Bundesrecht
Bundesgesetze
Strafgesetzbuch
§ 79

§ 79Tötung eines Kindes bei der Geburt

Eine Mutter, die das Kind während der Geburt oder solange sie noch unter der Einwirkung des Geburtsvorgangs steht, tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Entscheidungen
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