15Os100/92 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch, Dr. Schindler und Mag. Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kirschbichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl. Ing. Dr. Wilhelm Siegfried P* wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 2, 161 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Kreis (nunmehr Landes )gerichtes Wels als Schöffengericht vom 21. November 1991, GZ 16 Vr 1566/85 1385, sowie über die Anregung des Angeklagten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens im außerordentlichen Weg gemäß § 362 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu A / (wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 2, 161 Abs 1 StGB), zu B / (wegen des Vergehens nach § 114 Abs 1 und Abs 2 ASVG) und zu E / (wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a und lit b FinStrG) sowie demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung und des auf § 366 Abs 2 StPO gestützten Adhäsionserkenntnisses) aufgehoben und die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.
II. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, soweit sie den Schuldspruch zu C / (wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB) und zu D / (wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB) betrifft, sowie die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft werden zurückgewiesen.
III. Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung (zu I.) verwiesen.
IV. Das Begehren des Angeklagten, die Wiederaufnahme des Verfahrens im außerordentlichen Weg gemäß § 362 StPO zu verfügen, wird abgewiesen.
V. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die durch den erfolglos gebliebenen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
I.
Mit dem angefochtenen Urteil (das auch den zur Gänze in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Mitangeklagten Dipl. Ing. Dieter P* enthält) wurde Dipl. Ing. Dr. Wilhelm Siegfried P* der Vergehen (zu A) der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 2, 161 (Abs 1) StGB, (zu B) nach § 114 Abs 1 und Abs 2 ASVG und (zu C) der Veruntreuung nach § 133 (zu ergänzen: Abs 1 und) Abs 2 erster Fall StGB sowie (zu D) des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und (zu E) des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a und lit b FinStrG schuldig erkannt.
Darnach hat er in B*
A/ jeweils als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der nachgenannten Kapitalgesellschaften in Kenntnis oder zumindest fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit dieser Gesellschaften fahrlässig die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dadurch zumindest geschmälert, daß er neue Schulden einging, Schulden bezahlte, Pfänder bestellte und die Eröffnung des Konkurses über das Gesellschaftsvermögen nicht rechtzeitig beantragte, und zwar
a) der "Wilhelm P* Hoch und Tiefbau Gesellschaft mbH Co KG" (kurz: P* KG) in der Zeit vom 31. März 1984 bis 17. Juli 1985;
b) der "Wilhelm P* Hoch und Tiefbau Gesellschaft mbH" (kurz: P* GmbH) innerhalb desselben Zeitraumes;
c) der "H* Eigentumswohnungen Gesellschaft mbH" (kurz: H*) in der Zeit vom 31. März 1984 bis zum 24. Juli 1985 und
d) der "D* Eigentumswohnungen Gesellschaft mbH" (kurz: D*) in der Zeit vom 31. März 1984 bis zum 13.August 1985;
B/ jeweils als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer folgender Gesellschaften Beiträge ihrer Dienstnehmer zur Sozialversicherung einbehalten und dem berechtigten Versicherungsträger, nämlich der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, vorenthalten, und zwar
a) als Geschäftführer der "Wilhelm P* Hoch und Tiefbau Gesellschaft mbH" und damit (auch) der "Wilhelm P* Hoch und Tiefbau Gesellschaft mbH Co KG" die Beiträge von Jänner 1985 bis bis Mai 1985 in der Höhe von insgesamt 2,675.732 S;
b) als Geschäftsführer der "H* Eigentumswohnungen Gesellschaft mbH" die Beiträge für Mai 1985 in der Höhe von 428.842,50 S;
C/ am 4. Juli 1985 ein Gut, das ihm anvertraut worden ist und dessen Wert 25.000 S überstieg, nämlich einen Bargeldbetrag von 200.000 S aus einem Zinsendepot, das am 3. Juli 1985 in einem gesondert bezeichneten, verschlossenen Umschlag zur Aufbewahrung im Firmentresor und zur Einzahlung am folgenden Tag auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto bei der Volksbank B* seinem Gewahrsam überlassen worden war, der Firma "Wilhelm P* Hoch und Tiefbau Gesellschaft mbH Co KG" mit dem Vorsatz zugeeignet, diese hiedurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er diesen Betrag aus dem verschlossenen Umschlag entnahm und damit eine Schuld des genannten Unternehmens bei der Bauarbeiterurlaubskasse beglich;
D/ in B* und in L* dadurch, daß er in einer an das Oberlandesgericht Linz zu Handen dessen (damaligen) Präsidenten Mag. B* gerichteten Eingabe vom 19. November 1989, welche am 22. November 1989 in der Präsidialabteilung dieses Oberlandesgerichtes einlangte und als "Antrag auf Überprüfung aller Exekutionsakten des Bezirksgerichtes Bad Ischl, in denen Frau Ing. Friederike K* als Sachverständige unberechtigt Honorare bezogen hat", bezeichnet ist, anzeigte:
"..... Frau Ing.K* war jedoch soweit ich Einblick habe niemals bei Lokalaugenscheinen oder bei Gutachtenserörterungen anwesend, verrechnete trotzdem dafür die entsprechenden Honorare ... es besteht somit der begründete Verdacht, daß Frau Ing. K* in den Verfahren, in denen sie pro forma als Sachverständige eingesetzt war, ihre Honorare zu Unrecht und ohne Leistung bezogen hat. Hiedurch wurden die Gläubiger und auch ich und meine Firmen, möglicherweise auch andere Verpflichtete in anderen Verfahren geschädigt ... der Schaden bei meinen Verfahren beträgt mindestens S 250.000, - (an) zu Unrecht bezogenen SV Honoraren ...",
Ing. Friederike K* der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB falsch verdächtigte, wobei er wußte (§ 5 Abs 3 StGB), daß diese Verdächtigung falsch ist und die fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist;
E/ als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der "Wilhelm P* Hoch und Tiefbau Gesellschaft mbH" und somit (auch) der "Wilhelm P* Hoch und Tiefbau Gesellschaft mbH CoKG" vorsätzlich
a) ab dem Jahre 1983 bis zum 16. Juli 1985 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer von insgesamt 47 Millionen Schilling bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten;
b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1972 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Jahre 1980 bis 1984 in der Höhe von insgesamt 12 Millionen Schilling bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten.
Von den weiteren Anklagepunkten A/I 1, B/3, C/, D/I 1 3 und II, E/I, G/ und H/1 der Anklageschrift ON 597/XVI sowie D/I 4 der Anklageausdehnung in der Hauptverhandlung (S 7 8 des Aktenordners [im folgenden kurz: AO] I) wurde Dipl. Ing. Dr. Wilhelm Siegfried P* hingegen (allerdings ohne Anführung der betreffenden Punkte und der ihnen zugrundeliegenden Anklagevorwürfe im Urteilstenor) gemäß § 259 Z 3 (von B/3 gemäß § 259 Z 2) StPO freigesprochen.
Das Anklagefaktum F/ (Verbrechen der Untreue durch vertragsmißbräuchliche Begebung eines Wechsels über 7,5 Millionen S zum Schaden des Ing.Wilhelm P*) wurde in der Hauptverhandlung vom 21. November 1991 gemäß § 57 StPO ausgeschieden (S 707 im AO VII).
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte Dipl. Ing. Dr. Wilhelm Siegfried P* bekämpft sämtliche Schuldsprüche mit einer auf die Gründe des § 281 Abs 1 Z 1, 1 a, 3, 4, 5 a, 9 lit a, 9 lit b, 9 lit c, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; die Staatsanwaltschaft wendet sich (lediglich) gegen die Freisprüche dieses Angeklagten in den Punkten H/1 (Verleumdung des Dkfm. W*) und D/I 4 (betrügerische Krida bezüglich 4.750 S) mit einer jeweils auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gegründeten Nichtigkeitsbeschwerde; die weiteren Freisprüche sind demnach unangefochten geblieben.
II. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:
1.
Zu A.1.; B.1.18, 21, 28, 32, 35; C.1, 4, 5, 9; F.2.1, 3, 4, 6, 8, 11 und G.2.1, 2 der Beschwerde:
Der auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützten Verfahrensrüge des Angeklagten kommt, soweit sie sich in ihrem allgemeinen und in ihrem besonderen, die Schuldsprüche zu den Punkten A/ (wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 2, 161 Abs 1 StGB), B/ (wegen des Vergehens nach § 114 Abs 1 und Abs 2 ASVG) und E/ (wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a und lit b FinStrG) betreffenden Teil der Beschwerde gegen die Zwischenerkenntnisse des Schöffengerichtes wendet, mit denen einerseits die Anträge des Angeklagten auf Sichtung und gutächtliche Auswertung der in B*, Kirchengasse 17, (neu) aufgefundenen Geschäftsunterlagen durch einen (allenfalls neu zu bestellenden) Buchsachverständigen abgewiesen, andererseits seine Einwendungen gegen die Person des beigezogenen Sachverständigen Dr. R* als unbegründet erachtet wurden, Berechtigung zu.
Der in den Konkursverfahren über das Vermögen der Firmen P* KG, P* GesmbH, D*, H* und P* I*(kurz: PI) zum Masseverwalter bestellte Dr.Walter S* beauftragte nach Einholung der gemäß § 81 Abs 4 KO vorgesehenen Zustimmung des Konkursgerichtes Anfang August 1985 den beeideten Buchprüfer und Steuerberater Mag. Dr. Peter R*, für sämtliche Gesellschaften bis zu deren Konkurseröffnung die fehlenden Bilanzen zu erstellen, die für die Erstellung dieser Bilanzen notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und auch die Vertretung der Masse in steuerlichen Angelegenheiten (zB Lohnsteuerprüfungen und Betriebsprüfungen) gegenüber der Finanzverwaltung zu übernehmen. Dazu erteilte ihm der Masseverwalter am 2. August 1985 nach Genehmigung des Konkursgerichtes namens der P* KG eine entsprechende Vollmacht (Beilage 67 im Beilagenordner III), von der er auch Gebrauch machte (S 408 und 432 im AO VI) und die er erst am 12. Juli 1991 bzw. in der Hauptverhandlung vom 15. Juli 1991 zurücklegte (S 121 im AO V).
In Erfüllung der ihm vom Masseverwalter übertragenen Aufgaben mußte Dr. R* unter anderem zahlreiche Aufbuchungen der rückständigen Buchhaltung vornehmen, teils mangelhafte (unvollständige), teils fehlende Unterlagen durch umfangreiche Abstimmungsarbeiten mit Kunden und Lieferanten rekonstruieren, Gewinn und Verlustrechnung sowie einen Überschuldungsstatus für die fallit gewordenen Kapitalgesellschaften erstellen (S 420 ff im AO VI und S 197 ff des SV Gutachtens ON 445/XIII).
In Kenntnis der tatsächlichen und rechtlichen Stellung des Dr. R* in den die Firmengruppe P* betreffenden Insolvenzverfahren bestellte ihn die zuständige Untersuchungsrichterin des Kreisgerichtes Wels, Dr. N*, am 16. September 1985 zum gerichtlichen Sachverständigen im gegenständlichen Strafverfahren (S 1 b verso/I des Antrags und Verfügungsbogens iVm S 422 im AO VI; S 177 der ON 445/XIII) und beeidete ihn am 19. September 1985 (ON 16/I). Noch während des Vorverfahrens legte Dr. R* zunächst am 9. Jänner 1986 ein Teilgutachten (ON 111/VI), am 28. September 1987 das schriftliche Gutachten (ON 445/XIII) und am 15. April 1988 das Ergänzungsgutachten (ON 576/XVI) dem Gericht vor; diese Gutachten wurden zum Gegenstand umfangreicher Erörterungen im Zuge der mehrmonatigen Hauptverhandlung.
Am Beginn der Hauptverhandlung vom 10. September 1991 (S 733 ff im AO V iVm den Beweisanträgen ON 1275 und 1276/XXX) gab der Verteidiger des Angeklagten unter Hinweis auf die von den Sachverständigen Dr. R* und Prof. R* beklagte Unvollständigkeit der vorhandenen Buchhaltungsunterlagen die Auffindung von insgesamt ca. 900 Aktenordnern und 500 bis 1.000 verschiedenen Mappen (die Firmengruppe P* betreffend) bekannt und beantragte unter anderem deren Besichtigung und Vorlage an den "Bausachverständigen und an einen Buchsachverständigen zur Erstellung bzw. Ergänzung von Befund und Gutachten". Noch am selben Tag besichtigte der Vorsitzende an Ort und Stelle im Beisein des Staatsanwaltes, des Angeklagten, des Verteidigers Dr. Sch* und des Buchsachverständigen Dr. R* dieses Aktenlager, nahm 11 Ordner mit und ließ das Lager versiegeln (Augenscheinsprotokoll Nr. 1277/XXX).
In der Hauptverhandlung vom 17. September 1991 (S 92 93 im AO VI) beantragte der Angeklagte "den Beschluß über den Antrag auf Ergänzung der GA von Prof. R* und Dr. R* über die Unterlagen oder mit den Unterlagen, die im Geheimarchiv aufgefunden worden sind, zu den in meiner Eingabe vom 14. 9. 1991 schriftlich angeführten Punkten" (ON 1285/XXX). Der Vorsitzende erklärte dazu, er werde in der nächsten Woche diese Unterlagen durchforsten, dann erst könne darüber entschieden werden. Im Anschluß daran trug der Verteidiger den schriftlichen Antrag (ON 1287/XXX) "auf Umbestellung des Buch SV wegen Ablehnung des bestellten Buch SV" bzw. auf "Enthebung von Herrn Dr. R* als Buch SV im vorliegenden Verfahren und Bestellung eines anderen SV" vor, worauf ihm der Vorsitzende eine Entscheidung darüber zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht stellte, weil "die Entscheidungsgrundlage hiefür derzeit fehlt".
Am 1. Oktober 1991 begab sich der Schöffensenat samt öffentlichem Ankläger, Angeklagten und den beiden Verteidigern abermals zum Aktenlager nach B*, Kirchengasse 17, wo sowohl vom Vorsitzenden als auch vom Angeklagten "Ordner einfach wahllos herausgegriffen und in diese Einsicht genommen und drei Ordner mitgenommen wurden". Zugleich erlaubte der Vorsitzende dem Angeklagten, im Sinne seines Antrages (ON 1279/XXX) in Anwesenheit des Verteidigers und eines Gendarmeriebeamten die Unterlagen einzusehen (S 304 306 im AO VI).
In der Hauptverhandlung vom 3. Oktober 1991 stellten die Verteidiger Dr. Sch* und Dr. J* einen weiteren Antrag auf Sichtung und Auswertung der aufgefundenen Unterlagen durch einen neu zu bestellenden Buchsachverständigen, wobei sie ausführlich auf "Unrichtigkeiten, Ergänzungsbedürftigkeiten und krasse Mißverhältnisse" in den vorliegenden Sachverständigengutachten hinwiesen, die an Hand der neu aufgefundenen Unterlagen aufgeklärt bzw. korrigiert werden und zu einer für den Angeklagten günstigeren Beweissituation führen könnten (ON 1307/XXXI iVm S 308 318 im AO VI). Der Vorsitzende führte aber auch diese Anträge keiner sofortigen Entscheidung durch den Schöffensenat zu, sondern verwies lediglich auf die Notwendigkeit einer erst einzuholenden Stellungnahme oder Äußerung durch den (in der Hauptverhandlung ohnehin anwesenden) Buchsachverständigen und fuhr sodann mit dem Beweisverfahren fort (S 319 bis 320 ff im AO VI).
