüche“ (als Geldforderungen) nach § 381 EO ein Verbot des weiteren Vollzugs der durch Gerichte über ihn rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe an. Wenngleich die Aufzählung der Sicherungsmittel im § 382 EO nur beispielsweise sei, kämen hiefür doch nur solche in Betracht, die der Privatrechtssphäre angehören, und nicht auch Sicherungsmittel, die mit öffentlich rechtlichen Vorschriften unvereinbar oder sonst rechtswidrig seien. Verfassungsbestimmungen und einfachgesetzliche Beschränkungen, die einer einstweiligen Verfügung im Weg stehen, müßten beachtet werden. Behörden könne gleichviel, ob es sich nun um Verwaltungsbehörden oder Gerichte handle, durch eine einstweilige Verfügung grundsätzlich weder ein Tun noch ein Unterlassen aufgetragen werden. Auch die Rechtsprechung lehne die Erteilung von Aufträgen an Rechtsträger zu bestimmtem hoheitlichen Tun oder Unterlassen durch Gerichte generell ab. Im vorliegenden Fall strebe der Kläger mit seinem Sicherungsantrag einen Eingriff in Hoheitsrechte des Rechtsträgers an, weil Freiheitsstrafen nur hoheitlich vollzogen würden. Der Vollzug der Strafhaft beginne nach der schriftlichen Strafvollzugsanordnung durch den Vorsitzenden (Einzelrichter) des erkennenden Gerichts (§ 7 Abs.1 StVG) mit der Aufnahme oder Übernahme (§ 132 StVG) und ende mit der Entlassung (§ 149 StVG) oder mit dem früheren Ableben des Verurteilten (§ 72 Abs.3 StVG). Die Abgrenzung der der Rechtsprechung (§ 16 StVG) und der Verwaltung („Vollzugsbehörden“ §§ 11 ff StVG) zuzuordnenden Vollzugsbereiche ergebe sich aus den Verfahrensbestimmungen des Strafvollzugsgesetzes. In welche Vollzugsbereiche durch eine vom Amtshaftungsgericht im Sicherungsverfahren angeordnete Enthaftung eines Strafgefangenen eingegriffen werden würde, müsse gar nicht erst geprüft werden, sei doch der begehrte Eingriff weder in verwaltungsbehördliche noch in gerichtliche Kompetenzen zulässig. Dem Zivilgericht sei seinerseits zufolge der im Art.94 B VG angeordneten strikten Trennung der Justiz von der Verwaltung verwehrt, der Vollzugsbehörde als einem Organ der Hoheitsverwaltung den weiteren Vollzug der Strafhaft zu verbieten, was die Weisung zur Enthaftung des Strafgefangenen enthalte, andererseits stünden einer Weisung des Zivilrichters an das erkennende Strafgericht oder das Vollzugsgericht die Anordnung des Art.87 Abs.1 B VG, nach dem die Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig sind, sowie die fehlende Kompetenz zur Einwirkung auf die rechtsprechende Tätigkeit des Strafgerichts und die zur Entscheidung in Sachfragen im Provisorialverfahren niemals vorhandene Kompetenz entgegen, ohne daß noch geprüft werden müßte, ob eine solche Weisung auch an Art.83 Abs.2 B VG scheiterte. Die Kompetenz zur Begnadigung der von den Gerichten rechtskräftig Verurteilten stehe nur dem Bundespräsidenten zu (Art.65 Abs.2 lit.c B VG).
Trotz der kritischen Rechtsmittelausführungen des Klägers ist an dieser Auffassung festzuhalten. Mit dem Hinweis, der beklagte Rechtsträger sei nicht jener Dritte, gegen den - nach der im Beschluß 1 Ob 5/94 angeführten Rechtsprechung und Lehre ein Verbot im Sicherungsverfahren nicht erlassen werden dürfe, unterstellt er implizit, der Rechtsträger wäre durch seine in der Bundesverfassung bezeichneten, zu seiner Vertretung Dritten gegenüber befugten Organe den vom Kläger angestrebten zivilgerichtlichen Leistungsbefehl zu befolgen rechtlich in der Lage, sodaß er dazu notfalls auch im Exekutionsweg (etwa gemäß § 354 EO) gezwungen werden könnte. Das mag nun richtig sein, wäre der vom Kläger als schadenersatzrechtliche Naturalrestitution (§ 1323 ABGB) in Anspruch genommene Beseitigungsanspruch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des beklagten Rechtsträgers durchzusetzen, weil dieser dort bei Vorliegen eines entsprechenden privatrechtlichen Titels (etwa eines Vertrags oder eines deliktischen Schadenersatzanspruchs) zu einem Verhalten verpflichtet werden könnte, das auch der privatautonomen Gestaltung seiner Rechtssphäre offenstünde.
