JudikaturOGH

12Os9/99 – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Februar 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Holzweber, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Brigitte A***** wegen des Verbrechens der Tötung eines Kindes bei der Geburt nach § 79 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 4. November 1998, GZ 29 Vr 244/98-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Brigitte A***** wurde des Verbrechens der Tötung eines Kindes bei der Geburt nach § 79 StGB schuldig erkannt, weil sie am 7. September 1997 in Axams während der Geburt oder solange sie noch unter der Einwirkung des Geburtsvorganges stand, ihr männliches Kind dadurch tötete, daß sie ihm mehrere Minuten lang den Mund zuhielt sowie eine zweifach um seinen Hals und unteren Gesichtsbereich geschlungene Strumpfhose kräftig zuzog und verknotete.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten entbehrt insgesamt der gesetzmäßigen Ausführung.

Sofern sich die Beschwerde (Z 5, 5a) mit Bezugnahme auf die dem unteren Normbereich zurechenbare Intelligenzkapazität der Angeklagten gegen die - als lebensfremd beurteilte - Urteilsannahme wendet, daß sich die Beschwerdeführerin, wäre ihr - wie sie behauptet - das Überleben und Wohl des Kindes ein Anliegen gewesen, bei einer Familienberatungsstelle vertraulich über die Möglichkeit einer Inkognitoadoption informieren hätte können, weiters moniert, daß aus der unterlassenen Besorgung von Windeln und Bekleidung und aus dem Umstand, daß sie dem Neugeborenen mehrere Minuten lang ununterbrochen - unter gleichzeitiger Verschließung der Nasenöffnung - den Mund zuhielt, keineswegs auf einen Tötungsvorsatz geschlossen werden könne, und solcherart der Verantwortung der Angeklagten doch noch zum Durchbruch zu verhelfen sucht, bekämpft sie - ohne Begründungsmängel oder erhebliche Bedenken in der Bedeutung der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO darzulegen - der Sache nach die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer (hier) auch im Rahmen der Tatsachenrüge unzulässigen Schuldberufung.

Inwieweit eine Präzisierung, "mit welcher Art vom Vorsatz die Angeklagte ... gehandelt hat" bei wie hier festgestelltem Tötungsvorsatz (§ 5 Abs 1 erster Halbsatz StGB) fallbezogen von Relevanz sein sollte, ist der Beschwerde nicht einmal ansatzweise zu entnehmen.

Die Rechtsrüge (Z 10) schließlich verfehlt, indem sie vermeintliche Feststellungsgebrechen zu den subjektiven Tatkomponenten releviert und einen Schuldspruch der Beschwerdeführerin wegen fahrlässiger Tötung anstrebt, die gebotene Orientierung an den wiedergegebenen tatrichterlichen Konstatierungen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Rückverweise