Nachdem der Verteidiger Dr. Sch* eingangs der Hauptverhandlung vom 8. Oktober 1991 noch vor Erörterung des schriftlichen Gutachtens Dr. R* im Vortrag des Beweisantrages ON 1310/XXXI abermals unter Bezugnahme auf die neu aufgefundenen Unterlagen im Lager B* Nr. 17 sowie auf die Unvereinbarkeit der Stellung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. R* mit dessen Vortätigkeit sowie als Vertreter und Beauftragter des Masseverwalters in den Konkursen der Firmengruppe P* einerseits und als bevollmächtigter Vertreter der P* KG in der gegenständlichen Finanzstrafsache andererseits sowie im Hinblick auf die Tatsache, daß sich der durch Dr. R* vertretene (seinerzeitige) Masseverwalter Dr. S* dem gegenständlichen Strafverfahren sogar als Privatbeteiligter angeschlossen habe (vgl. Anschlußerklärung vom 6. Oktober 1987 ON 453/XIV), sodaß von einer dem Grundsatz eines fairen Verfahrens entsprechenden Unbefangenheit des in der selben Strafsache vom Gericht als Buchsachverständigen bestellten Dr. R* keine Rede sein könne, dessen Enthebung und die Neubestellung eines anderen Sachverständigen begehrt hatte, sprach sich der öffentliche Ankläger zwar gegen den Antrag auf Bestellung eines "neuen" Buchsachverständigen, nicht aber gegen den Antrag auf "ergänzende Befundaufnahme durch den Sachverständigen hinsichtlich der Unterlagen im Hause Kirchengasse 17" aus (S 406 407 im AO VI).
Mit dem Zwischenerkenntnis vom 8. Oktober 1991 (S 409 Punkte 2 und 3 im AO VI) gab das Schöffengericht zunächst dem "Ablehnungsantrag hinsichtlich des Buch SV Dr. R* keine Folge". Zur Begründung führte der Vorsitzende im wesentlichen aus, daß eine mangelnde fachliche Befähigung des Sachverständigen nicht erkennbar sei; überdies erscheine es unter Hinweis auf die bereits mehrfach ergangenen gerichtlichen Entscheidungen unzulässig, im Wege einer in Aussicht gestellten Haftung des Sachverständigen diesen unter Druck zu setzen zu versuchen; die Errechnung von Beträgen, mit denen sich ein anderer als Privatbeteiligter anschließen wolle, sei höchstens als Hilfeleistung bei der Abgabe einer Parteibehauptung anzusehen, über die ohnehin erst eine gerichtliche Entscheidung erforderlich sei; selbst bei einer überhöhten Anschlußerklärung entstehe damit noch lange keine Verbindlichkeit für den Angeklagten, aber auch keine mögliche Haftung für den Steuerberater, da nicht er, sondern das Gericht die Höhe des Ersatzbetrages festzusetzen habe; ein Finanzstrafverfahren gegen eine juristische Person sei auch dann denkunmöglich, wenn ein Vollmachtsformular eine solche Bevollmächtigung vorsehe (S 409 410 im AO VI).
Im Verlauf des weiteren Verfahrens wies der zweite Verteidiger des Angeklagten, Dr. J*, abermals auf die durch die Auffindung des "größten Teils der Buchhaltung" geschaffene neue Situation hin (S 477 im AO VI). Daraufhin stellte der öffentliche Ankläger einen (mit dem Beweisantrag des Angeklagten nahezu inhaltsgleichen) Antrag auf Sichtung und Inventarisierung der neu aufgefundenen Geschäftsunterlagen zur ergänzenden Befundaufnahme und Gutachtenserstattung (S 477 478 im AO VI).
Über Befragen des Vorsitzenden erklärte der Sachverständige Dr. R*, es sei ihm möglich, alle in Rede stehenden Ordner und Unterlagen zu inventarisieren und im Detail darauf einzugehen, ob irgendwelche relevanten Dinge enthalten seien, wenngleich die von ihm eingesehenen Ordner keinen Einfluß auf das Gutachten hätten und sich seine Äußerungen sicher nicht ändern würden (S 478 479 im AO VI).
Nach geheimer Beratung des Gerichtshofes verkündete der Vorsitzende am Nachmittag des 8. Oktober 1991 den Beschluß (S 480 481 im AO VI) einerseits auf "Abweisung der Anträge des öffentlichen Anklägers und der Verteidigung auf Inventarisierung dieser Unterlagen durch den Sachverständigen Dr. R*", andererseits auf "Aufhebung der Beschlagnahme und Ausfolgung der sichergestellten Unterlagen an den Angeklagten unter Hinweis auf die Stellungnahme des SV Dr. R*". Begründet wurde dieses Zwischenerkenntnis im wesentlichen damit, es lägen bloß Auffassungsunterschiede zwischen Angeklagtem und Sachverständigem darüber vor, welche Unterlagen wesentlich seien; das Gericht sei der Ansicht, daß die vorgefundenen Unterlagen in die Sachkonten der Buchhaltung der Firmen des Angeklagten vollständig Eingang gefunden hätten, zumal der damalige Masseverwalter diese Papiere aussortiert und für bedeutungslos gehalten habe.
Nach Schluß der Verhandlung am 10. Oktober 1991 folgte der Vorsitzende dem Angeklagten die "10[richtig: 11] am 10. 9. 1991 in Beschlag genommenen Ordner aus G* Nr. 17" aus (S 139 im AO VII).
Durch die Abweisung der in Rede stehenden Anträge aus den in den Zwischenerkenntnissen des Schöffengerichtes vom 8. Oktober 1991 angeführten Gründen wurde der Beschwerdeführer wie er im Ergebnis zutreffend rügt in seinen Verteidigungsrechten mehrfach beeinträchtigt:
a) Zunächst: Das Beweisverfahren hat ergeben, daß die Buchführung sämtlicher Firmen der Gruppe P* generell sehr mangelhaft war. Der auch als Beauftragter des seinerzeitigen Masseverwalters in den einzelnen Insolvenzverfahren tätig gewesene und nunmehrige Buchsachverständige Dr. R* sah sich infolge des schlechten Zustandes der Buchhaltung sogar zu partiellen Rekonstruktionen sowie zu umfangreichen Aufbuchungen veranlaßt. Den Ausführungen dieses Sachverständigen zufolge hätten die ihm damals zur Verfügung gestandenen Firmenunterlagen zur Erstellung der fehlenden Bilanzen (ab 28. Februar 1983) für die P* KG nicht gereicht (vgl. US 21 ff, 85 ff iVm S 197 205/XIII; ferner zur Buchhaltung der übrigen Firmen: S 215 ff, 217 225 und 229/XIII).
Gravierende Buchführungsmängel wurden dem Angeklagten aber auch von der Finanzbehörde und insbesondere von der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse zum Vorwurf gemacht; diese griff deshalb im Rahmen ihrer Berechnungen auf (von der Finanzbehörde im wesentlichen übernommene) Schätzungen zurück (insbesondere US 85 ff, 234 ff und 244 245 iVm ZV C*: S 664 ff, ZV F*: S 709 710 im AO IV). Zweifel an der Vollständigkeit der Aufzeichnungen über Bauprojekte wurden auch vom Bausachverständigen Univ. Prof. Dipl.I ng. Dr. Robert R* angemeldet (S 315 321/XXIV).
Die hier aktuellen Schuldsprüche (A/, B/ und E/) stützen sich zwangsläufig zum Teil sogar im erheblichen Maß auf diese Firmenunterlagen. Sie waren vor allem für den Schuldspruch wegen § 114 Abs 1 und Abs 2 ASVG (B/), dem Berechnungen der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse zugrundeliegen, die auf aus firmeninternen Lohnaufzeichnungen abgeleiteten Schätzungen beruhen (US 159, 244 und 245 iVm ON 1238/XXX), von besonderer Bedeutung. Diesen Berechnungen ist auch die Finanzbehörde bei der Erfassung des als nicht ordnungsgemäß (im Sinne des Einkommensteuergesetzes) eingestuften Lohnaufwandes für Überstunden gefolgt, sodaß sie auch dem Schuldspruch wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung E/b zugrundeliegen (vgl. US 229 und 244 245). Relevant war der Inhalt der Geschäftsunterlagen schließlich auch für die ein steuerliches Guthaben ("Vorsteuerreserven") jedenfalls ab Beginn des Jahres 1985 verneinenden Urteilsannahmen in Ansehung der Schuldsprüche E/a (wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG; vgl. insbesondere US 208 209 und 218 219) und A/ (wegen Vergehens der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 2, 161 Abs 1 StGB; vgl. insb. US 66 und 106).
Bei der gegebenen Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, daß eine Ergänzung des bisher verwerteten (unvollständigen) Beweismaterials durch eine sorgfältigere Auswertung der aufgefundenen weiteren Unterlagen zu einer für den Angeklagten in Ansehung der den bezeichneten Schuldsprüchen zugrundeliegenden Vorwürfe günstigeren Lösung der Beweisfrage in objektiver und subjektiver Richtung führt.
Die Beschwerdebehauptung, daß in B*, Kirchengasse 17, bisher unverwertetes, aber für die Sachentscheidung erhebliches Material gelagert sei, wurde nämlich durch die während der Hauptverhandlung vorgenommene Sichtung (abermals ON 1276 und 1277/XXX iVm S 305 im AO VI) keineswegs überzeugend widerlegt. Hat doch der Buchsachverständige Dr. R* in bloß stichprobenweise entnommene Unterlagen Einsicht genommen und daher mangels detaillierter Überprüfung das Vorhandensein von für die Sachentscheidung erheblichem Material in diesem Aktenlager nicht ausschließen können (S 478 im AO VI).
Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes (vgl US 110 111) durfte sohin den in den Beweisanträgen angesprochenen Unterlagen ohne vorgreifende Beweiswürdigung keinesfalls vorweg die vom Beschwerdeführer behauptete und auch begründete Eignung abgesprochen werden, die durch die bisherigen Verfahrensergebnisse vermittelte Sachlage zu seinem Vorteil zu beeinflussen.
b) Weiters: Der im Zwischenerkenntnis des Schöffengerichtes vom 8. Oktober 1991 im Kern zum Ausdruck gebrachten Auffassung (vgl abermals S 409 410 im AO VI), der Umstand, daß ein Buchsachverständiger einerseits in einem (Wirtschafts )Strafverfahren als Sachverständiger und andererseits (zugleich) in einem (den selben Sachverhalt oder Teile desselben betreffenden) Insolvenzverfahren als Hilfsorgan des Masseverwalters tätig ist, sei nicht geeignet, im Strafverfahren erhebliche Einwendungen (freilich nicht in Beziehung auf die fachliche Eignung) gegen diesen Sachverständigen zu begründen, kann nicht beigetreten werden.
Bei seiner Argumentation verkennt der Gerichtshof erster Instanz nämlich die besondere Stellung des Masseverwalters als gesetzlicher Vertreter der Konkursmasse ( Mohr , Konkurs , Ausgleichs und Anfechtungsordnung 7 § 83 E 2 ff, E 56 ua) und zugleich (als gesetzlicher) Treuhänder der Massegläubiger (ÖJZ 1962, 120 ff), der damit jedenfalls Interessenvertreter unter anderem gegenüber Personen ist, die die Masse und demzufolge auch die Massegläubiger durch deliktische Handlungen schädigten und denen gegenüber er allenfalls Schadenersatzforderungen (auch) in einem Adhäsionsverfahren im Rahmen eines Strafprozesses geltend zu machen hat.
Mit besonderer Deutlichkeit zeigt sich dies im vorliegenden Verfahren am Beispiel des seinerzeitigen Masseverwalters Dr. S*, der sich mit der Erklärung, er habe "die Geschäftsführerhaftung des Dipl. Ing. Wilhelm P* ... in Anspruch genommen", namens der jeweiligen Konkursmassen der hier in Betracht kommenden Firmen dem vorliegenden Strafverfahren als Privatbeteiligter anschloß und gegen den Angeklagten Ersatzansprüche (wenngleich ohne ziffernmäßigen Betrag) geltend machte (ON 453/XIV). Diese Anschlußerklärung wurde von dem nach dem Ableben des Dr. S* vom Konkursgericht im Oktober 1988 zu dessen Nachfolger bestellten nunmehrigen Masseverwalter Dr. Erich D* am 15.Februar 1989 (abermals) ohne Beziffernung der Ersatzansprüche erneuert (ON 703/XVIII) und im Schriftsatz vom 12. Februar 1991 (ON 1041/XXV) mit vorläufig 400 Millionen S konkretisiert. Dieser Privatbeteiligtenanschluß wurde erst kurz vor Beginn der Hauptverhandlung mit dem Schriftsatz vom 5. März 1991 (ON 1057 a/XXV) zurückgezogen. Somit war der Masseverwalter Dr. S* prozessual jedenfalls Gegner (vgl. § 294 Abs 2 StPO) des Angeklagten.
Wegen der aufgezeigten, durch das Gesetz vorgegebenen besonderen Position des Masseverwalters und demnach auch des von diesem mit einzelnen Tätigkeiten beauftragten Sachverständigen handelt es sich in dem hier aktuellen Fall um die Heranziehung desselben Experten durch einen (wenngleich amtlich bestellten und zur Objektivität verpflichteten) Interessenvertreter , der potentiell in eben jener Angelegenheit, die (auch) Gegenstand des Strafverfahrens ist, gegen den Angeklagten einzuschreiten berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet ist (§ 81 Abs 3 dritter Satz KO) und im Fall des Masseverwalters Dr. S*, wie dargetan auch solcherart aktiv wurde. Zudem wurden die vom Masseverwalter Dr. S* erteilten Informationen vom Sachverständigen Dr. R* zum Teil auch seinen späteren, für das Gericht bestimmten Gutachten zugrunde gelegt (S 424 im AO VI). Daraus erhellt, daß maßgebliche Grundlagen für Befund und Gutachten im gerichtlichen Strafverfahren in Ausführung von Aufträgen des Masseverwalters Dr. S* und teilweise sogar unter dessen Mitwirkung erstellt wurden.
Daß der Sachverständige Dr. R* im Auftrag des Masseverwalters in den die Firmengruppe P*utz betreffenden Insolvenzverfahren tätig geworden ist, stellt somit wie die Beschwerde zutreffend moniert bei der gegebenen Sachlage einen Umstand dar, der (schon für sich allein) geeignet ist, aus objektiver Sicht somit dem äußeren Anschein nach die volle Unbefangenheit dieses Sachverständigen im gegenständlichen Strafverfahren in Zweifel zu ziehen. Daher wären dies nicht zuletzt auch im Lichte der Bestimmung des Art 6 Abs 1 MRK über den Anspruch eines Angeklagten auf ein faires Verfahren (vgl. Mayerhofer Rieder Nebenstrafrecht 3 ENr 10 e und 11 f zu Art 6 MRK sowie Mayerhofer Rieder StPO 3 § 120 ENr 7 b) die deshalb gegen ihn in der Hauptverhandlung vorgebrachten Einwendungen als erheblich und damit als berechtigt anzuerkennen gewesen, ohne daß es (darüber hinaus) noch der Behauptung oder Bescheinigung spezieller, eine Befangenheit des Sachverständigen indizierender Gründe bedurfte (15 Os 42/92 18).
Ob sich der Sachverständige Dr. R* subjektiv befangen oder nicht befangen fühlte, ist angesichts der durch die Gesetzeslage bedingten potentiellen Interessenkollision nicht entscheidend, ebensowenig wie es darauf ankommt, ob Amtshaftungsansprüche aus der Tätigkeit des Masseverwalters und des von diesem beigezogenen Sachverständigen abgeleitet wurden, was allerdings eine zusätzliche Kollisionslage indizieren könnte.
Da der Beschwerdeführer somit berechtigt erhebliche Einwendungen gegen den beigezogenen Sachverständigen Dr. R* vorgebracht hat, wurden durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis, mit dem diesen Einwendungen nicht Rechnung getragen und der Antrag auf Bestellung eines anderen Sachverständigen abgewiesen wurde, Grundsätze des Verfahrens unrichtig angewendet, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist, sodaß (auch) insoweit der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO verwirklicht ist (vgl. abermals 15 Os 42/92 18).
