JudikaturOGH

14Os69/97 – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. Juni 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Juni 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Evelyn H***** wegen des Verbrechens der Tötung eines Kindes bei der Geburt nach § 79 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 26. Feber 1997, GZ 12 Vr 545/96-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Evelyn H***** wurde des Verbrechens der Tötung eines Kindes bei der Geburt nach § 79 StGB schuldig erkannt und zu einer teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, weil sie am 24.April 1996 in Jennersdorf ihr Kind noch unter der Einwirkung des Geburtsvorganges durch Ertränken tötete.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Z 5, 9 lit a und lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten versagt.

Der psychiatrische Sachverständige Univ.Doz.Dr.Pius P*****, auf dessen schriftlich (ON 11) und mündlich (S 339 ff) erstattetes Gutachten sich die Tatrichter bei Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gestützt haben (US 5), hat die rund ein halbes Jahr nach der Tat aus nicht klärbarer Ursache aufgetretene gynäkologische Verletzung der Angeklagten ohnehin in die Befundgrundlagen aufgenommen (S 344), die Voraussetzungen des § 11 StGB zur Tatzeit aber dennoch verneint (S 341 ff). Damit blieb dieses Beweisergebnis weder unberücksichtigt (Z 5), noch bestand Grund, von Amts wegen die näheren psychischen Ursachen der nach der Expertenmeinung für den Geisteszustand der Beschwerdeführerin zur Tatzeit nicht aussagekräftigen Scheidenverletzung vom November 1996 näher zu erforschen (Z 5 a).

Die Konstatierung, die Angeklagte habe zur Durchführung ihres spontan gefaßten Entschlusses, ihr neugeborenes Kind zu töten, den Säugling so lange unter Wasser gehalten, bis sie seines Todes sicher war (US 3), ist der Beschwerde zuwider (der Sache nach Z 5), mit dem Hinweis auf das - von der Beschwerdeführerin nie in Abrede gestellte - äußere Tatgeschehen ausreichend begründet, ohne daß die hier eindeutige Wissens- und Wollenskomponente irgendeiner Klarstellung bedurft hätte.

Eine die Zurechnungsunfähigkeit der Angeklagten bedingende schwere endogene Depression hat das Erstgericht mit einer am gesamten Beweisergebnis orientierten Begründung ausdrücklich ausgeschlossen. Für den insoweit behaupteten Feststellungsmangel (Z 9 lit b) bleibt damit kein Raum. Die Beschwerdeausführungen erweisen sich vielmehr als unzulässige Kritik an der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

Zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten ist folglich das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

Rückverweise