§ 235
In Kraft seit 01. Januar 2008
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StPO
Der Vorsitzende hat darüber zu wachen, daß gegen niemand Beschimpfungen oder offenbar ungegründete oder zur Sache nicht gehörige Beschuldigungen vorgebracht werden. Haben sich Angeklagte, Privatankläger, Privatbeteiligte, Opfer, Haftungsbeteiligte, Zeugen oder Sachverständige solche Äußerungen erlaubt, so kann das Schöffengericht gegen sie auf Antrag des Betroffenen oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen gemäß §§ 233 Abs. 3 und 234 vorgehen. Gegebenenfalls ist der Betroffene über seine Rechte zu belehren.
§ 237 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 237
…1) Die auf Grund der §§ 233 bis 235 und 236 Abs. 1 und 2 ergehenden Beschlüsse sind sofort zu vollstrecken. (2) Eine in den vorstehenden Bestimmungen vorgesehene Ordnungsstrafe ist nicht zu verhängen…
§ 236a
…Macht sich ein Vertreter eines Beteiligten des Verfahrens, der der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegt, des im § 235 umschriebenen Verhaltens schuldig oder verletzt er die dem Gerichte gebührende Achtung, so kann der Vorsitzende nach Abmahnung die im § 236 Abs. 2…
§ 94 Ordnungsstrafen
…oder für die gesamte Dauer der Amtshandlung aus dieser wegzuweisen oder zu entfernen. Im Übrigen sind die §§ 233 Abs. 3 und 235 bis 236a im Ermittlungsverfahren sinngemäß anzuwenden. Über die Verhängung der dort erwähnten Ordnungsstrafen ( § 235, § 236 Abs. 1 ) und die Aufforderung…
Art. 12 Artikel XII
…I Nr. 130/2001, zu den §§ 46, 108, 119, 143, 149d, 149e, 149f, 149h, 149i, 149j, 149k, 149o, 159, 160, 233, 235, 236, 242, 260, 326, 376, 381, 388, 393, 393a, 408, 414a, 445a, 494a, 495 und 497 , BGBl. Nr. 631/1975) (1) Die durch dieses…
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