JudikaturOGH

RS0090173 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 1981

Das Verschweigen der erwarteten Geburt, um eine Hilfeleistung durch dritte Personen zu verhindern, ist eine noch im Vorbereitungsstadium der Tat (§ 79 StGB) liegende Unterlassung und darum straflos.

Rückverweise