Nach wie vor will der Kläger aber nicht dem Umstand Rechnung tragen, daß die strafgerichtlich verhängten Freiheitsstrafen nach dem Strafvollzugsgesetz ausschließlich hoheitlich vollzogen werden ( Schragel , AHG 2 Rz 99 bzw. 309 mwN) und darüber hinaus alle wichtigen, den Strafvollzug, vor allem aber dessen Anordnung und dessen (nicht durch das Strafausmaß bestimmte) Ende berührenden Entscheidungen entweder gemäß § 7 Abs.1 StVG vom erkennenden oder gemäß § 16 Abs.1 StVG von dem dort bezeichneten Vollzugsgericht zu treffen sind (vgl. Foregger Schausberger , StVG 2 [MTA] § 17 Anm.I):
Ist das Gesetz im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung der Rechtsträger, für die die herrschende Auffassung (vgl. nur SZ 61/261 ua; VfSlg 7716 und 7717/1975 ua; Korinek/Holoubek , Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung (1993) 59 ff; vgl aber Walter Mayer , Bundesverfassungsrecht 7 Rz 570) jedenfalls die uneingeschränkte Geltung des in Art.18 Abs.1 B VG verankerten Legalitätsprinzips verneint (Mayer, B VG (1994), Art.18 I.4.), bloß Schranke des Organhandelns, ist es im Bereich der Gerichtsbarkeit und der Hoheitsverwaltung dessen Voraussetzung (VfSlg 10.948/1986 mwN ua): Bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben hat deshalb die Mißachtung der gesetzlich umschriebenen Zuständigkeit der dazu berufenen selten mit den in der Privatwirtschaftsverwaltung zur Vertretung des Rechtsträgers Dritten gegenüber befugten Organen identischen Behörden regelmäßig die verfahrensrechtlich definierte Nichtigkeit des Hoheitsakts zur Folge (vgl nur etwa § 477 ZPO oder § 68 Abs.4 Z 1 AVG), wogegen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung die Wirksamkeit der von „unzuständigen“ Organen vorgenommenen Rechtshandlungen nach den Regeln des dem Privatrecht zugehörigen Stellvertretungsrechts zu beurteilen sind. Die Wirksamkeit von Hoheitsakten ist auch sonst nach den für die dafür zuständigen Organe maßgeblichen, stets dem öffentlichen Recht zuzurechnenden Verfahrensgesetzen zu beurteilen, deren Bestimmungen allein für das Zustandekommen, die Abänderung und die Aufhebung von Hoheitsakten ausschlaggebend sind: Deshalb ist auch das rechtliche Schicksal solcher Hoheitsakte nicht der Privatautonomie des Rechtsträgers überlassen, in dessen verfassungsrechtliche Kompetenz sie fallen und die von den zu dessen Vertretung Dritten gegenüber befugten Organen wahrzunehmen ist; deren Wirksamkeit kann ausschließlich im Rahmen und nach Maßgabe des dafür vorgesehenen verfahrensrechtlich formalisierten Rechtsmittelverfahrens überprüft und dann beseitigt werden, wenn das dazu berufene Organ gesetzlich umschriebene erhebliche Verfahrensfehler bzw. die materielle Unrichtigkeit des bekämpften Hoheitsakts bejaht. Wohl können Organe der Hoheitsverwaltung nicht aber auch Richter durch eine entsprechende Weisung der teils übrigens auch zur Vertretung des Rechtsträgers im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung berufenen vorgesetzten Organe (niemals von Gerichten) zur Einleitung eines auf die Aufhebung eines Hoheitsakts gerichteten Verfahrens bzw. zu einem darauf abzielenden Verhalten (demnach auch einer solchen Entscheidung) in diesem Verfahren bestimmt werden (Art.20 Abs.1 B VG), dem (Zivil )Gericht bleibt ein solches Weisungsrecht dagegen abgesehen davon, daß die Rechtsordnung hiefür weder dessen Zuständigkeit noch ein darauf abzielendes Verfahren vorsieht verwehrt, weil es der in Art.94 B VG ausgesprochenen strikten Trennung der Justiz von der Verwaltung zufolge einer Verwaltungsbehörde weder zu verbieten vermag, in einer in deren Zuständigkeit übertragenen hoheitlichen Verwaltungsangelegenheit tätig zu werden, noch in einer solchen eine (hoheitliche) Entscheidung bestimmten Inhalts auftragen kann; der Einflußnahme auf Gerichte steht dagegen Art.87 Abs.1 B VG entgegen, weil Richter in Ausübung ihres Amts unabhängig und damit jeglicher Weisung durch ein anderes Organ entrückt sind. Wohl kann durch gerichtliche Entscheidungen auf die richterliche Tätigkeit in bestimmter Weise eingewirkt werden, in dem das verfahrensrechtlich auf zulässige Weise angerufene andere Gericht in kassatorischer Entscheidung dem vorinstanzlichen Richter eine Rechtsauffassung überbindet; das setzt aber dessen im Gesetz umschriebene Zuständigkeit in dieser Sache und einen entsprechenden hoheitlichen Ausspruch wiederum weisungsfreier Richter voraus, die aber gleichfalls der Einflußnahme durch jene Organe des beklagten Rechtsträgers, die das mittels einstweiliger Verfügung erlassene Gebot oder Verbot bei Exekution zu befolgen hätten, entzogen sind. Jede von der gefährdeten Partei begehrte, an ein anderes Gericht erteilte Anordnung liefe auf eine nach Art.87 Abs.1 B VG unzulässige Weisung hinaus, sodaß sie schon deshalb zu unterbleiben hat.