Dies zwingt den Obersten Gerichtshof zur Kassation des erstgerichtlichen Urteils in all jenen (Schuldspruch )Fakten, in denen das Gutachten des Sachverständigen Dr. R* eine der Entscheidungsgrundlagen des Gerichtes war oder jedenfalls nicht unzweifelhaft erkennbar auszuschließen ist, daß es zur Entscheidungsfindung der Tatrichter beigetragen haben könnte (§ 281 Abs 3 StPO), demnach übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur im Schuldspruch zu den Punkten A /, B / und E / des Urteilstenors, womit es sich erübrigt, auf die weiteren Beschwerdeeinwände zu diesen Punkten einzugehen, nicht aber dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Äußerung vom 12. Mai 1993 zuwider im Schuldspruch zu Punkt C /, weil sich diesbezüglich aus den Gründen des angefochtenen Urteils zweifelsfrei ergibt, daß das Gutachten des genannten Sachverständigen auf die Entscheidung des Schöffengerichtes über den Anklagevorwurf der Veruntreuung von 200.000 S keinerlei Einfluß hatte.
Notwendige Folge der Kassation des Schuldspruchs zu den Punkten A/, B/ und E/ ist die Aufhebung (auch) des Strafausspruchs (einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) und des Ausspruchs über die Verweisung der Privatbeteiligten gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg.
2.
Zu A.2.; 3.; 4.1, 2, 4, 5; 5.1, 2, 3 und (teilweise) 10 der Beschwerde, soweit sich diese in ihrem allgemeinen Teil (auch) gegen die Schuldspruchfakten C / (Veruntreuung von 200.000 S) und D/ (Verleumdung der Ing. K*) richtet:
Zu A.2. der Beschwerde:
Den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO reklamiert der Beschwerdeführer zunächst mit der Behauptung (2.1), die beiden Berufsrichter des Schöffensenates Dr. Anton S* und Dr. Josef O* hätten sich ihm gegenüber "rechtskräftig in Jv 147 17a/85 des Kreisgerichtes Wels sowohl für befangen als auch für ausgeschlossen erklärt, weshalb sie nach der Geschäftsverteilung für die vorliegende Causa gar nicht mehr bestellt hätten werden dürfen"; Vorsitzender Dr. S* habe nämlich im seinerzeitigen (auch gegen ihn) beim Kreisgericht Wels zum AZ 16 Vr 1070/82 Hv 6/85 anhängig gewesenen Strafverfahren die Voruntersuchung geführt, während Dr. O* Mitglied jenes Schöffengerichtes gewesen sei, das ihn (den Angeklagten) im zweiten Rechtsgang am 25. Juni 1985 (rechtskräftig) freigesprochen habe.
Mit diesem (sowohl im Vorverfahren wie auch in der Hauptverhandlung vgl. zB S 3, 14, 17 18, 22, 189, 293, 297 und 391 im AO I) mehrfach relevierten Vorbringen wird indes der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund, der nur dann gegeben wäre, wenn sich ein nach §§ 67 und 68 StPO ausgeschlossener Richter an der (hier aktuellen) Entscheidung beteiligt hätte, nicht dargetan, weil keiner der in den zitierten Normen taxativ ( Foregger Serini StPO 5 Erl I zu § 68) aufgezählten Ausschließungsgründe behauptet wird.
Soweit der Beschwerdeführer mit Bezug auf den Beschluß des Personalsenates des Kreisgerichtes Wels vom 22. Februar 1985, Jv 147 17a/85 (S 53/XVII), mit dem die (frühere) Strafsache zum AZ 16 Vr 1070/82 Hv 6/85 wegen Ausgeschlossenheit (unter anderem des in dieser Sache als Untersuchungsrichter tätig gewesenen Dr. S*) bzw. Befangenheit sämtlicher nach der (damals) geltenden Geschäftsverteilung als Schöffengerichtsvorsitzende in Frage kommenden Richter (Dr. O* war weder ausgeschlossen noch befangen) dem an sich nur als Einzelrichter tätigen – Dr. K* zur weiteren Bearbeitung zugewiesen worden war (vgl ua auch ON 698/XVIII, ON 726/XIX und ON 990/XXIV), sowie mit dem Hinweis auf das am 17. Mai 1985 durch Mag. H* eröffnete Konkursverfahren eine Befangenheit der im gegenständlichen Strafverfahren erkennenden Richter Dr. S* und Dr. O* abzuleiten trachtet, vermag er mangels Zitierung der Bestimmung des § 72 StPO im § 281 Abs 1 Z 1 StPO aber ebensowenig einen Nichtigkeitsgrund aufzuzeigen (SSt 57/17). Davon abgesehen ist eine durch einen Beschluß des Personalsenates erfolgte Zuweisung einer Rechtssache an eine bestimmte Gerichtsabteilung im Instanzenzug nicht überprüfbar; auch unter diesem Aspekt kann somit der behauptete Nichtigkeitsgrund nicht vorliegen (SSt 41/71).
Nach dem Gesagten wurde der Nichtigkeitswerber daher durch die (auf S 32 erster Absatz der Beschwerdeschrift insoweit der Sache nach Z 4 ) gerügte Abweisung des durch den Verteidiger Dr. S* in der Hauptverhandlung am 12. März 1991 gestellten Antrages (S 26 iVm S 300 zweiter Absatz im AO I) auf "Beischaffung des vollständigen Aktes Jv 147/85 KG Wels, inklusive der Namensliste der Richter, auf der sie sich jeweils für befangen oder für nicht befangen zu zeichnen hatten" in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt. Demnach liegt auch keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO vor.
Der (weitgehend mit bloßen Mutmaßungen begründeten) Beschwerde zuwider (2.2) wurde aber auch nicht dadurch "gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter im Rahmen der Bestellung der Laienrichter" verstoßen, daß wie der Beschwerdeführer argumentiert "eine große Zahl von vorgereihten Laienrichter[n] mit in keiner Weise dem Gesetz entsprechenden Entscheidungsgründen von der Ausübung des Laienrichteramtes befreit worden sind", was der Angeklagte in der Hauptverhandlung (S 10 und 181 im AO I) sinngemäß wiederholt gerügt hat. Zum einen hat nämlich der Vorsitzende des Schöffengerichtes gemäß § 15 Abs 1 Geschworenen und Schöffenlistengesetz (BGBl 1990/256) darüber zu entscheiden, wenn das Fehlen einer persönlichen Voraussetzung der Berufung eines Laienrichters erst nach Bildung der Dienstlisten bekannt oder ein Befreiungsmangel erst nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht wird, wobei Anhaltspunkte für eine gesetzwidrige Entscheidung des Vorsitzenden über die Heranziehung der Schöffen der Aktenlage nicht zu entnehmen sind (vgl die Beschlüsse in ON 1034/XXV und ON 1075/XXVI); zum anderen sind die Vorgänge bei Erfassung (der Geschworenen und) Schöffen nur dann (im Sinne des relevierten Nichtigkeitsgrundes) für die gehörige Besetzung des Gerichtes von Bedeutung, wenn sie dazu führen, daß eine nicht befugte Person was vom Beschwerdeführer aber gar nicht behauptet wird als (Geschworener oder) Schöffe entscheidet ( Mayerhofer Rieder StPO 3 § 281 Z 1 E 1 und 2).
Zu A.3. der Beschwerde:
Den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 1a StPO macht der Beschwerdeführer mit der Begründung geltend, er sei seit der Einbeziehung des Finanzstrafverfahrens AZ 19 Vr 10/90 des Kreisgerichtes Wels mit Ausnahme eines Hauptverhandlungstermines ohne einen gesetzlich vorgeschriebenen Verteidiger gewesen. Entgegen diesem Vorbringen war der Beschwerdeführer aber nach der Aktenlage in jeder Phase der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht, und zwar auch zu dem Zeitpunkt, als die am 31. Jänner 1990 (ON 898/XXII) zunächst gemäß § 57 StPO aus dem gegenständlichen Hauptverfahren ausgeschiedene Finanzstrafsache AZ 19 Vr 10/90 des Kreisgerichtes Wels in der Hauptverhandlung vom 8. Juli 1991 wieder gemäß § 56 StPO einbezogen worden war (S 768 im AO IV), durch einen gemäß § 41 Abs 2 StPO bestellten Verfahrenshelfer vertreten. Rechtsanwalt Dr. Dietmar J* war zwar in der besagten Hauptverhandlung nicht anwesend, wohl aber Dr. Christoph S*, einer der beiden dem Beschwerdeführer im Stammverfahren gemäß § 41 Abs 2 StPO beigegebenen Verteidiger, der seinerzeit schon im genannten Finanzstrafverfahren als Verfahrenshelfer eingeschritten war (ON 11 des bezüglichen Finanzstrafaktes). Dem vorgebrachten Beschwerdeargument widerstreitet im übrigen auch die im Antrag vom 13.Februar 1990 (siehe abermals ON 11 des zitierten Finanzstrafaktes) vertretene Ansicht des zuletzt genannten Verfahrenshelfers, daß "sich jedenfalls derzeit die Verteidigerbestellung von Rechtsanwalt Dr. Christoph S* auch auf den Akt 19 Vr 10/90 (Ur 4/90) bezieht".
Ergänzend ist im übrigen festzuhalten, daß die einmal verfügte Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO - sofern das Gericht später nicht ihre Aufhebung verfügt bzw. der Angeklagte nicht einen Wahlverteidiger namhaft macht für alle Hauptverhandlungen in dem betreffenden Verfahren bis zu dessen Abschluß (und darüber hinaus auch noch für das anschließende Rechtsmittelverfahren) gilt, und zwar unabhängig davon, ob nur über die ursprüngliche Anklage verhandelt wird oder die Anklage sei es (wie hier) infolge Anklageausdehnung, sei es durch Einbeziehung eines anderen Verfahrens gegen denselben Angeklagten, in welchem bereits Anklage erhoben worden ist erweitert wurde (9 Os 18/80). Die Vertretungsbefugnis der dem Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs 2 StPO beigegebenen Verteidiger Dr. Christoph S* und Dr. Walter J* erstreckte sich demnach entgegen der Beschwerdebehauptung auch auf das Verfahren nach dem Finanzstrafgesetz, nachdem dieses infolge Einbeziehung und Anklageausdehnung in der Hauptverhandlung Gegenstand des vorliegenden Erkenntnisverfahrens geworden war.
Der relevierte Nichtigkeitsgrund liegt schließlich nach gefestigter Rechtsprechung (vgl Mayerhofer Rieder aaO § 281 Z 1a, ENr 3a und 4) nur dann vor, wenn die Hauptverhandlung ohne die vorgeschriebene Beiziehung eines Verteidigers durchgeführt wurde. Dieser Fall ist aber hier nicht gegeben, sodaß mit dem Beschwerdeeinwand, die auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses auf Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO vom Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer vorgenommene Verteidigerbestellung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, der zitierte Nichtigkeitsgrund nicht dargetan wird, womit der Ausgang der von den Verfahrenshelfern Dr. Christoph S* und Dr. Walter J* gegen ihre vom Ausschuß der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer erlassenen Bestellungsbescheide beim Verfassungsgerichtshof angestrebten Verfahren für die vorliegende Strafsache nicht von Bedeutung ist.
Zu A.4.1 der Beschwerde:
Gestützt auf § 281 Abs 1 Z 3 StPO erachtet sich der Angeklagte zunächst deshalb für beschwert, weil das Erstgericht seinen lange vor der Hauptverhandlung gestellten (und in der Hauptverhandlung sinngemäß wiederholten S 3 und 189 im AO I) Antrag auf "stenographische Protokollierung der Hauptverhandlung" bzw "daß Landtagsstenographen beigezogen werden und daß Sie Anstalten treffen, daß sie nach § 271 Abs 4 protokollieren", zufolge bewilligter Verfahrenshilfe zu Unrecht mit dem Argument abgewiesen habe, es wäre ein Kostenvorschuß zu erlegen.
Den relevierten Nichtigkeitsgrund kann indes nur eine in der Hauptverhandlung unterlaufene Verletzung einer Vorschrift, deren Beobachtung bei sonstiger Nichtigkeit vorgeschrieben ist, verwirklichen ( Mayerhofer Rieder aaO § 281 Z 3 ENr 1). Die dafür in Frage kommenden gesetzlichen Vorschriften sind aber im § 281 Abs 1 Z 3 StPO erschöpfend aufgezählt ( Mayerhofer Rieder aaO ENr. 2, 3 und 4). Darnach steht nur die gänzliche Unterlassung der Aufnahme eines Protokolls unter Nichtigkeitssanktion ( Mayerhofer Rieder aaO ENr 51 und EvBl 1978/49 = RZ 1977/138), nicht aber eine etwaige Verletzung der Bestimmung des § 271 Abs 4 StPO (EvBl 1947/710), derzufolge die stenographische Aufzeichnung aller Aussagen und Vorträge auf rechtzeitiges Verlangen einer Partei und gegen vorläufigen Erlag der Kosten stets zu verfügen ist. Entgegen der (verfehlten) Ansicht des Nichtigkeitswerbers entband ihn die Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO keineswegs von dem im § 271 Abs 4 StPO normierten Kostenerlag; eine derartige Befreiung für eine im Genuß der Verfahrenshilfe stehende Prozeßpartei ist nämlich weder im § 41 Abs 2 StPO noch in Art III des Verfahrenshilfegesetzes, BGBl 569/1973, statuiert.
Aber auch unter dem Gesichtspunkt einer Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO ist für den Angeklagten aus dem Beschwerdevorbringen zu 4.1 nichts zu gewinnen. Denn dem Hauptverhandlungsprotokoll ist ein förmliches Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes über die Abweisung des in Rede stehenden Antrages nicht zu entnehmen; vielmehr hat der Vorsitzende dazu lediglich "ausgeführt", daß diesbezüglich bereits ein Beschluß des Vorsitzenden ergangen ist (ersichtlich gemeint: ON 1040/XXV) und die gesamte Verhandlung unter Verwendung eines Tonbandgerätes aufgenommen wird (S 3 im AO I). In der Hauptverhandlung vom 19. März 1991 wies er in diesem Zusammenhang bloß auf die Bestimmungen des § 271 StPO hin (S 192 im AO I). Der Angeklagte gab sich mit diesen Erklärungen des Vorsitzenden offensichtlich zufrieden und unterließ es in der Folge, die Beschlußfassung des Schöffengerichtes über seinen Antrag zu begehren. Demnach fehlt es vorliegend der Beschwerde schon an der nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO erforderlichen formellen Voraussetzung (vgl zu ähnlich gelagerten Fällen: Mayerhofer Rieder aaO § 281 Z 4 ENr 4, 6 und 7).
Zu A.4.2 der Beschwerde:
Mit dem Vorbringen zu diesem Punkt wendet sich der Beschwerdeführer unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 3 StPO gegen das Zwischenerkenntnis des Schöffengerichtes, mit dem es den von der Verteidigung nach dem Beginn der Hauptverhandlung (ersichtlich gemeint: vom 12. März 1991) gestellten Antrag auf "Überlassung einer vollständigen Aktenkopie, zunächst betreffend den Strafakt, dann auch die Konkursakte" abgewiesen hat; nach Meinung des Angeklagten sei das Erstgericht "bei sonstiger Nichtigkeit verpflichtet gewesen, dem Antrag auf vollständige Aktenkopie Folge zu geben".
Die Rüge geht jedoch fehl.
Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls vom 12. März 1991 (Punkt 1. S 87 iVm S 88 im AO I) hat der bezughabende Antrag des Verteidigers Dr. S* folgenden (entscheidenden) Wortlaut: "... zur Ermöglichung einer menschenrechtskonventionsgemäßen Vorgangsweise und eines fairen Verfahrens stelle ich den Antrag auf Herstellung eines lückenlosen, insbesondere die Seitenzahlen und Ordnungsnummern leserlich mitumfassenden Aktes für die Verteidigung herzustellen und [zu] diesem Zweck die Verhandlung zur Ermöglichung einer entsprechenden Vorbereitung der Verteidigung zumindest vier Wochen zu vertagen".
