JudikaturOGH

RS0096920 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Oktober 1988

Gemäß § 77 Abs 2 StPO ist die mündliche Verkündung einer gerichtlichen Verfügung durch ein Protokoll zu beurkunden, demnach ein in der Hauptverhandlung verkündeter (Widerrufsbeschluß) Beschluß nach § 494 a Abs 1 StPO gegebenenfalls auch in einem Protokollvermerk gemäß § 458 Abs 2 (§ 488 Z 7) StPO.

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