13Os85/93(13Os96/93) – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.August 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Markel, Mag.Strieder und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Elisabeth L***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach den §§ 12, dritter Fall, 156 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, AZ 12 Vr 3.718/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die vom Generalprokurator gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 25.Feber 1993, AZ 10 Bs 33/93 (= ON 44), sowie gegen die Verfügung des Vorsitzenden des Schöffensenates vom 7.April 1993 betreffend die Vorladung eines Zeugen zur Hauptverhandlung erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Hauptmann, der Beschuldigten und ihres Verteidigers Dr.Ainedter zu Recht erkannt:
Spruch
Das Gesetz wurde verletzt
I. durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 25.Feber 1993, AZ 10 Bs 33/93 (= ON 44), mit welchem über den Einspruch der Beschuldigten Elisabeth L***** gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 29.Dezember 1992, 10 St 8247/92-1, erkannt wurde, in den Bestimmungen der §§ 211 Abs. 1, 213 Abs. 1 Z 1 und 2, 215 Abs. 1 StPO;
II. durch die Verfügung des Vorsitzenden des Schöffensenates vom 7. April 1993 betreffend die Vorladung eines informierten Vertreters der Firma Laura A*****-GesmbH als Zeugen zu der auf den 1.Juli 1993 anberaumten Hauptverhandlung
a) in der Anordnung, der Zeugenladung eine Kopie der Anklageschrift anzuschließen, in der Bestimmung des § 82 StPO,
b) in der Angabe des "Beweisthemas" in den Bestimmungen der §§ 150 und 221 Abs. 1 StPO (iVm den §§ 55 Abs. 2, 56 Abs. 2 und Abs. 5 sowie 128 Abs. 5 Geo).
Gemäß dem § 292, letzter Satz, StPO werden aufgehoben
zu I. der Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz, welchem Gericht zugleich aufgetragen wird, neuerlich über den Einspruch zu entscheiden und diese Entscheidung dem Gesetz gemäß zu begründen;
zu II. die Verfügung des Vorsitzenden in den unter a) und b) bezeichneten Teilen mit dem Hinweis, bei allfälliger neuerlicher Vorladung eines informierten Vertreters der Firma Laura A*****-GesmbH als Zeuge lediglich eine Angabe des Gegenstandes der Vernehmung anzuschließen, die den Vorschriften der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II.Instanz (Geo) entspricht.
Text
Gründe:
Zu I.
Gegen Elisabeth L*****, geboren am 11.Mai 1965, erhob die Staatsanwaltschaft Graz im gegenständlichen Verfahren am 29.Dezember 1992 unter der GZ 10 St 8247/92-1 Anklage wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach den §§ 12, dritter Fall, 156 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. Der Anklagevorwurf geht dahin, Elisabeth L***** habe ab 1. Juli 1992 in Graz dadurch, daß sie (als Geschäftsführerin der Elisabeth L*****-GesmbH) am 23.Juli 1991 vom gesondert verfolgten Bernhard L***** als dem faktischen Geschäftsführer der S*****-Betriebs- und Vermögensberatungs-GesmbH (SDBV-GesmbH) einen Vermögensbestandteil dieser Gesellschaft, nämlich die Forderung für erbrachte Leistungen und Investitionen am Hause Hans-Sachs-Gasse 4 in Höhe von 16,927.536,27 S, um nur 480.000 S erwarb und in den zwischen Herta di L***** als Vermieterin und Sabine S***** als Mieterin abgeschlossenen Mietvertrag bezüglich dieses Objekts anstelle der Vormieterin Sabine S***** eintrat, wodurch ihr aus der im Juni 1992 erfolgten (Unter ) Vermietung an die Laura A*****-GesmbH Mieteinnahmen für den Zeitraum von Juli bis Dezember 1992 in Höhe von (ihr verbliebenen) 570.000 S zuflossen, zur Ausführung der (nach dem § 156 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) strafbaren Handlung des Bernhard L***** vorsätzlich beigetragen, der durch Veräußerung der erwähnten Forderung der SDBV-GesmbH ohne wirtschaftlichen Gegenwert und durch Herbeiführung des Eintrittes der Elisabeth L***** in den Mietvertrag mit Herta di L***** die Befriedigung der Gläubiger der SDBV-GesmbH (insoferne als er nicht selbst in den Mietvertrag eintrat, sondern bewirkte, daß Elisabeth L***** als verantwortliche Geschäftsführerin der Elisabeth L*****-GesmbH die Mieteinnahmen in ihr Vermögen überführen konnte) schmälerte, wodurch ein Schade in 500.000 S übersteigender Höhe herbeigeführt wurde.
