RS0097180 – OGH Rechtssatz
Die "Eröffnung" des Beschlusses in der Ratskammersitzung an den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft setzt die für die Annahme einer Verkündung erforderliche, vom Gesetz vorgeschriebene (§ 77 Abs 1 StPO) und zu beurkundende (§ 77 Abs 2 StPO) formelle Bekanntgabe des Spruches der Entscheidung und der wesentlichen Entscheidungsgründe voraus.