Der Schöffensenat wies diesen Antrag unter Bezugnahme auf "die in dieser Sache bereits ergangene Entscheidung" sowie mit der (weiteren) Begründung ab, Dr. S* habe schon vor der Hauptverhandlung genügend Gelegenheit gehabt, "seinen Handakt im Vergleich mit dem Originalakt auf den neuesten Stand zu bringen", diese aber nicht wahrgenommen, und daß ihm "bis zur Fortsetzung der HV sowie in den Zeiten dazwischen hiefür ausreichend Zeit zur Verfügung stehen wird". Gleichzeitig gab der Vorsitzende bekannt, "daß dem Verteidiger Dr. S* der Gerichtsakt hiefür zur Verfügung steht" (S 107 im AO I).
Der Beschwerdeführer übersieht, daß die in diesem Zusammenhang entscheidenden Bestimmungen, nämlich einerseits § 45 Abs 2 StPO, demzufolge dem Beschuldigten (Angeklagten) oder seinem Verteidiger auf Verlangen unentgeltliche Aktenabschriften (Ablichtungen) bloß jener dort genau bezeichneten Aktenteile zu übergeben sind, und andererseits die (seit dem 1. Jänner 1991 geltende) Vorschrift des § 89 i GOG, BGBl 20/1991, die bei Bestehen einer Gebührenfreiheit nach anderen Bestimmungen auch Befreiung vom Kostenersatz für die Überlassung aller sonstigen Aktenstücke gewährt, nicht zu den im § 281 Abs 1 Z 3 StPO erschöpfend aufgezählten gesetzlichen Vorschriften zählt, deren Verletzung den Nichtigkeitsgrund bewirkt ( Mayerhofer Rieder aaO § 281 Z 3 ENr 4).
Aber auch aus der Sicht einer Verfahrensrüge (Z 4) ist dem Erstgericht angesichts der klaren Regelung des § 45 Abs 2 StPO und der Begründung des in Rede stehenden Zwischenerkenntnisses keine Nichtigkeit unterlaufen.
Zu A.4.4 und 5 der Beschwerde:
Dem Beschwerdestandpunkt zuwider kam weder die in Ausübung der Sitzungspolizei durch den Vorsitzenden gemäß § 233 Abs 3 StPO erfolgte Entfernung des Zuhörers Ludwig R* aus dem Gerichtssaal anläßlich der Hauptverhandlung vom 21. März 1991 (S 348 und 363 364 im AO I) noch die (nach den Behauptungen des Beschwerdeführers) nicht einmal versuchte Sanierung der (angeblich) schlechten Akustik der Lautsprecheranlage im Verhandlungssaal einem (Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO begründenden) "ungerechtfertigten bzw. faktischen Ausschluß der Öffentlichkeit" gleich. Denn zum einen liegt eine Beschränkung der Öffentlichkeit, die unter der Sanktion des § 228 StPO steht, nur dann vor, wenn sie auf einer Anordnung des Gerichtes beruht, nicht aber, wenn wie die Beschwerde darlegt "diese Anlage vom Erstgericht (aus technischen Gründen) nicht in Betrieb genommen wurde, weil es durch sie und dem [das] verwendete Tonbandgerät angeblich zu einer Übersteuerung gekommen wäre" (vgl RZ 1966, 162 = EvBl 1967/108: zum faktischen Ausschluß der Öffentlichkeit [wegen Nichtfunktionierens der Signalanlage]); zum anderen wäre selbst die ungerechtfertigte Entfernung eines Zuhörers aus dem Sitzungssaal nicht mit Nichtigkeit bedroht, weil eine Verletzung des § 233 Abs 3 StPO im Katalog des § 281 Abs 1 Z 3 StPO nicht angeführt ist.
Zu A.5.1 der Beschwerde:
Mit diesem Teil der Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) wendet sich der Angeklagte unter isolierter Zitierung eines einzigen Satzes aus dem Ergänzungsgutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Klaus J* gegen die (seiner Ansicht nach) "unrichtige Begründung" des in der Hauptverhandlung vom 4. November 1991 verkündeten Zwischenerkenntnisses des Schöffengerichtes (S 691 Punkt 3 im AO VII), mit dem sein Antrag vom selben Tag in Verbindung mit dem Beweisantrag ON 136/XII "auf Neubestellung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie mit Erstellung von Befund und Gutachten, in eventu auf Erhebung eines Ergänzungsbefundes und Gutachtens von Dr. J*" zur Klärung der Frage, "ob der Angeklagte ... bzw. auch bei allen anderen Fakten zum Tatzeitpunkt bzw. während des Tatzeitraumes zurechnungsfähig war", abgewiesen wurde.
Inwiefern durch die behauptete "Unrichtigkeit der (verhältnismäßig ausführlichen) Begründung" dieses Zwischenerkenntnisses Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens verletzt worden sein sollen, deren Beobachtung durch das Wesen eines (die Strafverfolgung und) die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten war, vermag die Beschwerde mit ihrer Argumentation jedoch nicht darzutun. Gesteht sie jedoch selbst ein, daß es naturgemäß in letzter Konsequenz dem Gericht allein obliegt, die Frage der Zurechnungsfähigkeit eines Angeklagten mit Hilfe eines entsprechenden Fachgutachtens zu beurteilen.
Eben dieser Verpflichtung sind die Tatrichter bei Lösung der Rechtsfrage, ob der Täter zurechnungsfähig war, in ausreichendem Maß nachgekommen, indem sie auf Grund aller objektiven Ergebnisse des Beweisverfahrens, insbesondere unter Einbeziehung des vom psychiatrischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr .Klaus J* erstatteten Gutachtens vom 28. April 1986 (ON 261/X) und des Ergänzungsgutachtens vom 14. Juni 1987 (ON 395/XII) sowie unter Berücksichtigung des während einer längeren Verhandlungsdauer vom Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindrucks zur wohlbegründeten Annahme gelangten, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der hier aktuellen Tathandlungen (Schuldspruchfakten C/ und D/) zurechnungsfähig war (S 691 im AO VII iVm US 71 84). In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber ergänzt, daß dem genannten (auf der Basis der vorhandenen Aktenlage erstatteten) Ergänzungsgutachten keineswegs ein Widerspruch zu dem im Vorverfahren (nahezu zehn Monate vor Verübung der Veruntreuung) erstatteten Gutachten zu entnehmen ist und die in der Beschwerdeschrift (S 43 zweiter Absatz) nicht korrekt zitierte Urteilspassage richtig lautet: "..., was aber keineswegs auf mangelnde Einsichts fähigkeit jedoch auf ein großes Manko an "Einsichts willigkeit " schließen läßt" (US 84 erster Absatz). Im übrigen hat der Nichtigkeitswerber in seinem mündlich vorgetragenen Beweisantrag (S 684 im AO VII) gar nicht behauptet, daß sich sein Zustand seit der letzten psychiatrischen Begutachten bis 19. November 1989 (dem Tatzeitpunkt der Verleumdung an Ing. Friederike K*) erheblich verschlechtert hätte.
Demnach verfiel der in Rede stehende Beweisantrag, der sich nach Inhalt und Zielrichtung ohnehin nur als unzulässiger Erkundungsbeweis darstellt, zu Recht der Ablehnung.
Zu A.5.2 und 3 der Beschwerde:
Verteidigungsrechte des Angeklagten wurden aber auch nicht dadurch geschmälert, daß der Schöffensenat den vom Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 12. März 1991 gestellten Antrag, mit dem sowohl das erkennende Schöffengericht als auch das Kreisgericht Wels insgesamt als befangen abgelehnt wurde (vgl S 14 22 im AO I), durch das Zwischenerkenntnis vom selben Tag (S 24 im AO I) abgewiesen hat. Denn mit dem Hinweis auf "Berichte einer angesehenen Lokalzeitung", in denen von "erbitterten juristischen Scharmützeln" zwischen dem Gericht und dem als "Justiz Resistance" bzw "Justiz Kohlhaas" bezeichneten Angeklagten die Rede ist, sowie auf die vom Angeklagten gegen die Republik Österreich (wegen verschiedener Entscheidungen des Kreisgerichtes Wels im Zuge der hier aktuellen Insolvenzverfahren) angestrengten Amtshaftungsprozesse und die daran geknüpften "möglichen Solidarisierungsmomente der Richter des KG Wels wegen des denkbar erscheinenden drohenden Regresses gegen Richter dieses Gerichtes" spekuliert der Beschwerdeführer bloß mit der (subjektiv befürchteten) hypothetischen Möglichkeit einer Beeinflussung der Berufs und Laienrichter durch lokale Printmedien, die nach der Beschwerdebegründung die Auseinandersetzung vereinfachend, aber auch völlig verfälschend darstellten.
Ein derartiges, bloß auf reiner Spekulation beruhendes Vorbringen erweist sich jedoch zur Geltendmachung eines begründeten Ablehnungsantrages schon von vornherein als ungeeignet, weshalb der (gemäß § 238 StPO zur Entscheidung über den in der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrag zuständige) Gerichtshof nicht gehalten war, dem (vom Ablehnungsantrag ersichtlich mitumfaßten) Begehren des Beschwerdeführers auf Vertagung der Hauptverhandlung zur Herbeiführung einer Entscheidung gemäß § 74 StPO zu entsprechen (vgl Mayerhofer Rieder aaO § 74 ENr 8 und 16, SSt 57/17 ua). Dies umsoweniger, als das gemäß § 74 Abs 2 StPO außerhalb der Hauptverhandlung zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Ablehnung eines ganzen Gerichtshofes erster Instanz zuständige Oberlandesgericht Linz ohnehin schon vor Beginn der Hauptverhandlung mit dem Beschluß vom 22. Februar 1991 (ON 1049/XXV) einen nahezu inhaltsgleichen und fristgerecht eingebrachten Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers (ON 1039a/XXV) als unberechtigt zurückgewiesen hat, wobei dieser Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz gegenüber dem in der Hauptverhandlung vom 12. März 1991 gestellten Ablehnungsantrag, der sich insoweit als verspätet erweist (s § 73 StPO), Rechtskraftwirkung zukommt (vgl 12 Os 171/86).
Angesichts dieser hier aktuellen Fallkonstellation sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, auf die in der Beschwerde "gegen die Tatsache, daß über Ablehnungsanträge innerhalb der HV durch den Senat selbst entschieden wird", angemeldeten Bedenken in bezug auf die "Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der MRK und dem Recht auf ein faires Verfahren" näher einzugehen.
Zu A.5.10 der Beschwerde und den im Anschluß daran ausgeführten Rechtsrügen:
Das in den (weitgehend unsubstantiierten) Beschwerdeausführungen zu 5.4 9 des weiteren als nichtig im Sinne des § 281 Abs 1 Z 4 StPO gerügte Vorgehen des Erstgerichtes berührt keines der beiden (aktuellen) Schuldspruchfakten C/ und/oder D/; lediglich unter 5.10 der Beschwerde remonstriert der Nichtigkeitswerber (zusammengefaßt wiedergegeben) gegen die Weigerung des Erstgerichtes (Beschluß in der HV vom 3. Oktober 1991, S 79 = S 385 im AO VI), "Fragen und Beweise im Zusammenhang mit Vorfällen nach der Konkurseröffnung aufzunehmen", wodurch auch zu beweisen gewesen wäre, "daß sämtliche Anklagefakten durch Dr. S* verursacht wurden", und zwar (auch): "c. Veruntreuung S 200.000 (Nichtvorlage der Kassenbücher zum Nachweis, daß es sich um Eigenmittel handelte), d. Verleumdung K* (Verweigerung der Einsicht in Exekutionsakten)".
Abgesehen davon, daß mit diesem (einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglichen) Einwand nichts gegen die urteilsmäßig festgestellte Schuld des Beschwerdeführers vorgebracht wird, ist dem in der Beschwerde ausdrücklich zitierten (S 53 dritter Absatz) Hauptverhandlungsprotokoll vom 3. Oktober 1991 (S 307 403 im AO VI) - der Beschwerde zuwider kein konkreter Beweisantrag oder auch nur eine (verweigerte) Frage des Beschwerdeführers mit Bezugnahme auf die in Rede stehenden Delikte zu entnehmen; noch viel weniger findet diese Kritik im bezeichneten Beschluß vom 3. Oktober 1991 (abermals S 79 = S 385 im AO VI) eine Stütze. Für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses durch den Obersten Gerichtshof kann aber nur jenes Vorbringen maßgebend sein, das dem erkennenden Gericht bei Fällung des angefochtenen Zwischenerkenntnisses vorlag; erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Gründe tatsächlicher Art können keine Berücksichtigung finden ( Mayerhofer Rieder aaO § 281 Z 4 ENr 40 f). Demnach fehlt es dem Beschwerdeführer vorliegend (schon) an der Legitimation zur Ergreifung der Verfahrensrüge.
Das (ersichtlich auf einer irrigen Rechtsansicht beruhende und teilweise in sich widerspruchsvolle) Beschwerdevorbringen in den nominell auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 9 lit a, 9 lit c, 10 und 11 StPO gestützten Rechtsrügen (S 55 a ff der Beschwerdeschrift), der Angeklagte hätte mangels Modifizierung der Anklage durch den Staatsanwalt in der Hauptverhandlung in rechtlicher Konsequenz des vom Anklagefaktum A/I 1 und 2 (fahrlässige Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 StPO ergangenen erstgerichtlichen Freispruchs auch vom Vorwurf der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB (A/II des Anklagetenors = A/ des Urteilstenors) sowie nach § 114 Abs 1 und Abs 2 ASVG (B/1 und 2 des Anklagetenors = B/a und b des Urteilsspruchs) freigesprochen werden müssen, ferner daß der Gerichtshof seine Strafbefugnis überschritten habe, weil er ohne entsprechenden Antrag des Anklägers den vorliegenden Schuldspruch gefällt habe, könnte an sich im Hinblick auf den eben diese Fakten des erstgerichtlichen Schuldspruchs einschließlich des Strafausspruchs (wenngleich aus anderen Gründen) kassierenden Teil der Rechtsmittelentscheidung auf sich beruhen.
Um jedoch einem möglichen Rechtsirrtum im erneuerten Verfahren vorzubeugen, sei nur der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, daß das kumulative Mischdelikt des § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB zwei realkonkurrierende, jeweils eigenständige Vergehenstatbestände umschließt, zu deren Verwirklichung verschiedene Tathandlungen Voraussetzung sind, nämlich für den Tatbestand nach Z 1 die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, und für jenen der Z 2 die fahrlässige Gläubigerbenachteiligung nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit.
Sollte der Nichtigkeitswerber mit seinem Vorbringen eine dem Schöffengericht dabei unterlaufene Anklageüberschreitung (insoweit sachlich Z 8 des § 281 Abs 1 StPO) im Auge haben, ist ihm darauf folgendes zu erwidern:
Von einer Überschreitung der Anklage könnte nur dann gesprochen werden, wenn das Gericht den Angeklagten eines Verhaltens schuldig erkannte, das nicht Gegenstand der Anklage war. Gegenstand der Anklage bildet die Beteiligung des Angeklagten an einem bestimmten Vorfall, den die Anklagebegründung erzählt, an einem Ereignis, das irgendeinen nach Ansicht des Anklägers strafbaren Erfolg herbeigeführt hat. Gegenstand von Anklage und Urteil ist das gesamte Verhalten des Angeklagten, wie es sich (auch) aus der einen integrierenden Teil der Anklageschrift darstellenden Anklagebegründung ergibt ( Mayerhofer Rieder aaO § 281 Z 8 ENr 8 ua). Dabei ist das erkennende Gericht an die Auffassung des Anklägers über den konkreten Ablauf jeder einzelnen Phase eines von ihm verfolgten Vorganges nicht gebunden. Solange kein Zweifel darüber besteht, daß der sich aus den Beweisergebnissen ergebende Vorgang vom Ankläger inkriminiert ist, mag er sich auch in Einzelheiten anders abgespielt haben als ihn der Ankläger sah, ist das Gericht, falls sich der von ihm festgestellte Sachverhalt als tatbestandsmäßig im Sinn irgendeiner Gesetzesstelle erweist, auch dann verpflichtet, eine Verurteilung auszusprechen, wenn der Ankläger seine Auffassung von den Einzelheiten des inkriminierten Vorganges (hier konkret: des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit der in Rede stehenden Handelsgesellschaften) nicht durch eine Modifizierung der Anklage den Beweisergebnissen angepaßt hat ( Mayerhofer Rieder aaO ENr 10, RZ 1990/115 ua).