Nach dem Anklagesachverhalt nahm nicht Sabine S*****, die über ihre Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag gänzlich uninformiert geblieben war, sondern Bernhard L*****, der namens der SDBV-GesmbH Verkaufsräumlichkeiten im angeführten Objekt ohne Rechtsgrund innehatte, die monatlichen Mietzahlungen auf sich, wobei er allerdings die für die Zahlungen nach außen hin verantwortliche Sabine S***** in erheblichen (bis 1991 auf rund 2 1/2 Millionen Schilling angewachsenen) Rückstand geraten ließ. Auf diesen Rückstand verzichtete die Vermieterin di L***** jedoch im Jahre 1991 im Hinblick auf die bereits erwähnten Investitionen in Millionenhöhe, die Bernhard L***** in der Zeit vom 1.Jänner 1988 bis 19.August 1991 als faktischer Geschäftsführer der SDBV-GesmbH aus Firmengeldern unter Heranziehung der Bauabteilung der Gesellschaft geleistet hatte, um ohne baubehördliche Bewilligung und ohne Zustimmung der Vermieterin das Objekt in einen die Erzielung höherer Mieteinnahmen bei Untervermietung zulassenden Zustand zu versetzen. Durch die teils von Bernhard L***** selbst, teils wenigstens über seine Initiative abgeschlossenen Vereinbarungen vom 23.Juli 1991 trug Elisabeth L***** nach Auffassung der Staatsanwaltschaft vorsätzlich zu einer tatsächlichen Vermögensverminderung der SDBV-GesmbH bei, durch welche die Befriedigung der Gläubiger dieser seit 28.Oktober 1991 im Konkurs befindlichen Gesellschaft in der erwähnten Höhe geschmälert wurde.
Im rechtzeitig von Elisabeth L***** gegen diese Anklageschrift erhobenen Einspruch wurde beantragt, der Anklage keine Folge zu geben und das Strafverfahren einzustellen, allenfalls jedoch die vorläufige Zurückweisung der Anklageschrift zu verfügen. Die Einspruchswerberin bezeichnete insbesondere den Zusammenhang der Höhe ihres Entgelts für die an sie übertragenen Forderungen mit den über die Erlassung des Mietzinsrückstandes getroffenen Vereinbarungen als nicht hinreichend berücksichtigt und den wahren Wert dieser Ansprüche aus der konsens- und auftragslosen Bauführung als ungeklärt, wobei sie darauf hinwies, daß ein von ihr an den Masseverwalter gerichtetes Angebot auf "Rückabwicklung" der Vereinbarung vom 23.Juli 1991 (Beilage H zu ON 38) nicht angenommen worden sei. Sie erhob ferner (ua) Einwände in Ansehung der Annahmen der Anklagebehörde zum Eintritt und zur Vorhersehbarkeit der Gläubigerschädigung. Auf die Klärung dieser Fragen bezogen sich mehrere mit dem Einspruch verbundene Beweisanträge.