Nun hat zwar der Kläger beantragt, das Verbot gegen den Rechtsträger selbst zu erlassen, doch kann es nicht zweifelhaft sein, daß es dessen Organe, die es zu befolgen hätten, aus den dargestellten (verfassungs )rechtlichen Gründen nicht befolgen könnten. Nicht ihnen, sondern dem Vollzugsgericht ist es durch das Strafvollzugsgesetz vorbehalten, über die Beendigung des Strafvollzugs zu entscheiden. Das Begehren im Sicherungsantrag des Klägers, den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe zu unterlassen, setzte der Sache nach außerdem voraus, daß die Urteile der Strafgerichte erster und zweiter Instanz in ihrem Strafausspruch zumindest teilweise aufgehoben oder sonst rückgängig gemacht werden, weil die über den Kläger verhängte Freiheitsstrafe auf dieser Rechtsgrundlage zu vollziehen ist.
Auch eine Begnadigung durch den Bundespräsidenten (Art.65 Abs.2 lit.c B VG), durch die das vom Kläger angestrebte Ziel wohl gleichfalls erreicht werden könnte, wenngleich ein Gnadenakt dem von ihm behaupteten Anspruch sachlich nicht gerecht werden könnte, könnte von den zur Befolgung des Verbots berufenen Organen nicht erzwungen werden; würde man das bejahen, liefe die einstweilige Verfügung der Sache nach auf eine Weisung des Zivilgerichts an das Staatsoberhaupt hinaus, was allein schon denkunmöglich ist.
Demgemäß hat auch der deutsche Bundesgerichtshof bei durchaus vergleichbarer Rechtslage (§ 839 BGB iVm Art.34 GG bzw. Art.5 Abs.5 EMRK) ausgesprochen, daß in einem auf Amtspflichtverletzung gestützten Verfahren weder die Vornahme noch die Rückgängigmachung eines staatlichen Hoheitsakts erzwungen werden kann (etwa in NJW 1951, 441; vgl. auch Albers in Baumbach / Lauterbach/Albers/Hartmann , ZPO 53 § 13 GVG Rz 13); dem ist der Oberste Gerichtshof gefolgt (etwa in SZ 61/88), der in der soeben zitierten Entscheidung aber sogar die Rechtswegzulässigkeit verneint hat, weil er annahm, daß der dort eingeklagte sachenrechtliche Anspruch nur erhoben worden sei, um auf hoheitliches Verwaltungshandeln Einfluß zu nehmen. Nichts anderes kann dann gelten, wenn der Ersatzanspruch wie hier auf Art.5 Abs.5 EMRK gestützt wird; das steht auch mit der vom Kläger in seinem Rechtsmittel offenkundig zur Dartuung des geltend gemachten Beseitigungsanspruchs zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Eingriffen in die persönliche Freiheit nicht im Widerspruch.
Soweit der Kläger die im Beschluß 1 Ob 5/94 zur Unzulässigkeit des begehrten Sicherungsmittels zitierte Rechtsprechung und Lehre für seinen Standpunkt reklamiert, kann er auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden: Kann dem Gericht im Wege einer einstweiligen Verfügung ein bestimmtes Verhalten nicht verboten oder ein bestimmtes Verhalten nicht geboten werden, so kann auch gegen dessen Rechtsträger ein solches Verbot oder Gebot nicht erlassen werden, weil es ihm gleichermaßen wie dem angerufenen Gericht verwehrt wäre, auf das andere Gericht Einfluß zu nehmen. Das könnte wenn überhaupt allein in einem hiefür vorgesehenen besonderen hoheitlichen Verfahren nach Maßgabe der dort vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten geschehen. Sind diese erschöpft oder von vornherein nicht vorgesehen, so kann hierin was hier allerdings nicht näher zu prüfen ist eine Rechtsschutzlücke (vgl. dazu Kletecka in ecolex 1990, 608) liegen, die der Rechtsträger durch geeignete gesetzgeberische Vorkehrungen zu beseitigen hätte; dazu mag er, wenn ein solches Rechtsschutzdefizit im Anlaßfall besteht, um etwa der Verpflichtung nach Art.53 EMRK nachzukommen, verpflichtet sein, im gerichtlichen Sicherungsverfahren kann der Rechtsträger zur Schließung einer solchen Lücke jedenfalls aber schon aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht verhalten werden.
Dementsprechend ist der rekursgerichtliche Beschluß zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 402 und 78 EO iVm den §§ 41 und 50 ZPO.