Die Identität zwischen Anklage und Urteilssachverhalt geht demnach weder durch eine vom Erstgericht auf Grund der Verfahrensergebnisse zulässigerweise vorgenommene Korrektur der Tatzeit (eine exakte Übereinstimmung zwischen Anklagesatz und Urteilsspruch ist insoweit nicht erforderlich, solange die Unverwechselbarkeit der Tat gewahrt bleibt) noch durch eine sachlich bedingte Abweichung des Anklagesatzes vom Urteilsspruch (hier vor allem infolge Aufteilung des Urteilsspruchs in einen schuldigsprechenden und in einen freisprechenden Teil) verloren.
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang speziell bezogen auf das Urteilsfaktum C/ (Veruntreuung von 200.000 S) - darüber hinaus einwendet, der (durch Freispruch entschiedene) Anklagepunkt A/I 1 und 2 stelle die Voraussetzung unter anderem (auch) für den Anklagepunkt E/II (= C/ des Ersturteils) dar, der bezeichnete Freispruch schließe somit den Freispruch auch von diesem Anklagepunkt in sich ein, da dieses Delikt nur nach Zahlungsunfähigkeit möglich und im Urteil nicht mehr erwähnt sei, scheint dem Nichtigkeitswerber der Sache nach ein prozessuales (formelles) Verfolgungshindernis etwa nach Art eines "Verbrauchs des Anklagerechtes" (vgl Foregger Serini StPO 3 § 281 Z 9 b Anm 5) und demnach eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO vorzuschweben.
Zur erfolgreichen Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes ist indes das Festhalten am gesamten wesentlichen Urteilssachverhalt und dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz unabdingbare Voraussetzung. Indem sich die Rechtsrüge aber auf das im angefochtenen Urteil zum Schuldspruch C/ gar nicht festgestellte (dem Veruntreuungstatbestand auch fremde) Tatbildmerkmal der "Zahlungsunfähigkeit" stützt und davon ausgehend eine dem Urteil nicht zu entnehmende tatsächliche oder/und rechtliche Konnexität mit dem Vergehen der fahrlässigen Krida konstruiert, entbehrt sie einer den Prozeßgesetzen gemäßen Ausführung, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
Wenngleich das Schöffengericht in seinem freisprechenden Urteilsteil (US 7 unten bis 8 oben) korrekter Weise den den Freispruchsfakten zugrundeliegenden Sachverhalt konkret hätte anführen sollen (vgl Foregger Serini aaO § 259 Erl II), ergibt sich aus der Diktion "im Umfang der übrigen ..." im Zusammenhalt mit der ausführlichen Urteilsbegründung zu den Freisprüchen (US 251 407) mit hinreichender und etwaige Zweifel ausschließender Deutlichkeit, welcher Taten der Angeklagte für schuldig befunden wurde, welche strafbaren Handlungen hiedurch begründet wurden und zu welcher Strafe er verurteilt wurde (vgl § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO). Daraus folgt, daß das Ersturteil auch mit keiner (zumindest der Sache nach vom Beschwerdeführer relevierten) Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO behaftet ist.
Schließlich ist der Beschwerdeeinwand (S 55 f dritter Absatz der Beschwerdeschrift), der Angeklagte sei "trotz der weitaus überwiegenden Freisprüche (gemäß § 389 StPO) zum Ersatz der gesamten Kosten des Strafverfahrens verurteilt worden, wogegen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung eingebracht wird", schon vom Ansatz her verfehlt:
Die grundsätzliche Entscheidung über die Kostenersatzpflicht, die eine notwendige Folge des Schuldspruchs ist, kann nämlich nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung bekämpft werden (ÖJZ LSK 1980/83 = SSt 51/1; Foregger Serini aaO § 389 Erl I und II jeweils erster Absatz). Der Auftrag zur Zahlung eines ziffernmäßig bestimmten Betrages kann vielmehr erst nach Rechtskraft der Verurteilung zum Kostenersatz ergehen, der in einem gesonderten Beschluß zu erteilen ist ( Foregger Serini aaO § 389 Erl II zweiter Absatz). Eine Verbindung der (im konkreten Fall allerdings nicht vorliegenden) "Beschwerde über den Kostenpunkt mit dem wider das Urteil offenstehenden Rechtsmittel" kommt jedoch nur in dem Fall in Betracht, daß das Urteil eine Kostenausscheidung nach § 389 Abs 2 StPO ausspricht; sonst kann erst gegen den nach Rechtskraft des Urteils gesondert gefaßten Beschluß über die Kostenbestimmung Beschwerde erhoben werden ( Foregger Serini aaO § 392 Erl I). Eine derartige Beschränkung der Kostenersatzpflicht hat das Erstgericht (ersichtlich wegen Untunlichkeit vgl Foregger Serini aaO § 389 Erl I zweiter Absatz ) im bekämpften Urteil (nach Lage des besonderen Falles zu Recht) nicht ausgesprochen. Demnach entbehrt die Rüge auch insoweit einer gesetzmäßigen Darstellung.
3.
Zum Schuldspruch zu C/ (Veruntreuung von 200.000 S):
Zu D. 1. der Beschwerde:
Der Verteidiger stellte in der Hauptverhandlung vom 19. Juni 1991 den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Landessekretärs der Gewerkschaft Bau und Holzarbeiter (der Landesorganisation für Oberösterreich), Hubert W*, zum Beweis dafür, "daß es sich bei dem Zinsendepot von 200.000 S ausschließlich um Gelder der Firmen der Gruppe P* handelte und es sich damit um kein fremdes, ihm anvertrautes Gut handelte" (S 277 und 279 im AO IV iVm Punkt VI. des Beweisantrages ON 1193/XXVII). In der Hauptverhandlung vom 12. November 1991 trug der Verteidiger die zu diesem Beweisantrag eingebrachte schriftliche Ergänzung (Punkt VI. der ON 1373/XXXI) des Inhalts vor, "Hubert W* war, neben B*, mit der Vorfinanzierung der Löhne beschäftigt und kann er die Vereinbarung bestätigen, daß das Zinsendepot aus Geldern der Firma P* stammen muß und daher auch 200.000 S Gelder der Firma P* und nicht solche der Arbeitnehmer waren" (S 688 im AO VII).
Mit dem Zwischenerkenntnis vom 12. November 1991 (S 693 vorletzter Absatz im AO VII) lehnte das Schöffengericht den zitierten Beweisantrag mit der (sinngemäßen) Begründung ab, die Zeugeneinvernahme des Hubert W* erscheine in Anbetracht der vorliegenden Zeugenaussage B* für entbehrlich. In den Urteilsgründen (US 182) wird dazu ergänzend ausgeführt: "Da somit der gesamte Geschehnisablauf betreffend den Betrag von 200.000 S, woher er stamme und wohin er ging, zweifelsfrei feststeht, war es nicht mehr erforderlich, weitere Beweise aufzunehmen, insbesondere erübrigt sich auch die (beantragte) Einvernahme des weiteren Gewerkschaftsangestellten Hubert W* (Beweisantrag ON 1373, zu Punkt VI, S 489, Band XXXI)".
In der Abweisung dieses Antrages erblickt der Beschwerdeführer (D.1.1 der Beschwerde) eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO.
Dies jedoch zu Unrecht.
Das Erstgericht hat nämlich einerseits auf der Basis der für glaubwürdig erachteten Bekundungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Ferdinand S* (Leiter der Volksbank B*: S 359 ff im AO III) und Josef B* (S 692 ff im AO II), dem unter anderem für die Firmen P* KG und H* zuständig gewesenen Gewerkschaftssekretär, mit dem der Angeklagte nach seiner eigenen Verantwortung (S 722 oben im AO II) in dieser Angelegenheit sehr oft konferiert und viele Gespräche geführt hat, und andererseits unter Berücksichtigung der damit im wesentlichen übereinstimmenden Anzeige der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich vom 23. Oktober 1985 gegen den Angeklagten (ON 77/III) und der Auskunft der Volkskreditbank AG L* (ON 1175/XXVII) unmißverständlich und unbedenklich festgestellt (US 165 ff), daß den Firmenangestellten als unmittelbaren Kreditnehmern am 3. Juli 1985 nur rund 90 % des kreditierten und barbehobenen Betrages von 2,354.936 S für die Nettogehälter Juni 1985 ausgezahlt wurden, während die restlichen etwa 10 % von dieser (der freien Verfügung des Angeklagten entzogenen) Summe in Höhe von 200.267 S pflichtgemäß in einem extra bezeichneten Kuvert im firmeneigenen Tresor zum Zweck der widmungsgemäßen Einzahlung am nächstfolgenden Tag (4. Juli 1985) auf das dem Zugriff des Angeklagten entzogene Sonderkonto, Sparbuch Nr 6246888000 bei der Volksbank B* als Sicherstellung allfälliger Kreditzinsen (für den Fall eines Firmenkonkurses) verwahrt wurden.
Versagt aber das Gericht mit unbedenklicher Begründung einem Angeklagten den Glauben an die Richtigkeit einer bestimmten von ihm aufgestellten Behauptung, so ist es nicht gehalten, Beweise aufzunehmen, für deren Erheblichkeit die Richtigkeit dieser als unglaubwürdig abgelehnten Behauptung Voraussetzung wäre und die nur unter der Voraussetzung der Richtigkeit dieser Behauptung Sinn und Zweck haben könnten ( Mayerhofer Rieder aaO § 281 Z 4 ENr 67).
Davon abgesehen wäre der Antragsteller im übrigen bei der gegebenen Beweislage verpflichtet gewesen, jene besonderen Gründe darzulegen, kraft deren im konkreten Fall zu erwarten ist, daß die von ihm begehrte Vernehmung des Zeugen Hubert W*, der nach der Aktenlage anders als Josef B* - nicht unmittelbar in das tatrelevante Tatgeschehen einbezogen war, das damit angestrebte Ergebnis auch tatsächlich erbringen werde. Da derartige Gründe weder dem schriftlichen noch dem mündlich in der Hauptverhandlung vorgetragenen Beweisantrag zu entnehmen sind, liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund auch aus diesem Grund nicht vor (vgl Mayerhofer Rieder aaO ENr. 19 und 83).
Was die unter D.1.2 der Beschwerdeschrift vorgebrachte weitere Verfahrensrüge betrifft, so ist ihr nach dem gesamten bereits weitgehend der sachliche Boden entzogen. Denn die dort genannten, mit Bezugnahme auf die Auffindung und Sicherstellung von Unterlagen des Lagers in B* (Kirchengasse 17) während der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge verfielen allerdings nur aus der hier allein aktuellen Sicht des Schuldspruchs wegen Veruntreuung von 200.000 S ebenso zu Recht der Ablehnung durch das Erstgericht wie der Antrag auf Umbestellung bzw. Ablehnung des Buchsachverständigen Dr. Peter R* wegen dessen Befangenheit, ohne daß dadurch in Ansehung dieses Schuldspruchs Verteidigungsrechte des Angeklagten geschmälert worden wären (S 406 und 409 im AO VI).
Die Durchsicht der in der Beschwerde bezeichneten Beweisanträge ergibt nämlich, daß die damit verlangte Auswertung der bis dahin nicht berücksichtigten Geschäftsunterlagen lediglich die (ohnehin aufgehobenen und mit dem Vergehen der Veruntreuung in keiner Weise zusammenhängenden) Schuldsprüche A/, B/ und E/ des Urteilstenors (vgl S 318 a f im AO VI) betrifft und das aufgefundene Beweismaterial demnach für die Beurteilung des Veruntreuungstatbestandes ohne Belang ist. Abgesehen davon, daß keiner der vom Beschwerdeführer bezeichneten und nach seinem Dafürhalten zu Unrecht abgewiesenen Beweisanträge ein substantielles Vorbringen zum Faktum Veruntreuung enthält, ist aus den (bis dahin unberücksichtigt gebliebenen) Buchhaltungsunterlagen für den (eine Veruntreuung in Abrede stellenden) Standpunkt des Angeklagten nichts zu gewinnen. Hat doch zum einen die Zweckwidmung eines Teils des kreditierten Gehaltsvorschusses für Juni 1985 zur Sicherung von Zinsenforderungen des Kreditinstitutes (auch nach der Argumentation des Angeklagten) nur im Vorbringen von Organen der erwähnten Gewerkschaft und der kreditierenden Bank ihren Niedergeschlag gefunden; zum anderen kann dem in Rede stehenden Sparbuch der Volksbank B* entnommen werden, daß darauf am 25. Juli 1985 somit nach Konkurseröffnung Zahlungen nur für die im Monat Mai 1985 angefallenen Zinsen eingegangen sind, während auf den hier aktuellen (zur Sicherung der Kreditzinsen für Juni 1985 gewährten Gehaltsvorschüsse) erforderlichen Betrag nur ein geringer Bruchteil im Ausmaß von 267 S eingezahlt wurde (vgl Beilage 112 im Beilagenordner IV iVm den aufklärenden Urteilsfeststellungen US 174 unten bis 175 oben).
Die Tätigkeit des Buchsachverständigen Dr. R* hinwieder erstreckte sich nach der Aktenlage der Beschwerde zuwider gemäß dem ihm erteilten Gerichtsauftrag unter anderem auf die Auflistung von Lohnzahlungen und Vorschußleistungen sowie auf die daraus von ihm gezogenen Schlußfolgerungen bloß für den (gleichfalls kassierten) Schuldspruch zu B/ (Vergehen nach § 114 ASVG), nicht aber (auch) für den hier maßgeblichen Vergehenstatbestand nach § 133 StGB (vgl. hiezu unter anderem S 29, 31, 41 und 43/XVI). Auch in den Urteilsgründen (US 165 182) findet sich worauf schon an anderer Stelle hingewiesen wurde kein Hinweis darauf, daß der genannte Experte irgendeine Beweisgrundlage für die Entscheidung bezüglich der inkriminierten Veruntreuung von 200.000 S geliefert hätte.
Zu D.1.3 der Beschwerde:
Mit dem Beschwerdeeinwand schließlich, für die Widerlegung der Tatbestandsmäßigkeit, insbesondere aber zum Beweis des ansonsten gegebenen Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue gemäß § 167 StGB, wäre das Erstgericht auch verpflichtet gewesen, "sämtliche Beweismittelanträge im Zusammenhang mit der Darlegung durchzuführen, daß ohne eine ungerechtfertigte Konkurseröffnung bzw. ein außerordentlich mangelhaftes Verwertungsverfahren und die Anerkennung überhöhter Forderungen alle Gläubiger 100 % ig befriedigt worden wären und damit aber der gesamte (festgestellte) Schaden aus dieser Tat, bevor er der Behörde bekannt geworden wäre, gutgemacht worden wäre", unterläßt es die (insoweit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte) Verfahrensrüge entgegen dem gesetzlichen Gebot (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO) -, den Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt zu bezeichnen, zumal der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, welche der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten Anträge er seiner Anfechtung (zur Widerlegung der Tatbestandsmäßigkeit) konkret zugrunde legt (vgl 12 Os 156/83).
