Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 146, 147 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 21. Oktober 2025, GZ **-26, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g :
Die Staatsanwaltschaft Eisenstadt führt zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen §§ 146, 147 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen.
Diesem liegt unter anderem der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe am 1. Oktober 2024 ein falsches Beweismittel mit dem Vorsatz, dass dieses in einem gerichtlichen Verfahren gebraucht werde, hergestellt, indem er trotz Kenntnis, dass die B* GmbH nicht existiert bzw faktisch nicht operativ tätig ist und demnach auch keine Mitarbeiter einstellt, eine Einstellungsbestätigung der genannten GmbH für C* ausstellte und auftragsgemäß an D* weiterschickte, der diese an C*s Verteidiger Mag. Durak weiterleitete, der die Bestätigung in einem gegen C* geführten Strafverfahren beim Landesgericht Eisenstadt zu AZ ** zum Nachweis einer tatsächlich nicht existenten Einstellungszusage dem Gericht als Beilage zu einem Enthaftungsantrag vorlegte (vgl den bspw in ON 16 zu A./1./ dargestellten Tatverdacht).
Zur Aufklärung dieser Verdachtslage sollte C* als Zeuge vernommen werden. In der am 3. Oktober 2025 durchgeführten Zeugenvernehmung verweigerte er – nach Belehrung über sein Recht auf Aussageverweigerung wegen der Gefahr einer Selbstbelastung oder der Belastung eines Angehörigen – die Aussage und bestand auf einer vorherigen Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt (ON 25.3 S 3).
Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft am 13. Oktober 2025, C* durch die Verhängung einer Geldstrafe als Beugemittel anzuhalten, seiner Zeugenpflicht nachzukommen (ON 1.30).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 26) wies die Erstrichterin dieses Begehren mit der Begründung ab, dass der Zeuge nach § 157 Abs 1 Z 1 StPO die Aussage berechtigt verweigert habe, weshalb die Verhängung einer Beugestrafe nicht zulässig sei.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 28) ist nicht berechtigt.
Gemäß § 157 Abs 1 Z 1 StPO kommt ein Aussageverweigerungsrecht sowohl dem Zeugen zu, der sich durch die Beantwortung einer Frage der Gefahr der Einleitung eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens aussetzen würde (das heißt überhaupt erst den Verdacht auf sich lenken würde), als auch demjenigen, der sich durch eine wahrheitsgemäße und vollständige Aussage im Zusammenhang mit einem bereits gegen ihn laufenden Verfahren über seine bisherige Verantwortung hinaus belasten müsste. In diesem Umfang dient das Aussageverweigerungsrecht der Absicherung des aus dem Anklageprozess folgenden Verbots eines prozessualen Zwangs zur Selbstbelastung (Art 6 MRK, Art 90 Abs 2 B-VG; Kirchbacher,StPO15 § 157 Rz 2). Ob die Gefahr tatsächlich vorliegt, ist unter Berücksichtigung der erforderlichenfalls zu hinterfragenden Erklärung, das Zeugnis verweigern zu wollen, durch Vergleich des Beweisthemas mit dem gegen ihn erhobenen strafgerichtlichen Vorwurf zu prüfen und zu entscheiden ( Kirchbacher/Keglevic in Fuchs/Ratz,WK StPO § 157 Rz 5). Will der Zeuge einen Zeugnisverweigerungsgrund in Anspruch nehmen, der nicht offenkundig ist, hat er ihn glaubhaft zu machen (§ 159 Abs 2 StPO). Die Berechtigung zur Aussageverweigerung ist auf Basis der dem befragenden Polizeibeamten, Staatsanwalt oder Richter zum Zeitpunkt der Vernehmung zur Verfügung stehenden Tatsachengrundlage zu prüfen. Zweifel wirken sich nach der Rsp für die Gewährung des Zeugnisverweigerungsrechts aus ( Kirchbacher/Keglevic in Fuchs/Ratz,WK StPO § 159 Rz 5).
Gemäß § 93 Abs 2 StPO kann eine Person, die eine Handlung, zu der sie gesetzlich verpflichtet ist, verweigert, durch Beugemittel angehalten werden, ihrer Verpflichtung nachzukommen, falls sie nicht selbst der Straftat verdächtig oder von der Pflicht zur Aussage gesetzlich befreit ist. Beugemittel dürfen daher weder das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung noch Befreiungen von der Aussagepflicht oder Aussageverweigerungsrechte umgehen und scheiden aus, wenn der Betroffene selbst der Straftat verdächtig oder von der Pflicht zur Aussage gesetzlich befreit ist ( Vogl in Fuchs/Ratz, WK StPO, § 93 Rz 45 mwN).
Aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen, wonach C* am 3. Oktober 2024 über seinen Verteidiger die inkriminierte Einstellungsbestätigung der B* GmbH vom 2. Oktober 2024 (ON 21.39.3) zur Untermauerung seines Enthaftungsantrags im gegen ihn zu AZ ** des Landesgerichts Eisenstadt geführten Strafverfahren vorlegte (vgl ON 21), ergibt sich in Übereinstimmung mit dem Erstgericht die Gefahr, dass er sich durch eine wahrheitsgemäße Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit der Herstellung dieser Einstellungszusage des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB selbst belasten müsste. Denn bei lebensnaher Betrachtung ist C* verdächtig, es bei Vorlage der Einstellungsbestätigung zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden zu haben, dass diese inhaltlich unrichtig und ihm tatsächlich von der B* GmbH keine Arbeitszusage erteilt worden war. Der Zeugnisverweigerungsgrund lag damit offenkundig vor, sodass C* nicht gehalten war, diesen im Sinne des § 159 Abs 2 StPO glaubhaft zu machen.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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