JudikaturOGH

RS0097180 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 1982

Die "Eröffnung" des Beschlusses in der Ratskammersitzung an den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft setzt die für die Annahme einer Verkündung erforderliche, vom Gesetz vorgeschriebene (§ 77 Abs 1 StPO) und zu beurkundende (§ 77 Abs 2 StPO) formelle Bekanntgabe des Spruches der Entscheidung und der wesentlichen Entscheidungsgründe voraus.

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