Über den Einspruch faßte das Oberlandesgericht Graz am 25.Feber 1993, AZ 10 Bs 33/93 (= ON 44), den Beschluß, wonach der Anklage Folge gegeben werde, da ihr keiner der in den §§ 211 bis 213 StPO angeführten Umstände entgegenstehe, zur Hauptverhandlung die in der Anklageschrift beantragten Zeugen vorzuladen seien und bezüglich der übrigen Beweisanträge im Sinne der §§ 222 bis 225 StPO vorzugehen sei. Dieser der Antragstellung der Oberstaatsanwaltschaft entsprechende Beschluß enthält lediglich die (nach dem äußeren Anschein der Urschrift einem Textvordruck entsprechende) Begründung, die der Einspruchswerberin zur Last gelegten strafbaren Handlungen seien geeignet, Delikte zu bilden, deren Aburteilung der angerufenen Gerichtsbarkeit obliege, und die Einspruchswerberin erscheine der Verübung dieser strafbaren Handlungen nach den Ergebnissen des Vorverfahrens ausreichend verdächtig.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, wird die in keiner Weise auf den konkreten Fall und auf das umfangreiche Einspruchsvorbringen eingehende Entscheidungsbegründung der Vorschrift des § 215 Abs. 1 StPO nicht gerecht, wonach Beschlüsse im Sinne der §§ 211 bis 214 StPO - wenn auch in einer der Entscheidung der erkennenden Gerichte über die Hauptsache nicht vorgreifenden Art - zu begründen sind. Insbesondere wurde auf die im Einspruch behauptete Notwendigkeit der besseren Aufklärung des Sachverhaltes (§ 211 Abs. 1 StPO) - ungeachtet der Vielzahl der Beweisanträge, deren Erledigung dem Zwischenverfahren vorbehalten wurde - nicht eingegangen. Ebensowenig fand eine Befassung mit der - angesichts der Formulierung des Anklagetenors nur unter Prüfung seines Zusammenhanges mit dem Anklagesachverhalt zu beurteilenden - Frage, ob die der Beschuldigten zur Last gelegte Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe (§ 213 Abs. 1 Z 1 StPO) und mit der von der Einspruchswerberin behaupteten Unzulänglichkeit der Gründe für den Tatverdacht (§ 213 Abs. 1 Z 2 StPO) ihren Niederschlag in der Begründung des Einspruchserkenntnisses. Demnach ist das Gesetz auch in den Bestimmungen der §§ 211 Abs. 1, 213 Abs. 1 Z 1 und 2 StPO verletzt (SSt 41/4). Eine dadurch eingetretene konkrete Benachteiligung der Angeklagten ist nicht auszuschließen, weshalb die Einspruchsentscheidung zu kassieren und dem Oberlandesgericht Graz aufzutragen war, über den Anklageeinspruch der Elisabeth L***** neuerlich zu entscheiden und diese Entscheidung dem Gesetz gemäß zu begründen (§ 292, letzter Satz, StPO).
Zu II.
Der Vorsitzende des in der gegenständlichen Strafsache zuständigen Schöffensenates verfügte am 7.April 1993 bei Ausschreibung der Hauptverhandlung für den 1.Juli 1993 (unter anderem) die Ladung eines informierten Vertreters der Firma Laura A*****-GesmbH als Zeugen mit dem Zusatz "mit GS ON 32 (Kopie) und Bth lt A-u.Vfg.B. AS 3/4r", wobei er den nachstehend wörtlich (in Anführungszeichen) zitierten Teil des auf der erwähnten Aktenseite gestellten Antrages der Staatsanwaltschaft Graz vom 8.März 1993 (nach einer geringfügigen Abänderung des Einleitungssatzes) inkludierte. Dieser Antrag ging dahin, den Verantwortlichen der Firma Laura A*****GesmbH als Mieter des Geschäftslokales 8010 Graz, Hans-Sachs-Gasse Nr. 4, als Zeugen - zur Vervollständigung der Voruntersuchung - vorzuladen, "ihm inhaltlich die rechtskräftige Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 29.Dezember 1992 gegen Elisabeth L***** zur Kenntnis zu bringen und ihn unter Vorhalt des § 153 StPO darüber aufzuklären, daß eine Bezahlung von Mietzinsen an Elisabeth L***** auf Grund des Mietvertrages vom Juni 1992 betreffend das Erdgeschoß des Objektes 8010 Graz, Hans-Sachs-Gasse Nr. 4, in Konsequenz der gegen die Genannte erhobenen Anklage wegen Verbrechens der betrügerischen Krida strafrechtlich nicht unbedenklich ist (Beitragstäterschaft). - Hievon bleibt allerdings die monatliche Mietzinszahlung von 30.000 S an den jetzigen Hauseigentümer Anton di L***** unberührt. - Der Zeuge wolle dahin belehrt werden, daß der Zahlung von 30.000 S monatlich an Anton die L***** nichts entgegensteht, die restliche Summe von 120.000 S monatlich jedoch ab sofort bei nächster Fälligkeit gerichtlich zu hinterlegen sei".