Eine Beweisführung in Richtung des Bestehens einer rein hypothetischen Möglichkeit "des ansonsten gegebenen Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue gemäß § 167 StGB" aber geht schon von vorneherein am Kernproblem vorbei; denn die Ursache, weshalb der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nicht eingetreten ist, ist grundsätzlich ohne Bedeutung. Für den aktuellen Fall ist nur entscheidend, daß der Beschwerdeführer nach der Aktenlage bis zum Einlagen der Veruntreuungsanzeige bei der zur Strafverfolgung berufenen Staatsanwaltschaft Wels am 5. November 1985 (ON 77/III) von der ihm durch Abs 2 bis Abs 4 des § 167 StGB eingeräumten Möglichkeit, Straflosigkeit zu erlangen, tatsächlich keinen Gebrauch gemacht hat. Vielmehr wurde der veruntreute Betrag von 200.000 S erst nachher durch Inanspruchnahme des IESG Fonds rückerstattet (US 171 oben).
Zu D.2. der Beschwerde:
Einen Begründungsmangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO erblickt der Nichtigkeitswerber zunächst darin, daß nach seiner Meinung die (isoliert betrachtete) Urteilsfeststellung auf US 165 unten: "Das Geld wurde hiefür (für das Zinsendepot) durch die P* KG zur Anzahlung gebracht" mit jener (gleichfalls aus dem Zusammenhang gelösten) Urteilskonstatierung auf US 167 letzter Absatz: "..., daß es bei diesem letztgenannten Betrag von an die S 200.000 um einen Gehaltsbestandteil der Dienstnehmer der P* KG handelte" und mit dem ersten Satz des letzten Absatzes auf US 173: "Widerlegt ist ..., daß es sich daher um eigenes Geld gehandelt habe", in Widerspruch stehe.
Dieser Vorwurf erweist sich aber bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Urteilsgründe als unberechtigt. Übergeht doch der Angeklagte dabei die Tatsache, daß sich die erste Urteilsannahme auf die Aufbringung der Zinsenbeträge für die bevorschußten Löhne und Gehälter im Zeitraum April und Mai 1985 bezieht, während die zweite und dritte Urteilskonstatierung (insbesonders gestützt auf die Zeugenaussage B* - S 703 im AO II ) auf den inzwischen geänderten Absicherungsmodus, nämlich 10 % der kreditierten Nettobeträge, also rund 200.000 S, auf das Sparbuch bei der Volksbank B* für die bevorschußten Gehälter Juni 1985 einzuzahlen, Bezug nimmt.
Die vom Beschwerdeführer vermißte nähere Erörterung der (von der Beschwerde ihrerseits aktenwidrig behaupteten) "Zeugenaussagen der Mitarbeiter, die aussagten, daß sie 100 % der Nettolöhne erhalten haben", konnte in den Urteilsgründen schon deshalb unterbleiben, weil keiner der zu dieser Frage einvernommenen früheren Mitarbeiter des Angeklagten (vgl. Horst H*: S 152 ff im AO IV, Edith S*, geborene H*: S 593 f im AO III) in der Hauptverhandlung eine klare und eindeutige Erinnerung an die seinerzeitigen Gehaltszahlungen hatte.
Worin der behauptete Widerspruch zwischen den Kassenbüchern, Lohnkonten, Lohnlisten und der Aussage des Zeugen B* gelegen sein soll, den das Erstgericht mit Stillschweigen übergangen habe, wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargetan; dies umsoweniger, als die stets gleichbleibenden Depositionen dieses Zeugen selbst in der Verantwortung des Angeklagten (vgl. unter anderem S 717 Mitte und 721 oben im AO II sowie S 599 oben im AO III) Deckung finden. Von der Gesamtheit der den Beschwerdeführer belastenden Verfahrensergebnisse ausgehend, konnte daher das Schöffengericht in freier Beweiswürdigung auch die in der Beschwerde zu Unrecht als aktenwidrig gerügte Feststellung (US 175 Mitte) treffen, der Angeklagte habe den Betrag von 200.000 S zur Begleichung einer Schuld bei der Bauarbeiterurlaubskasse widmungswidrig verwendet, "obwohl ihm bekannt war, daß ihm darüber keine Verfügungsmacht zusteht".
Die Mängelrüge versagt aber auch, soweit sie dem Erstgericht unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit der Urteilsbegründung zum Vorwurf macht, es habe sich unter Verletzung "seiner amtswegigen Wahrheitserforschungspflicht" zu wenig mit der "Richtigkeit" und "Originalität" des in der Hauptverhandlung in Ablichtung vorgelegten (undatierten) Papieres (Beilage 162 im Beilagenordner IV) auseinandergesetzt und diesem Dokument (zu Unrecht) jegliche Glaubwürdigkeit bzw. Relevanz abgesprochen.
Eine Erklärung dafür, auf welche Weise das Schöffengericht das zweite Namenskürzel "CH", zu dem der Angeklagte in der Hauptverhandlung keine Aufklärung zu liefern vermochte (S 589 im AO III), ermitteln hätte sollen, um sodann dessen auctor als Zeugen zu vernehmen, ist der Beschwerdeführer allerdings schuldig geblieben. Gerade als Mitverfasser dieses Papiers (Aktenvermerks) wäre es seine Sache gewesen, in der Hauptverhandlung zielführende Anträge zur Klärung der offengebliebenen Frage zu stellen. Gegen die (unberechtigte) Abweisung seiner Beweisanträge wäre ihm sodann die Verfahrensrüge offengestanden.
Aus den Entscheidungsgründen (US 176 178) ergibt sich anschaulich dem Beschwerdevorbringen zuwider , daß sich das Schöffengericht nicht nur mit dem bezeichneten Aktenvermerk an sich, sondern auch in Verbindung mit anderen Beweisergebnissen sehr ausführlich auseinandergesetzt, ihm aber beweiswürdigend (§ 258 Abs 2 StPO) mit zureichender und denkrichtiger Begründung nicht jenen Beweiswert zuerkannt hat, den ihr der Angeklagte beimißt.
In Wahrheit unternimmt der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Vorbringen zur Mängelrüge nur den Versuch, nach Art einer gegen schöffengerichtliche Urteile im Gesetz nicht vorgesehenen Schuldberufung die tatrichterlichen Schlußfolgerungen zu seinem Vorteil umzuwidmen, ohne jedoch einen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.
Zu D.3. der Beschwerde:
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) betreffend den Schuldspruch zu C/ entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Eine solche verlangt nämlich worauf bereits im Zusammenhang mit A.5.10 der Beschwerde hingewiesen wurde das unbedingte Festhalten an den entscheidungswesentlichen Urteilskonstatierungen und deren Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz.
Indem die Rüge aber (unter teilweiser Wiederholung der jegliche Schuld in Abrede stellenden Verantwortung des Beschwerdeführers) die ausdrücklich und mängelfrei (auch unter Einbeziehung des in der Rüge erwähnten handschriftlichen Vermerks US 172 und 180 jeweils oben) begründet getroffenen Urteilsfeststellungen zum Fehlen sowohl eines "präsenten Deckungsfonds von 200.000 S im Zeitpunkt ihrer Zueignung" als auch einer erfolgten "Überzahlung der Dienstnehmer auf den Seychellen an ihnen zustehenden Gehaltsanteilen", verbunden mit der in Wahrheit nicht gegebenen Möglichkeit des Angeklagten zu einer "Kompensierung" (US 170, 180 182), sowie zur Frage des "unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatzes" (US 169 unten bis 170, 172 unten bis 173, 177 Mitte bis 182 Mitte) teils bestreitet, teils übergeht oder ihnen einen urteilsfremden Sinn zu unterstellen sucht, wird der geltend gemachte materielle Nichtigkeitsgrund nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Der Beschwerdeführer muß sich vielmehr erneut den Vorwurf gefallen lassen, auch mit diesem Teil der Beschwerde in Wahrheit nur unzulässigerweise danach zu trachten, die zu seinem Nachteil ausgefallene Beweiswürdigung der Erkenntnisrichter in Zweifel zu ziehen und seiner leugnenden Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.
4.
Zum Schuldspruch zu D/ (Verleumdung der Ing. K*):
Zu E.1. der Beschwerde:
Unter Punkt X. des schriftlichen Beweisantrages ON 1193/XXVII, der in der Hauptverhandlung vom 19. Juni 1991 vom Verteidiger Dr. S* mündlich vorgetragen wurde (S 279 im AO IV), sowie unter Punkt IV. des Beweisantrages ON 1249/XXX und unter Punkt IV. des Beweisantrages ON 1373/XXXI, der in der Hauptverhandlung vom 12. November 1991 durch den Vortrag des Verteidigers ebenfalls zum Gegenstand des Beweisverfahrens gemacht wurde (S 688 im AO VII; vgl. auch den vom Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 15. April 1991 gestellten Antrag, S 153 2. Absatz im AO II), begehrte der Beschwerdeführer (zusammengefaßt) zum Beweis dafür, daß seine in der Anzeige gegen Ing. Friederike K* erhobenen Beschuldigungen den Tatsachen entsprechen bzw. er jedenfalls ihre Richtigkeit annehmen konnte und auch angenommen hat, somit von ihm keine wissentlich falschen Behauptungen aufgestellt wurden, zumal sich Direktor St* und Dipl. Ing. B* beim Gerichtsvorsteher Dr. Kurt R* massiver als es in ihren Zeugenaussagen zum Ausdruck kommt beschwert hätten, unter anderem die zeugenschaftliche Einvernahme des Rechtsanwaltes DDr. Sch*, des Exekutors P* und des Gerichtsvorstehers Dr. R*.
Über diese Beweisanträge erkannte das Schöffengericht in der Hauptverhandlung vom 12. November 1991 zwar mit der lapidaren (daher insoweit unzureichenden) Begründung: "Zu den Zeugen H*, P* und Dr. R* ist zusammenfassend auf die hiezu erschöpfend vorliegenden Beweisergebnisse zu verweisen" (S 594 zweiter Absatz im AO VII); in der schriftlichen Urteilsbegründung (US 202) führte es dazu aber ergänzend aus, daß im Hinblick auf den auf Grund der Aussage des Zeugen St* und der Verantwortung des Angeklagten festgestellten Umstand, daß sich St* bei Dr. R* "beschwert" hat, die Einvernahme der Zeugen Dr. R* und Dr. Sch* nicht erforderlich erschien, weil deren zu erwartende Aussagen den Urteilsfeststellungen zugrunde gelegt wurden.
In der Nichteinvernahme der drei genannten Zeugen erblickt der Beschwerdeführer zu Unrecht eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO.
Durch die unterbliebene Einvernahme des Zeugen DDr. Sch* wurden Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers schon deshalb nicht beeinträchtigt (vgl Mayerhofer Rieder aaO § 281 Z 4 ENr 63 a und 64), weil die Tatrichter den durch diesen abgelehnten Beweisantrag unter Beweis zu stellenden (fallbezogen gar nicht entscheidenden) Umstand, nämlich die seinerzeitige Mitteilung des Zeugen an den Angeklagten, sich an die Anwesenheit einer Frau als Sachverständige nicht erinnern zu können (vgl S 151 im AO II), ohnedies als erwiesen angenommen haben (US 188 oben, 195 Mitte und 202). Inwiefern aber dieses "Nichterinnern" eine Bestätigung der vom Angeklagten gegen Ing. K* erhobenen Vorwürfe bedeuten soll, wie die Beschwerde vermeint, ist aus dem Beweisantrag nicht nachzuvollziehen. Zeigt doch ein Blick in die Anwesenheitsliste des angeschlossenen Aktes E 93/86 des Bezirksgerichtes Bad Ischl, daß bei der Schätzung an Ort und Stelle am 23. Jänner 1987 sowohl die Sachverständige Ing. K* als auch DDr. Sch* als Vertreter der betreibenden Gläubigerin zugegen waren.
Dies gilt im wesentlichen gleichermaßen für die des weiteren gerügte Unterlassung der zeugenschaftlichen Vernehmung des Gerichtsvorstehers Dr. Kurt R*, weil weder in den schriftlichen Beweisanträgen noch im mündlichen Vortrag derselben ein Tatsachensubstrat dargetan wird, worauf sich die (angeblichen) Beschwerden des Direktor St* und des Dipl. Ing. B* gegen Ing. K*, aus denen der Beschwerdeführer seine Gutgläubigkeit bei Anzeigeerstattung abzuleiten trachtet, konkret bezogen haben. Einen der "konkreten Beschwerdepunkte", zu denen Dr. R* Aussagen hätte machen können, erblickt die Beschwerde "insbesondere dahingehend, ob sich die Beschwerden tatsächlich so zahm darstellten wie aus den Aussagen der örtlichen Gerichtssachverständigen ersichtlich", was indes erneut nur auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft.
Auch sonst ergibt sich aus den Akten, bezogen auf die in Rede stehenden Beweisanträge, nichts, was die den subjektiven Tatbestand in Abrede stellende Verantwortung des Angeklagten stützen könnte. Während nämlich der Zeuge Dipl. Ing. Peter B* im Zuge der Vorerhebungen gegen Johann B* und Ing. Friederike K* wegen § 302 StGB und einer anderen strafbaren Handlung zum AZ 18 Vr 164/90 des Kreisgerichtes Wels, die mit der Zurücklegung der Anzeige durch den öffentlichen Ankläger gemäß § 90 Abs 1 StPO am 18. Mai 1990 beendet wurden, deponierte, er wisse sicher, daß Ing. K* bei der Schätzung der Liegenschaft im Verfahren E 32/87 des Bezirksgerichtes Bad Ischl anwesend gewesen sei und daran auch mitgewirkt habe (ON 7 des bezeichneten Bezugsaktes), und in der Hauptverhandlung vom 11. Juli 1991 des gegenständlichen Verfahrens ausdrücklich erklärte, Klagen oder Beschwerden bei Gericht (in bezug auf die Person Ing. K*) seien ihm "nicht bekannt" (S 107 im AO V), bekundete der Zeuge St* in der Hauptverhandlung vom 16. Mai 1991 (S 399 im AO III), er habe sich bei Dr. R* eigentlich über Amtsdirektor B* beschweren wollen , weil er die Vorgangsweise der Schätzung (er vermutete, daß die Sachverständigen Ing. H* und Ing. K* nicht die konkret zu bewertende Wohnung, sondern ein gleichartiges Ersatzobjekt geschätzt hätten) als nicht den üblichen Gegebenheiten entsprechend angesehen habe. Im übrigen bezogen sich die "Diskussionen der Sachverständigen im Salzkammergut" nicht auf die fachliche Leistung der Ing. K*, sondern richteten sich vielmehr bloß gegen ihre Heranziehung als "auswärtige" Sachverständige, wo doch im Bezirksgerichtssprengel Bad Ischl ohnehin genügend "einheimische" Sachverständige vorhanden waren (vgl ZV St*: S 394 im AO III, ZV Ing. H*: S 89 im AO V und ZV B*: S 107 oben und unten im AO V).
Was nun die Abweisung der Zeugeneinvernahme des Exekutors beim Bezirksgericht Bad Ischl, P*, anlangt, so konnte der Beschwerdeführer dadurch schon deshalb in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt worden sein, weil der Name dieses Zeugen unter den bei den Schätzungen an Ort und Stelle anwesenden Personen in keinem Protokoll der (beim zitierten Akt 18 Vr 164/90 des KG Wels) angeschlossenen Exekutionsakten des Bezirksgerichtes Bad Ischl, einschließlich des vom Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgelegten Beilagenkonvolutes 291 im Beilagenordner VI, in denen Ing. K* entweder allein oder als zweite Sachverständige bestellt worden war, aufscheint. Zudem hat im Verfahren niemand nicht einmal der Angeklagte selbst dezidiert behauptet, P* sei mit den in Rede stehenden Exekutionsverfahren befaßt gewesen.
