RS0071127 – OGH Rechtssatz
Die Überlassung von Entscheidungsausfertigungen an Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind, ist über die Grundsatznorm des § 82 StPO hinaus im Bundesgesetz vom 19.06.1968, BGBl 328, über den Obersten Gerichtshof - die Fälle des § 15 Abs 2 leg cit und des § 23 Abs 3 leg cit ausgenommen - nicht vorgesehen.