Die Zeugenladung wurde (unter Anschluß einer Kopie der Anklageschrift) derart ausgefertigt, daß als "Beweisthema" auf einem Beiblatt angeführt wurde: "Ihnen wird inhaltlich die rechtskräftige Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 29.Dezember 1992 gegen Elisabeth L***** zur Kenntnis gebracht und werden unter dem Vorhalt des § 153 StPO darüber aufgeklärt, daß eine Bezahlung von Mietzinsen an Elisabeth L***** auf Grund des Mietvertrages vom Juni 1992 betreffend das Erdgeschoß des Objektes 8010 Graz, Hans-Sachs-Gasse 4, in Konsequenz der gegen die Genannte erhobenen Anklage wegen Verbrechens der betrügerischen Krida strafrechtlich nicht unbedenklich ist (Beitragstäterschaft).
Hievon bleibt allerdings die monatliche Mietzinszahlung von 30.000 S an den jetzigen Hauseigentümer Anton di L***** unberührt.
Sie werden dahin belehrt, daß der Zahlung von 30.000 S monatlich an Anton di L***** nichts entgegensteht, die restliche Summe von 120.000 S monatlich jedoch ab sofort bei nächster Fälligkeit gerichtlich zu hinterlegen sei."
Die Firma Laura A*****-GesmbH sah sich hiedurch veranlaßt, den Antrag auf gerichtliche Hinterlegung eines Betrages von 176.825 S (nämlich des am 3.Mai 1993 fälligen Monatsmietzinses von 168.300 S für das Geschäftslokal und 8.525 S für einen Keller, jeweils inklusive Umsatzsteuer) beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien unter Hinweis auf die "Aufforderung zur gerichtlichen Hinterlegung" seitens des Landesgerichtes für Strafsachen Graz einzubringen. Mit Beschluß vom 18. Mai 1993, GZ 2 Nc 72/93-3, nahm das Bezirksgericht Innere Stadt Wien den Erlag, der sich nach Auffassung dieses Gerichtes auf den § 1425 ABGB und den "Auftrag des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 7.April 1991, 12 Vr 3718/92" stützt, an.
Die Vorgangsweise des Landesgerichtes für Strafsachen Graz bei Ladung eines informierten Vertreters der Firma Laura A***** steht, - wie der Generalprokurator in der auch insoweit von ihm erhobenen (weiteren) Wahrungsbeschwerde abermals mit Recht bemängelt - mit dem Gesetz nicht im Einklang. Die Übermittlung einer Kopie der - außer in Jugend- und Finanzstrafsachen vom Gericht nur dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger zuzustellenden (§ 209 StPO) - Anklageschrift an einen Zeugen anläßlich dessen Ladung zur Hauptverhandlung findet in der betreffenden Vorschrift (§ 221 Abs. 1 letzter Satz StPO) keine Deckung. Sie kann aber auch nicht (als Ausfolgung einer Teilabschrift des strafgerichtlichen Aktes) auf (die nicht bloß auf Prozeßparteien beschränkte Bestimmung des) § 82 StPO gestützt werden, weil die Firma Laura A*****-GesmbH keineswegs ein entsprechendes Begehren gestellt und umsoweniger Gründe hiefür dargetan hat. Da der Anklageinhalt über den Gegenstand der Zeugenvernehmung weit hinausgeht, kann seine vollständige Bekanntgabe an den Zeugen auch nicht jenen Angaben gleichgehalten werden, die nach den §§ 55 Abs. 2, 56 Abs. 2 und Abs. 5 sowie 128 Abs. 5 Geo der Ladung beizufügen sind, um der ersuchten Stelle die Auswahl des (als Zeugen) zu entsendenden Vertreters und diesem eine entsprechende Vorbereitung auf die Einvernahme zu ermöglichen.
