JudikaturOGH

14Ns2/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. April 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.April 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Stöckelle als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr.Friedrich Wilhelm K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 10 Vr 949/82 des Kreis- nunmehr Landesgerichtes Korneuburg, über den Antrag des Genannten vom 14. April 1995 in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Gemäß § 82 StPO wird dem Antragsteller Dr.Friedrich Wilhelm K***** die Einsichtnahme in den Akt 14 Ns 2/95 des Obersten Gerichtshofes bewilligt. Von der Einsichtnahme ausgenommen sind alle die Willensbildung des Senates betreffenden und daher dem Beratungsgeheimnis unterliegenden Anträge, Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern sowie/bzw alle jene Aktenstücke, aus denen sich der Name des Berichterstatters (BE) ergibt (§ 45 Abs 2 StPO; § 20 OGHG); dies sind die (zweifach den BE enthaltende) ON 2 (Anordnung einer nichtöffentlichen Sitzung, Feststellung des Ersatzmitgliedes laut Geschäftsverteilung sowie Übermittlung des Aktes zur Stellungnahme an die Generalprokuratur), von der ON 4 der Abstimmungsvermerk auf Seite 15 und die u.a. das Namenszeichen des BE enthaltende Aktenseite 16 ab der Datumsangabe, von der ON 5 (Anberaumung einer nichtöffentlichen Anhörung) die Aktenseiten 17 und 18 (Zustellverfügung mit handschriftlichen Vermerken des BE), die ON 6 (Veranlassung der Beistellung eines Schriftführers und eines Tonbandgerätes) ab der eine Verfügung des BE enthaltenden Aktenseite 23, die ON 12 (Veranlassungen bzw Ersuchen des Vorsitzenden an den BE im Zusammenhang mit der Protokollsübertragung vom 6.März 1995), die ON 13 (Aktenübermittlung durch den BE an die Generalprokuratur gemäß § 410 Abs 3 StPO am 10.März 1995), die ON 15 (vom BE abgezeichnete Anordnung der Übermittlung einer Ablichtung der Stellungnahme der Generalprokuratur und des Protokolls vom 2.März 1995 an den Verteidiger), die ON 17 (Entscheidungsantrag des BE mit Änderungen und Ergänzungen auf Grund der nichtöffentlichen Beratung), die ON 18 (Urschrift des Beschlusses vom 3.April 1995 mit Abstimmungsvermerk, Protokoll über die Beratung, Unterfertigung des Formulars und - teils handschriftliche - Zustellverfügung durch den BE).

Von den der Einsichtnahme unterliegenden Aktenstücken sind Dr.K***** Kopien - soweit es sich um solche von Eingaben oder Beilagen handelt, die vom Antragsteller herrühren, gegen Kostenersatz - auszufolgen.

Die Entscheidung über den Antrag auf Zustellung von drei amtlichen, nicht anonymisierten Ausfertigungen des hiergerichtlichen Beschlusses vom 3.April 1995, ON 18, erfolgt gesondert.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da der Antragsteller mit der Bezugnahme auf eine in Aussicht genommene Beschwerdeführung bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte glaubhaft einen Grund dargetan hat, der die Bewilligung einer Einsicht in den Rechtsmittelakt des Obersten Gerichtshofes rechtfertigt, war spruchgemäß zu beschließen.

Der Entscheidungsentwurf (ON 17) enthält Änderungen und Ergänzungen, die dem Ergebnis der nichtöffentlichen Beratung Rechnung tragen, solcherart die Willensbildung des Senates betreffen und demnach dem Beratungsgeheimnis unterliegen, weshalb dieser Entwurf gleichfalls von der Akteneinsicht auszunehmen war. Dies gilt auch für die Urschrift des Beschlusses vom 3.April 1995 (ON 18), der - wie aus dem Spruch ersichtlich - nicht nur mehrere Hinweise auf die senatsinterne Entscheidungsfindung, sondern auch die Person des BE enthält (vgl u. a. 10 Os 117/86, 11 Ns 11/89, 14 Os 76/90).

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