RS0088407 – OGH Rechtssatz
Gegen einen nach § 81 StG tatbildlich und rechtswidrig Widerstand leistenden Strafgefangenen ist die auf das notwendige Maß beschränkte Anwendung unmittelbarer Gewalt ebenso gerechtfertigt, wie insbesondere auch - wegen Vorliegens des Falles des § 104 Abs 1 Z 2 StVG bei Wirkungslosigkeit gelinderer Maßnahmen - der Gebrauch von Tränengas.