Ebensowenig kann die der Firma Laura A*****-GesmbH als "Beweisthema" erteilte Belehrung als Angabe des Vernehmungsgegenstandes im Sinne der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II.Instanz angesehen werden, umreißt sie doch keineswegs den Tatsachenkomplex, über welchen der Zeuge zu befragen sein wird, sondern sie kommt einer Aufforderung zur Hinterlegung des monatlich zu bezahlenden Untermietzinses unter Androhung strafrechtlicher Konsequenzen für den Fall der Nichtbefolgung gleich. Es ist nicht Aufgabe des Strafgerichtes, in zivilrechtliche Beziehungen zwischen Angeklagten und Zeugen durch eine "Belehrung" einzugreifen, deren Formulierung die gerichtliche Hinterlegung nicht nur dringend empfiehlt, sondern zur Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen geradezu gebietet. Ein derartiges Gebot an einen Zeugen erlegt diesem ein Verhalten auf, auf welches sich seine Zeugenpflicht (§ 150 StPO) nicht erstreckt. Diese beschränkt sich nämlich auf die Verpflichtung, vor Gericht zu erscheinen (§§ 159, 242 StPO) und ein - allenfalls zu beeidendes - Zeugnis abzulegen (§§ 160, 247 StPO). Das "Beweisthema" hatte auch - ungeachtet der Berufung auf den § 153 StPO - keineswegs den Charakter jener Belehrungen, welche einem Zeugen analog dem § 3 StPO (insbesondere nach den §§ 152 Abs. 3, 153 Abs. 3, 47 a Abs. 1, 172 und 365 StPO) unter Umständen erteilt werden müssen, um ihm die Wahrung seiner prozessualen Rechte zu ermöglichen. Wenn es auch als zulässig angesehen werden könnte, dem Zeugen die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft drohende strafgerichtliche Verfolgung schon vor der Hauptverhandlung zur Kenntnis zu bringen, um ihn damit nicht erst unmittelbar bei der Einvernahme überraschend zu konfrontieren und vor eine ihn unter Umständen überfordernde Augenblicksentscheidung über eine allfällige Aussageverweigerung nach dem § 153 StPO zu stellen, hätte es insoweit genügt, den Zeugen über den Standpunkt der Staatsanwaltschaft aufzuklären. Hiezu hätte es weder der Übersendung einer Anklagekopie noch einer Bekanntgabe des "Beweisthemas" bedurft, die den Eindruck erwecken mußte, daß das Gericht sich die Auffassung der Staatsanwaltschaft zu eigen machte, womit die abschließende "Belehrung" das Gewicht einer gerichtlichen Aufforderung erhielt (und sowohl von der Firma Laura A*****-GesmbH als auch vom Hinterlegungsgericht in diesem Sinne verstanden wurde). Daß diese Wirkung der Belehrung dem Willen des Vorsitzenden durchaus entsprach, geht aus der Ausschreibungsverfügung klar hervor, in welcher sich das Gericht keineswegs von der Ansicht der Staatsanwaltschaft distanziert.
Da die Anführung des "Beweisthemas" der Zeugenladung sich bereits als geeignet erwiesen hat, der Beschuldigten auf eine in der Strafprozeßordnung nicht vorgesehene Weise von Nachteil zu sein, war - über die Feststellung der Gesetzesverletzung hinaus - auch in diesem Punkte eine konkrete Maßnahme zur Hintanhaltung solcher Nachteile geboten (§ 292, letzter Satz, StPO).