B1368/90 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat im E v 28.06.90, G315/89, G67/90, ausdrücklich hervorgehoben, daß mit der Aufhebung des §15 Abs2 OGHG die darin normierte Beschränkung der Gewährung von Einsicht in Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes auf den in dieser Bestimmung umschriebenen Personenkreis beseitigt und somit das Hindernis weggefallen ist, das - unbeschadet der allenfalls durch sonstige Rechtsvorschriften gezogenen Grenzen - der von Verfassungs wegen gebotenen Zugänglichkeit der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes entgegensteht.
Die belangte Behörde hatte bei der Erlassung des Ersatzbescheides davon auszugehen, daß der vom Beschwerdeführer begehrten Gewährung von Einsicht in Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes weder §15 Abs2 OGHG noch eine andere Vorschrift dieses Gesetzes (aber auch keine sonstige Rechtsvorschrift) entgegenstand. Sie konnte daher den Ersatzbescheid nicht in vertretbarer Weise auf §219 ZPO und §82 StPO stützen.