Demgegenüber haben die Zeugen (ZV K*: S 52 69; ZV B*: S 69 87; ZV H*: S 88 105 und ZV B*: S 105 ff, alle im AO V) in Übereinstimmung mit der Aktenlage nachdrücklich bestätigt, daß Ing. K* in allen Fällen bei den Befundaufnahmen anwesend und an den Gutachtenserörterungen beteiligt war.
Es fehlt demnach jeder Anhaltspunkt für die Behauptung, (auch) aus der Aussage des P* wäre eine Bestätigung für die Richtigkeit der Vorwürfe des Angeklagten zu erwarten gewesen. Die Ablehnung des Antrages auf Vernehmung eines Zeugen begründet aber dann keine Nichtigkeit, wenn die übrigen Ergebnisse des Beweisverfahrens die Annahme rechtfertigen, daß der als Zeuge zu Vernehmende nichts für die Sache Erhebliches auszusagen wisse ( Mayerhofer Rieder aaO ENr 72).
Zu E.2. und 3.2 der Beschwerde:
Keinen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes vermag der Nichtigkeitswerber mit seinem Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) aufzuzeigen; er verfällt vielmehr nur abermals in den Fehler, einzelne Sätze aus der Urteilsbegründung herauszugreifen und im Wege einer isolierten Betrachtung seine vom Schöffengericht auf der Basis der gesamten Verfahrensergebnisse mit denkmöglicher und zureichender Begründung abgelehnte Verantwortung als glaubwürdig darzustellen.
Dies gilt zunächst für die unter E.2.1 bekämpfte Urteilsannahme (US 197 dritter Absatz), die nach Ansicht des Beschwerdeführers zu der Begründung des Zwischenerkenntnisses, mit der die Einvernahme des Zeugen DDr. Sch* abgewiesen wurde (US 202), in Widerspruch steht. Dabei läßt der Nichtigkeitswerber wie schon zur Verfahrensrüge zu E.1. dargelegt wurde außer acht, daß das Schöffengericht ohnehin vom Inhalt des behaupteten Gesprächs zwischen DDr. Sch* und dem Angeklagten, er könne sich an die Anwesenheit einer Frau (als SV) nicht erinnern , ausging, aber die (vom Beschwerdeführer unter anderem) daraus abgeleitete Gutgläubigkeit für seinen (wesentlichen) Anzeigevorwurf, "Ing. K* sei niemals bei Lokalaugenscheinen und Gutachtenserörterungen anwesend gewesen, habe aber trotzdem die entsprechenden Honorare dafür verrechnet", für nicht stichhältig hielt. Im Kern ist der Beschwerdeführer daher bloß bestrebt, die Bedeutung der ihm seitens des DDr. Sch* zugekommenen Mitteilung unzulässig zu seinen Gunsten umzudeuten, ohne aber im Urteil festgestellte verschiedene Tatsachen, die sich gegenseitig ausschließen, zu bezeichnen oder darzutun, daß die vom Schöffengericht gezogenen Schlußfolgerungen tatsächlicher Art nach den Denkgesetzen nebeneinander nicht bestehen können.
Auf die gleiche Art verfährt der Nichtigkeitswerber, indem er unter E.2.2 die aktenmäßig gedeckte (vgl. ZV H*: S 89 ff und ZV Ing. K*: S 49 ff jeweils im AO V) Urteilskonstatierung
- über die interne Aufteilung der Leistungen zwischen den Sachverständigen Ing. H* und Ing. K* bei gemeinsamer Gutachtenserstattung (US 186 187) in Zweifel zieht,
- die vom "Sprengel ansässigen" Ing. H* (allein) übernommenen Vorarbeiten (z.B. Beschaffung erforderlicher Unterlagen von Bauämtern etc.) als einen "vorgezogenen Teil der Befundaufnahme" ansieht,
- die "außerordentlich untergeordnete Rolle" der Ing. K* im Verhältnis zur Tatsache, daß von ihr dennoch "der gesamte tarifliche Ansatz in Anrechnung gebracht wurde", kritisiert,
- sich in reinen Spekulationen über den (angeblich) "notorisch bekannten Umstand" ergeht, daß in bezug auf sämtliche einvernommenen Sachverständigen, die nach wie vor beim Bezirksgericht Bad Ischl tätig sind, "eine (unbewußte) 'Beschönigung' der damaligen Umstände möglich erscheint", und
- unter Hinweis auf die ihm (angeblich) verwehrte Einsicht in die (nicht näher bezeichneten) Exekutionsakten gegen die aus den Verfahrensergebnissen abgeleitete Schlußfolgerung der Tatrichter, bei der einschränkenden Passage in der Anzeige "soweit ich Einblick habe", handle es sich um einen "alibihaften Vorwand", remonstriert.
Mit alldem unternimmt der Beschwerdeführer einmal mehr nur den nach den Prozeßgesetzen unzulässigen Versuch, die freie Beweiswürdigung des erkennenden Schöffensenates, der ihm den guten Glauben bei Anzeigeerstattung insgesamt versagt hat, ohne im Beweisverfahren hervorgekommene Umstände mit Stillschweigen zu übergehen oder ungewürdigt zu lassen, in Zweifel zu ziehen.
Entgegen der Beschwerdebehauptung war das Erstgericht im Sinne des Gebotes des § 270 Abs 1 Z 5 StPO nicht gehalten, die entscheidungsunwesentlichen (weil weder für die Schuld noch für den anzuwendenden Strafsatz bedeutsamen) Tatsachen, daß "die Zeugin K* ausgesagt hat, daß sie eine große Liegenschaft ... genau unter dem Wald schätzten", was wiederum in Widerspruch zu 18 Vr 164/90 und den Exekutionsakten des Bezirksgerichtes Bad Ischl stünde, ferner daß "K* nur solange beim BG Bad Ischl und Mondsee tätig war, solange B* dort zugeteilt war", im Urteil näher zu erörtern. Denn keinem dieser Umstände kann weder im einzelnen noch im Zusammenhang mit Fug auch nur der geringste Anhaltspunkt für einen berechtigten Verdacht entnommen werden, Ing. K* habe die ihr als Sachverständige übertragenen Aufgaben nicht pflichtgemäß erledigt und daher die beanspruchten Gebühren betrügerisch bezogen.
Soweit der Beschwerdeführer unter E.3.2 der Beschwerde, gestützt auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO, der Sache nach jedoch erneut einen vermeintlichen Begründungsmangel nach der Z 5 der zitierten Gesetzesstelle reklamierend, einwendet: "Weiters führt das Erstgericht für seine Feststellung meiner Wissentlichkeit über die unwahren Behauptungen keine oder jedenfalls bloß Scheingründe an, zumal die festgestellte Ordnungsmäßigkeit der Tätigkeit von Frau Ing. K* aus dem Akt keinesfalls ersichtlich ist", und "aus allen Zeugenaussagen Zweifel über die Notwendigkeit der Beiziehung von Frau Ing. K* bzw. über den Umfang ihrer konkreten Tätigkeit" herauszulesen versucht, übergeht er schlichtweg alle Urteilskonstatierungen und mit den Denkgesetzen im Einklang stehenden Erwägungen der Tatrichter betreffend die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands der Verleumdung durch den Beschwerdeführer (US 184 ff).
Zu E.3.1 der Beschwerde:
Die gegen den Schuldspruch wegen Verleumdung erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a) gibt zwar einleitend vor, von den Feststellungen und rechtlichen Überlegungen des Erstgerichtes auszugehen, verfällt dann aber unvermittelt in die (im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteil unzulässige) Kritik an der Beweiswürdigung der Erkenntnisrichter, indem sie erneut nach Art einer Schuldberufung den vom Erstgericht aus den gesamten Verfahrensergebnissen unter Mitberücksichtigung der besonderen Charakterbeschaffenheit und Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers abgeleiteten, mängelfrei begründeten und tragenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite Teile der als widerlegt erachteten Verantwortung des Angeklagten entgegenhält, nämlich
- es ergebe sich bei richtiger rechtlicher Beurteilung, daß der Vorwurf der Pro forma Tätigkeit der SV Ing. K* allein schon deswegen nicht unberechtigt sei, wenn für einen Anteil von Ing. K* am Gesamtgutachten von etwa 40 % unabhängig vom Zweitgutachter der volle Tarifansatz für jeweils (mit)erbrachte Leistung in Rechnung gestellt werde;
- es bleibe dennoch der laienhafte Eindruck des (Mit )Kassierens für zumindest teilweise und anteilsmäßig nicht erbrachte Leistungen.
Daß ein materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund auf die beschriebene Art nicht prozeßordnungsgemäß dargetan wird, ergibt sich mit besonderer Deutlichkeit aus dem Resümee der Rüge, demzufolge das Erstgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung daher entweder feststellen hätte müssen, daß die Anschuldigungen zumindest teilweise zu Recht erfolgten, oder jedenfalls aber von einem Wissen über die Unwahrheit dieser Anschuldigungen keine Rede sein kann. Ein Festhalten an den Kriterien des Erkenntnisgerichtes erster Instanz bloß zum objektiven Tatbestand unter gleichzeitiger Ableitung anderer (dem Beschwerdeführer genehmer) Schlußfolgerungen hinsichtlich der subjektiven Tatseite als jener des Schöffengerichtes verändert aber den Sachverhalt wesentlich und ist demnach zur gesetzmäßigen Ausführung einer Rechtsrüge ungeeignet.
Zu den Ausführungen in der Äußerung des Beschwerdeführers vom 12. Mai 1993 sei lediglich der Vollständigkeit halber auf die neuere Judikatur zum sogenannten "Behördenbetrug" verwiesen (EvBl 1989/44 = JBl 1989, 59; Leukauf Steininger Komm 3 § 146 RN 32 f).
III.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
1.
Zum Freispruch vom Anklagevorwurf der Verleumdung an Dkfm. Hubert W* (H/1 der Anklageschrift):
Dipl. Ing. Dr.Wilhelm Siegfried P* wurde von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe in Wels dadurch, daß er in einer mit 30. September 1985 datierten und am 3. Oktober 1985 bei der Staatsanwaltschaft Wels eingegangenen, als "Anzeige gegen Direktor Dkfm.Hubert W*" bezeichneten Eingabe unter anderem sinngemäß ausführte,
Dkfm. Hubert W*, der Direktor und Mitglied des Vorstandes der IBA * Aktiengesellschaft ist, habe in dieser Eigenschaft am 11. März 1985 den ihm zur Weiterleitung an die "Wilhelm P* I* Gesellschaft mbH" anvertrauten Betrag von US Dollar 969.000 zu Unrecht zurückbehalten und dabei in der Absicht gehandelt, sich oder die genannte Bank in den Besitz dieses gesperrten Geldes zu setzen, der Hintergrund sei gewesen, daß entweder die genannte Bank oder W* persönlich in New York die Dollars umgewechselt und auf diese Art einen Kursgewinn von ca. 4 Millionen S zu "unseren Lasten" realisiert hätten,
Dkfm. W* der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB, falsch verdächtigte, wobei er wußte (§ 5 Abs 3 StGB), daß die Verdächtigung falsch ist, und die fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Nach den wesentlichen erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen (vgl US 271 296) übertrug die I* B* für A* AG (IBA), als deren Vorstandsmitglied Dkfm. Hubert W* fungierte, am 24. November 1984 die Fertigstellung eines Fünf Sterne Hotels auf den Seychellen mit einer Gesamtauftragssumme von 5,293.438,37 US Dollar der zum Zweck der Abwicklung von Auslandsgeschäften gegründeten Firma "P* I*" *, die ihrerseits am 6.Dezember 1984 diesen "Seychellen Auftrag" zu einer Auftragssumme von 4,646.607,10 US Dollar an die P* KG weitergab. Der Angeklagte kannte und akzeptierte den Inhalt der am 26. November 1984 zugunsten der die Bauherrschaft ausübenden Firma "A*" abgeschlossenen Ausführungsgarantie (Perfomance Bond, vgl S 375/V), derzufolge insbesondere bis November 1986 Bardeckung bei der IBA sowie die grundsätzliche Möglichkeit der Einschränkung dieser Ausführungsgarantie nach Baufortschritt vereinbart war und der Angeklagte über den zugesagten Exportkredit erst nach Fertigstellung und Bauabnahme des Hotelprojektes verfügen durfte.
Es gab jedoch von Beginn an Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Angeklagten und Dkfm. W* über die Praxis der IBA, Zahlungen an die Unternehmen des Angeklagten freizugeben. Diese Auffassungsunterschiede eskalierten am 8. März 1985 anläßlich des Einganges einer Teilsumme von 1,5 Millionen US Dollar bei der IBA, weil einerseits am 12. März 1985 die Wertgutschrift eines für den Performance Bond (vereinbarten) Betrages von 969.000 US Dollar auf dem Sperrkonto der PI erfolgte, während der Restbetrag erst nach ca. zehn Tagen dem Konto der PI gutgebracht wurde. Seine Unzufriedenheit darüber brachte der Angeklagte in einem Schreiben vom 20. März 1985 an die (nach seiner Meinung als Treuhänderin agierende) IBA zum Ausdruck (Beil. /B zu ON 17/I). Mit seiner Kritik an dem von der IBA zum Nachteil seiner Firmen formulierten Inhalt des Performance Bonds und der Bedingungen für die Exportkreditgewährung verband der Angeklagte die Forderung, den Performance Bond künftighin dem Baufortschritt entsprechend laufend einzuschränken und einen für beide Teile vertretbaren Weg für die Auszahlung des Exportkredites vor Beendigung des Auftrages zu suchen, um die Fertigstellung des Hotelprojektes nicht zu gefährden.
Anläßlich einer Besprechung am 26. März 1985 bei der IBA in Wien in Gegenwart des Vertreters der A* bezüglich der weiteren Vorgangsweise erreichte der Angeklagte in einigen wichtigen Punkten Teilerfolge, was ihn veranlaßte, am 27. März 1985 zwei Schreiben an die IBA zu richten. Unter anderem bestätigte er der IBA in dem einen Brief (Beilage F zu ON 17/I) unter Bezugnahme auf die Aussprache vom Vortag "absolut korrekte Abwicklung, entsprechend den vorliegenden Vertragsgrundlagen", nahm die im Schreiben vom 20. März 1985 vorgebrachten Einwände und Beanstandungen als unberechtigt zurück und erklärte sich mit der Vereinbarung, wonach der Performance Bond bis zur Auffindung einer gemeinsam gangbaren anderen Lösung durch Bardeckung bei der IBA verbleiben könne bzw. auch bis zur Vorlage von Subgarantien anderer Banken, einverstanden.
Im Laufe des April 1985 drängte der Angeklagte unter Namhaftmachung eines Beteiligungspartners zwar immer vehementer auf die Auszahlung von Geldern aus Performance Bond und Exportkredit, doch antwortete ihm die IBA am 9. April 1985 auf das Schreiben vom 27. März 1985 mit dem Hinweis, daß der Performance Bond in Kraft und der Gegenwert vereinbarungsgemäß gesperrt worden sei. Die IBA vertrat darin auch die Ansicht, daß der auf dem Betrag von 969.000 US Dollar ausgestellte Performance Bond in dieser Währung zu erhalten sei. Daher lehnte sie das Begehren des Angeklagten auf Konvertierung der Dollarsumme in Schillingwährung ab und verweigerte in der Folge schließlich überhaupt die erwarteten Geldüberweisungen an die P* KG, worauf es am 25. April 1985 zum endgültigen Bruch zwischen dem Angeklagten und der Firma IBA kam.
