Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gia K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 8. Oktober 2007, GZ 17 Hv 41/07d-13, sowie dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Strafausspruchs) und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 6. September 2007 in Dornbirn gewerbsmäßig zwei Laptops samt Taschen im Gesamtwert von etwa 2.100 Euro sowie rund 1.430 Euro Bargeld Gewahrsamsträgern der G***** GmbH mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Aufbrechen eines Fensters sowie durch Einsteigen in das Unternehmensgelände weggenommen.
Der dagegen „gemäß § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9, 10 und 11 StPO" erhobenen, inhaltlich nur gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung gerichteten, verfehlt (s § 280 StPO) als „Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichneten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung nicht zu.
Soweit das undifferenziert vorgetragene Beschwerdevorbringen die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit als unzureichend begründet bezeichnet (Z 5 vierter Fall), übergeht es die insoweit zentralen Erwägungen der Tatrichter. Diese leiten die diesbezüglichen Konstatierungen nämlich aus der verschränkten Betrachtung der abgeurteilten Tat mit der prekären finanziellen Lage des Beschwerdeführers und dessen beiden im Jahr 2006 - ebenfalls (ua) wegen gewerbsmäßigen Diebstahls - erfolgten Vorverurteilungen ab (US 7 f iVm US 4), was aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist.
Entgegen der Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) setzt sich die angefochtene Entscheidung mit der die gewerbsmäßige Tatbegehung leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers (ausführlich) auseinander und legt - logisch wie empirisch einwandfrei - dar, aus welchen Gründen sie dieser nicht folgt (US 6 f).
Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen (Z 5a) werden durch die oben zusammengefasst dargestellten Einwände nicht geweckt. Sofern die Ausführungen der Beschwerde im Sinn einer Subsumtionsrüge (Z 10) zu verstehen sind, gehen sie prozessordnungswidrig nicht von den Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit (US 5) aus. Das Vorliegen der Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 9 lit a, 9 lit b, 9 lit c oder 11 StPO wird inhaltlich nicht einmal behauptet. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO - ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Schuldberufung (vgl § 283 Abs 1 StPO) - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die (Straf )Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden