Die belangte Behörde hat insofern zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert, als sie die Herstellung der Videoaufnahmen der richterlichen Anordnung der Identitätskontrolle gemäß §233 Abs1 StPO unterstellt bzw kein Überschreiten des Gerichtsauftrages angenommen, den bekämpften Akt demgemäß nicht der Verwaltung, sondern der Gerichtsbarkeit zugerechnet hat, infolgedessen von ihrer Unzuständigkeit ausgegangen und mit Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde vorgegangen ist.
Keine Erwähnung der Herstellung von Videoaufzeichnungen in der richterlichen Anordnung, Filmaufnahmen im Rahmen der Identitätskontrolle nicht bloß nähere Modalitäten ihrer Durchführung, keine lediglich untergeordnete (dienende) Bedeutung solcher Aufnahmen.
Es kommt auch nicht darauf an, ob das einschreitende Polizeiorgan subjektiv von der Deckung der Videoaufzeichnung durch die richterliche Anordnung ausgehen konnte, sondern allein darauf, welcher Staatsgewalt der Akt bei ex-post-Betrachtung funktionell zuzurechnen ist. Information des Richters und des Sicherheitsbeauftragten irrelevant, deren Schweigen zu einem polizeilichen Vorhaben kann einen Gerichtsauftrag nicht ersetzen.
Zuordnung der Videodokumentation zur Staatsfunktion Justiz mithin ohne Rechtsgrundlage.
Vorliegen eines Aktes iSd Art129a Abs1 Z2 B-VG:
Der maßgebliche Vorgang des Filmens des (weder iZm einer Straftat noch mit einem gefährlichen Angriff stehenden) Beschwerdeführers unterscheidet sich - vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Garantie der Volksöffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen (Art6 EMRK, Art90 B-VG) - sowohl vom Vorgang des "schlichten" Fotografierens im Zuge einer Amtshandlung, als auch von Videoaufnahmen betreffend eine Personengruppe während einer Versammlung im öffentlichen Raum zu Schulungszwecken (Beschwerdeführer als konkrete Einzelperson gefilmt).
Der bekämpfte Verwaltungsakt ist deshalb, soweit er das Filmen des Beschwerdeführers zum Gegenstand hat, als mit implizitem Duldungsbefehl verbundener Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren, der einseitig in subjektive Rechte des Beschwerdeführers (etwa in das Recht auf Achtung des Privatlebens iSd Art8 MRK oder auf Empfang von Informationen iSd Art10 MRK) eingreift.
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