JudikaturOGH

RS0088407 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Dezember 1972

Gegen einen nach § 81 StG tatbildlich und rechtswidrig Widerstand leistenden Strafgefangenen ist die auf das notwendige Maß beschränkte Anwendung unmittelbarer Gewalt ebenso gerechtfertigt, wie insbesondere auch - wegen Vorliegens des Falles des § 104 Abs 1 Z 2 StVG bei Wirkungslosigkeit gelinderer Maßnahmen - der Gebrauch von Tränengas.

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