RS0091868 – OGH Rechtssatz
Bei Bestimmung der Probezeit ist der Endtag nicht (mehr) kalendermäßig festzusetzen, weil nach § 49 StGB Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten wurde, in die Probezeit nicht eingerechnet werden, weshalb deren Ende im vorhinein kalendermäßig nicht festgelegt werden kann.