Die unterbliebene Vernehmung eines Diplomaten, der es nach (dreimaliger!) Ladung zur Hauptverhandlung ablehnte, vor Gericht zu erscheinen, bewirkt wegen der Unmöglichkeit der Beweisaufnahme keinen Verfahrensmangel, weil der Ladungszwang österreichischer Gerichte (§ 150 StPO) bei exterritorialen Zeugen aufgehoben ist (§ 61 StPO)
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