Am 29. April 1985 verfaßte der Angeklagte erstmals eine (allerdings nicht zum Gegenstand der Anklage gemachte) schriftliche Anzeige gegen Dkfm. W* wegen Verdachtes des Betruges und der persönlichen Bereicherung im Zusammenhang mit der verweigerten Konvertierung der gesperrten Dollarsumme. Nachdem er am 5. September 1985 in Untersuchungshaft genommen worden war, wiederholte er die gegen Dkfm. W* seinerzeit erhobenen Vorwürfe in der (im Anklagetenor unter H näher beschriebenen) als "Anzeige gegen Dir. Dkfm. Hubert W*" bezeichneten handschriftlichen Eingabe vom 30. September 1985 mit angeschlossener "Sachverhaltsdarstellung" vom selben Tag, die am 3. Oktober 1985 bei der Staatsanwaltschaft Wels einlangte (S 161 165/XVI).
Zur subjektiven Tatseite konstatierte das Schöffengericht (vgl US 295 296), es sei nicht auszuschließen, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt 30. September 1985 von der Richtigkeit der gegen Dkfm.W* erhobenen Vorwürfe tatsächlich überzeugt bzw. sich über deren Unrichtigkeit nicht vollständig im klaren gewesen sei, wiewohl er davon ausging, daß diese Eingaben zum Gegenstand strafgerichtlicher Untersuchung gegen den Angezeigten führen werden; der Angeklagte habe nach seiner als ungerecht empfundenen Inhaftierung unter allen Umständen getrachtet, die auf ihm lastenden Vorwürfe, die Zahlungsunfähigkeit seiner Firmen herbeigeführt zu haben, auf andere abzuwälzen und zu entkräften, wobei er infolge seiner Charaktereigenschaften von dem ihm seitens der IBA, insbesondere von Dkfm. W* als dem für die eingetretene Insolvenz verantwortlichen "Hauptfeind" widerfahrenen Unrecht überzeugt war, sodaß er die gegen seinen Vertragspartner erhobenen Vorwürfe als vollkommen überzeichnet der Anklagebehörde zur Kenntnis brachte.
Im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl US 304 305) wies das Erstgericht erneut darauf hin, daß sich die subjektive Annahme des Angeklagten über die unberechtigte Weigerung der IBA zur Konvertierung des gesperrten Dollarbetrages insoferne verstärkt habe, als er derartige, durch die Aussagen der Zeugen B* und O* allerdings als objektiv unhaltbar erwiesene Vorwürfe bereits Ende April 1985 gegen die IBA und deren Vorstandsdirektor erhoben hatte, sie nun vor allem unter dem Eindruck der besonderen Situation der Untersuchungshaft wiederholte, ihm demnach die Tragweite der objektiven Unrichtigkeit seiner Beschuldigungen nicht (mehr) zum Bewußtsein kam und er daher subjektiv von der Richtigkeit seiner Anwürfe ausging.
Die von der Anklagebehörde gegen diesen Freispruch ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich teilweise als unbegründet, teilweise als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Das in der Mängelrüge (Z 5) als Unvollständigkeit relevierte Unterbleiben einer Erörterung des Inhalts des seinerzeitigen Schreibens des Angeklagten vom 27. März 1985 an die IBA, was nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu der unrichtigen Feststellung in bezug auf die mangelnde subjektive Tatseite und schließlich zu der unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes geführt habe, daß der Angeklagte mangels Erfüllung der subjektiven Tatseite vom Verleumdungsvorwurf freizusprechen war, betrifft wegen der im zitierten Schreiben zum Ausdruck gebrachten Lageeinschätzung des Angeklagten zum damaligen Zeitpunkt, also rund sieben Monate vor Anzeigeerstattung der Beschwerde zuwider - keine (für die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz) entscheidende Tatsache. Demnach war das Erstgericht, das sich keineswegs bloß auf die Erörterung von Tatmotiven beschränkte, sondern vielmehr zutreffend sämtliche für die Tatbeurteilung in subjektiver Hinsicht maßgeblichen Umstände auf der Basis der Zeugenaussagen Dkfm. W*, Dkfm. G* und S* (vgl US 297 299) in seine Erwägungen miteinbezogen hat, nicht verhalten, den Inhalt des Schreibens vom 27.März 1985 näher zu erörtern.
Es kann aber auch die vom Schöffengericht aus den Beweisergebnissen, nämlich dem keineswegs eindeutigen und widerspruchsfreien Standpunkt der IBA gegenüber den nach dem 27. März 1985 noch intensivierten Bemühungen des Angeklagten, eine Vorfinanzierung und Konvertierung der gesperrten Dollarsumme zu erreichen, sowie mit Rücksicht auf die Einschätzung der damaligen Situation durch den Zeugen Dkfm. Helmut G* (vgl S 440 ff in AO III) und die (persönlichkeitsbedingt) übersteigerte Erwartungshaltung des Angeklagten, der seinen früheren Standpunkt gegenüber der IBA und Dkfm. W* bereits in der "Anzeige" vom 29. April 1985 revidiert hatte, gefolgerte denkmögliche und zureichend begründete Urteilsannahme, daß dem Angeklagten in Anbetracht der seit Ende April 1985 und insbesondere Ende September 1985 herrschenden besonderen Situation die Tragweite und objektive Unrichtigkeit seiner Beschuldigungen nicht (mehr) bewußt war und er daher subjektiv von der Richtigkeit seiner Vorwürfe ausging, als Ergebnis tatrichterlicher Beweiswürdigung nicht mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund bekämpft werden. Der Sache nach zielt das Vorbringen der Staatsanwaltschaft nur darauf ab, nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung das zugunsten des Angeklagten ausgefallene Beweisergebnis ins Gegenteil zu kehren.
Im Hinblick auf die wie dargelegt mängelfrei begründeten Feststellungen zur subjektiven Tatseite ist die von der Beschwerdeführerin als Feststellungsmangel (Z 9 lit a) relevierte Unterlassung der (im übrigen gar keinen für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidungswesentlichen Umstand berührenden) Konstatierung, daß die in Rede stehende Eingabe vom 29. September 1985 ausdrücklich als "Anzeige gegen Direktor Dkfm. Hubert W*" bezeichnet wird und daß die gegenständliche Anzeige des Angeklagten am 8. Oktober 1985 gemäß § 51 StPO zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft Wien abgetreten worden ist, die sodann auf Grund der von ihr veranlaßten Erhebungen der Wirtschaftspolizei Wien diese Anzeige gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt hat, ohne Belang.
Im Kern bekämpft die Nichtigkeitswerberin damit nur erneut in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter (vgl ua S 11 der Beschwerdeschrift: "... habe es zu dieser Feststellung nicht kommen können" und S 13: "... hätte es feststellen müssen").
2.
Zum Freispruch vom (ausgedehnten) Anklagevorwurf der betrügerischen Krida bezüglich 4.750 S (Anklagefaktum D/I 4):
Gegenstand dieses Freispruchs war der gegen Dipl. Ing. Dr. Wilhelm Siegfried P* erhobene Anklagevorwurf, er habe am 5. Jänner 1989 in Salzburg dadurch, daß er als früherer alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der im Konkurs befindlichen "Wilhelm P* Hoch und Tiefbau Gesellschaft mbH Co KG" von deren Konto Nr. 57010 083 682 bei der B* einen Betrag von 4.750 S abhob und durch Weitergabe an seine ehelichen Kinder Ulrike und Heidi für sich verwendete, das Vermögen der genannten Gesellschaft bzw. sein eigenes Vermögen wirklich verringert und dadurch die Befriedigung der Gläubiger geschmälert.
Dazu stellte das Erstgericht (vgl. US 399 403) im wesentlichen folgendes fest:
Ungeachtet des am 17. Juli 1985 über das Vermögen der P* KG eröffneten Konkursverfahrens schickte die B*, Filiale S*, laufend Kontoauszüge so auch um die Jahreswende 1988/1989 den Kontoabschlußauszug per 31. Dezember 1988 betreffend das vom Angeklagten bei diesem Institut bereits im August 1978 unter dem Titel "P* Wilhelm Hoch und Tiefbau Gesellschaft mbH Co KG" errichtete Konto Nr. 57010 083 682 ohne diesbezüglichen Hinweis dem im persönlichen Konkurs des Angeklagten bestellten Masseverwalter Dr. Harald F*. Dessen Kanzleikollege Dr. A* verfügte die Zustellung des Kontoabschlußauszuges an den Angeklagten, der dies als zumindest stillschweigende Zustimmung des Masseverwalters Dr. F* zur Abhebung des Betrages von 4.750 S (Guthabensstand: 4.816,24 S) am 5. Jänner 1989 deutete, obwohl er dazu weder vom Konkursrichter noch von einem der beiden Masseverwalter die ausdrückliche Erlaubnis hatte. Tags darauf bedankte sich der Angeklagte in einem an Dr. F* (in Durchschrift auch an den Konkursrichter) gerichteten Schreiben für die Überlassung des gesamten Betrages von 4.816,24 S.
Die Tatrichter schenkten der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zwar keinen Glauben, erblickten aber in dem zitierten "Dankschreiben" dennoch keine reinen "Alibihandlungen", sondern vielmehr ein gravierendes Indiz für den "guten Glauben über die Berechtigung der Abhebung dieses Geldbetrages"; dies auch unter Berücksichtigung, daß der Angeklagte wußte, daß das Konto auf die P* KG lautete und ihm der Kontoabschlußauszug vom "unzuständigen" Masseverwalter zugesandt worden war. Insgesamt verneinte das Schöffengericht daher im Zweifel den (auch nur) bedingten Vorsatz des Angeklagten in Richtung einer Schädigung der Befriedigungsrechte der Gläubiger, weshalb es den Angeklagten gemäß § 259 Z 3 StPO vom bezüglichen Anklagevorwurf freisprach (vgl US 403 unten bis 407 oben), ohne jedoch was von der Beschwerdeführerin ungerügt geblieben ist, wobei dieser dem Angeklagten zum Vorteil gereichende Mangel vom Obersten Gerichtshof gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen nicht aufgegriffen werden kann die inkriminierte kridaträchtige Handlung auch auf ihre mögliche Tatbestandsmäßigkeit nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB zu prüfen (vgl Leukauf Steininger Komm 3 § 156 RN 20).
In ihrer dagegen erhobenen Mängelrüge (Z 5) wirft die Staatsanwaltschaft dem Erstgericht zu Unrecht vor, es habe zur subjektiven Tatseite nur undeutliche, unvollständige und offenbar unzureichende (Schein )Gründe angegeben, ohne sich mit den dazu in "eklatantem" Widerspruch stehenden Urteilsannahmen zur Persönlichkeit des Angeklagten (US 73 oben) auseinanderzusetzen; im übrigen argumentiert die Beschwerde weiter lasse sich aus der Verantwortung des Angeklagten, ihm sei am 8. Februar 1989 vom Masseverwalter Dr. D* ein Spesenersatz überlassen worden, nach den Denkgesetzen und nach allgemeiner Lebenserfahrung kein Schluß auf seine "Gutgläubigkeit" zur Tatzeit (5. Jänner 1989) ziehen.
Abgesehen davon, daß die Nichtigkeitswerberin zur Stützung ihrer Behauptung unzulässig lediglich einen einzigen Halbsatz (US 73 oben) aus den ausführlichen Urteilsfeststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten im allgemeinen (US 71 84 mitte) herausgreift (vgl S 19 2.Absatz der Beschwerdeschrift), verkennt sie, daß sich der Schöffensenat entsprechend dem Gebot des § 270 Abs 1 Z 5 StPO, die Entscheidungsgründe in gedrängter Darstellung abzufassen , ohnehin eingehend mit der (erkennbar auch in der besonderen Persönlichkeitsstruktur begründeten) leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum aktuellen Anklagevorwurf auseinandergesetzt und nach sorgfältiger Prüfung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände in freier Beweiswürdigung sowie mit denkmöglicher, aktengetreuer und zureichender Begründung dennoch einen auf Schmälerung der Befriedigungsrechte der Konkursgläubiger gerichteten Vorsatz verneint hat, ohne dagegen sprechende wichtige Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen zu übergehen. Daß die angeführten Gründe der Beschwerdeführerin nicht genug überzeugend scheinen und sich aus den Feststellungen allenfalls auch andere, für den Beschwerdestandpunkt günstigere Schlußfolgerungen ableiten lassen, vermag den geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen.
Aus den im Rahmen der Beweiswürdigung auszugsweise wiedergegebenen Einlassungen des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit der Überlassung eines Spesenersatzes am 8. Februar 1989 (vgl US 404 mitte) hinwieder, hat das Erstgericht ohnehin keinen Schluß auf die "Gutgläubigkeit" des Angeklagten gezogen.
Nach Inhalt und Zielrichtung der Mängelrüge kämpft die Anklagebehörde daher in Wahrheit auch bei diesem Freispruchsfaktum nur unzulässigerweise gegen die (ihrer Meinung nach verfehlte) tatrichterliche Beweiswürdigung an; ein formaler Begründungsmangel wird nicht dargetan.
Da das Erstgericht den Vorsatz des Angeklagten auf Schmälerung der Befriedigungsrechte von Konkursgläubigern mängelfrei begründet verneint hat, erübrigt sich ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a; vgl. S 16 2. Absatz der Beschwerdeschrift), die zudem einer gesetzmäßigen Darstellung entbehrt, weil sie die vermißte, im Urteil aber ausdrücklich (und nicht bloß konkludent) enthaltene Konstatierung zur objektiven Tatseite (vgl. US 406 unten: "... der dadurch erfolgten Schmälerung von Gläubigerrechten durch Nichtzukommen der Summe ...") übergeht.
IV.
Zur Anregung des Angeklagten auf ein Vorgehen gemäß § 362 StPO:
In der Beschwerdeschrift (S 29 30) sowie in mehreren an den Obersten Gerichtshof gerichteten Eingaben (so insbesondere vom 8., 12. und 18.September 1992, 24. Oktober 1992, 21. November 1992, 10. Dezember 1992 und 27. Jänner 1993) regte der Angeklagte an, der Oberste Gerichtshof möge gemäß § 362 StPO die außerordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens verfügen.
Seine diesbezüglichen Begehren waren jedoch abzuweisen, weil nur der Generalprokurator berechtigt ist, die Überprüfung der Akten durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 362 Abs 1 StPO zu begehren (§ 362 Abs 1 Z 1 StPO). Dieser hat aber nach Prüfung der Aktenlage und der ihm zur Kenntnis gelangten Schriftsätze des Angeklagten in seiner Stellungnahme zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten keinen daraufhin abzielenden Antrag gestellt, vielmehr beantragt, den "Antrag des Angeklagten auf außerordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 362 StPO) zurückzuweisen". Darauf abzielende Anträge (bzw Anregungen) von Privaten sind nach dem Wortlaut des § 362 Abs 3 StPO abzuweisen, wobei es sich der Sache nach dabei entsprechend neuerer Prozeßrechtsterminologie um eine Zurückweisung ohne meritorische Prüfung handelt (15 Os 99/92; 15 Os 139 142/92).
V.
Aus den dargelegten Gründen waren somit die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zur Gänze, jene des Angeklagten jedoch nur, soweit sie sich in ihrem allgemeinen und in ihrem besonderen Teil gegen den Schuldspruch zu C/ und zu D/ richtet, teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und Z 2 iVm § 285 a Z 2 StPO); im übrigen war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten jedoch Folge zu geben, das angefochtene Urteil in dem im Spruch unter I. bezeichneten Umfang zu kassieren (§ 285 e StPO) und insoweit eine neue Hauptverhandlung anzuordnen, zugleich aber die Sache in Ausübung des dem Obersten Gerichtshof eingeräumten Ermessens an das Landesgericht Innsbruck zu verweisen (§ 288 Abs 2 Z 1 StPO).
Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf die auch den Strafausspruch erfassende kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Anregung des Angeklagten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 362 StPO war hingegen gemäß § 362 Abs 3 StPO abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.