JudikaturOGH

12Os182/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. April 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.April 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Mayrhofer, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinrich Josef F***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB und anderer Straftaten über den Antrag des Verurteilten auf Gewährung von Aktenablichtungen den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 82 StPO wird dem im Verfahren AZ 5 Vr 2113/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz rechtskräftig verurteilten Heinrich Josef F*****, vertreten durch Dr.Franz I*****, Rechtsanwalt in Graz, die Einsichtnahme in die Akten 12 Os 182/93 bewilligt. Von der Einsichtnahme ausgenommen sind der Abstimmungsvermerk und sämtliche mit der Abstimmung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, die Willensbildung des Senates betreffenden und daher dem Beratungsgeheimnis unterliegenden Anträge, Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern, das sind die ON 4 und 7 des Aktes 12 Os 182/93.

Von den der Einsichtnahme unterliegenden Aktenstücken ON 1, 2, 3, 5, 6 und 8 des Aktes 12 Os 182/93 sind dem Antragsteller Kopien auszufolgen. Eine Ausfertigung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 3.Februar 1994 (aus ON 7) ist dem Verurteilten bereits zugegangen.

Gründe:

Mit Eingaben vom 3. und 10.(eingelangt 11.)März 1994 begehrte Heinrich Josef F***** eine Ablichtung des Aktes AZ 12 Os 182/93 des Obersten Gerichtshofes, mit Ausnahme des Beratungsprotokolls. Zur Begründung gab er an, eine Beschwerde bei der Menschenrechtskommission einbringen zu wollen. Dieses Vorbringen rechtfertigt grundsätzlich die Gewährung von Akteneinsicht, jedoch sind sämtliche die Willensbildung betreffenden Aktenstücke und damit zusammenhängende Aktenteile von der Einsicht auszunehmen (LSK 1980/116). Daß dies auch auf den Antrag des Berichterstatters (ON 4) zutrifft, bedarf keiner weiteren Erörterung. Dem Einschreiter war daher Akteneinsicht in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang durch Übermittlung von Kopien der der Einsicht unterliegenden Geschäftstücke zu gewähren.

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