RS0089782 – OGH Rechtssatz
Die (privilegierend) spezialisierenden Merkmale des § 79 StGB betreffen ausschließlich die Schuld und nicht auch das Unrecht der Tat; sie berücksichtigen einzig und allein den generell erheblich verminderten Schuldgehalt des von der Mutter (als unmittelbarer Täterin) begangenen Deliktes.