JudikaturOLG Graz

10Bs231/25h – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
02. Oktober 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Tröster (Vorsitz), Mag. Wieland und Dr. Sutter in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 18. August 2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Text

Begründung:

Der am ** geborene polnische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Klagenfurt eine zweijährige Freiheitsstrafe, die über ihn im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ **, wegen der am 7. bzw 12. Juni 2024 begangenen Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB, des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB über ihn verhängt wurde (ON 3,2 ff [der erstgerichtlichen Akten]).

Das urteilsmäßige Strafende errechnet sich mit 12. Juni 2026. Zwei Drittel der Strafzeit werden am 12. Oktober 2025 vollzogen sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss (idF vom 2. September 2025 [ON 15]) lehnte das zuständige Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zweidrittelstichtag nach dessen Anhörung (ON 6) aus spezialpräventiven Gründen ab.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Strafgefangenen dagegen erhobene Beschwerde (ON 29) bleibt erfolglos.

In der bekämpften Entscheidung wurden das Vorleben des Rechtsbrechers, die Stellungnahmen der Leitung der Justizanstalt sowie der Staatsanwaltschaft und die zum Tragen kommende Norm (§ 46 StGB) zutreffend dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf mit der Ergänzung verwiesen, dass der in Österreich zuvor unbescholtene A* (ON 2, 3) 17 einschlägige Vorstrafen im Ausland aufweist (vgl ON 4, 5), wobei er selbst nach eigenen Angaben wiederholt in Haft war (ON 3, 2). Zuletzt wurde er am 24. April 2024 in Polen wegen „Bedrohung“ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt (vgl ON 3, 4f und ON 5, 33). Ein Vollzug dieser Strafe ist aus den Unterlagen nicht.

Gleich dem Erstgericht ergibt sich aus dem belasteten Vorleben des Rechtsbrechers ein negatives spezialpräventives Kalkül. Neben der Vielzahl von einschlägigen Vorstrafen zeigt sich insbesondere aus der Tatbegehung am 7. und 12. Juni 2024, also nur wenig mehr als einen Monat nach der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers in Polen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe und noch vor deren Vollzug, die mangelnde Besserungsfähigkeit oder -willigkeit des Strafgefangenen. Indem dieser auch noch während des Strafvollzugs Ordnungswidrigkeiten setzte (ON 2.1, 1), mithin keine Besserungstendenzen zu erkennen gab, muss davon ausgegangen werden, dass der weitere Strafvollzug deutlich tatabhaltender wirkt als es die bedingte Entlassung, auch unter möglichen Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB, wäre.

Wenn dagegen in der Beschwerde vorgebracht wird, der Strafgefangene sei in Österreich erstmals straffällig geworden, weshalb seine bedingte Entlassung indiziert sei, übergeht das Rechtsmittel nicht nur, dass ausländische Verurteilungen inländischen gleichgestellt sind (§ 73 StGB), sondern auch, dass diese Vorabstrafungen eindrücklich die Unbeirrbarkeit des Rechtsbrechers in seiner fortlaufenden Delinquenz zeigen. Dass die Ordnungswidrigkeiten (sinngemäß) aufgrund mangelnder Fürsorge der Justizanstalt für den Strafgefangenen erfolgt sein sollen, rechtfertigt diese nicht und kann auch nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Strafgefangenen nicht den dafür vorgesehenen Beschwerdeweg eingehalten hat, sondern von ihm selbst noch während des Vollzugs der Freiheitsstrafe Normüberschreitungen erfolgten, sodass eine negative Prognose erstellt werden muss.

Wegen der solcherart gegebenen Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung war der angefochtene Beschluss zu bestätigen.

Die Unbekämpfbarkeit dieser Entscheidung ergibt sich aus § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.

Anzumerken ist, dass zum Vorbringen des Beschwerdeführers (in ON 21.3) soweit es sich auf die Frage der Schubhaft bezieht, mangels Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeitnicht Stellung genommen werden kann. Die relevierte Entlohnung für eine Arbeitsleistung in der Justizanstalt ist wiederum Gegenstand des vollzugsgerichtlichen Verfahrens (mit dem Anstaltsleiter als Vollzugsbehörde erster Instanz [vgl § 11 Abs 1 StVG]).