12Os161/07d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieltschnig als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mohamed M***** alias Mustafa J***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 1. Oktober 2007, GZ 5 Hv 15/07h-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 20. Februar 2007 (ON 17) war der Angeklagte Mustafa J***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt worden. Danach hatte er am 10. Jänner 2007 in Graz mit Gewalt gegen eine Person eine fremde bewegliche Sache mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er Dr. Helmut H***** einen Schlag oder Stoß gegen die linke Schulter versetzte und ihm im Zuge eines Handgemenges seine Handtasche im Wert von 20 EUR entriss. In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten hob der Oberste Gerichtshof am 28. Juni 2007, GZ 12 Os 61/07y-7, dieses Urteil in der Nichtvornahme der rechtlichen Unterstellung der Tat auch unter den Tatbestand des § 142 Abs 2 StGB auf und ordnete in diesem Umfang die Verfahrenserneuerung an.
Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Landesgericht für Strafsachen Graz fest, dass die Folgen der Tat für Dr. H***** nicht unbedeutend waren (US 6), und erkannte den nunmehr als Mohamed M***** alias Mustafa J***** bezeichneten Angeklagten - in rechtlich verfehlter (aber unschädlicher) Wiederholung des insoweit bereits rechtskräftigen Schuldspruchs (vgl Ratz, WK-StPO § 289 Rz 12) - erneut des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und darüber hinaus - für das Nichtigkeitsverfahren jedoch nicht von Bedeutung - der Vergehen des Diebstahls nach § 127 Abs 1 StGB sowie der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig.
Rechtliche Beurteilung
Allein gegen die neuerliche Nichtannahme der Voraussetzungen des § 142 Abs 2 StGB richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel. Indem die Subsumtionsrüge die Konstatierungen des Erstgerichts, wonach am Nachmittag des 10. Jänner 2007 beim Zeugen Dr. H***** anlässlich einer ärztlichen Untersuchung ein Erregungszustand, der bei den bestehenden Grundkrankheiten (koronare Krankheit mit chronischem Vorhofflimmern bei Bluthochdruck und Fettstoffwechselstörung sowie chronisch obstruktive Lungenerkrankung) mit einem Komplikationsrisiko einhergeht, sowie bei ansonsten guter Einstellung ein deutlich erhöhter Blutdruck und eine beschleunigte Herzfrequenz festgestellt wurden (US 6), außer Acht lässt, geht sie nicht von der Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen aus und verfehlt dergestalt den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584).
Dem weiteren Beschwerdevorbringen (der Sache nach Z 5 zweiter Fall) zuwider waren die Tatrichter nicht verhalten, sich angesichts der fachärztlichen Bestätigung Dris. Werner B***** vom 11. September 2007 über das Ergebnis der am 10. Jänner 2007 durchgeführten Untersuchung überdies mit den Angaben des Zeugen Dr. H***** zu seinem subjektiven Empfinden der Tatfolgen oder gar mit dessen Einschätzung, dass er sie als eher unbedeutend einstufen würde, auseinanderzusetzen. Letzteres schon deshalb, weil Gegenstand des Zeugenbeweises nur sinnliche Wahrnehmungen, nicht aber Schlussfolgerungen oder sonstige Meinungen sind (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 352).
Durch die - mangels Anwendung überflüssige - Zitierung des § 39 StGB im Urteilsspruch wird der Angeklagte jedenfalls nicht belastet, sodass insoweit ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO nicht geboten ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.