JudikaturOGH

12Os61/01 – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. September 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kristöfel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Predrag J***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Jugendgerichtshofes Wien vom 12. März 2001, GZ 3 U 117/99b-25, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Holzleithner, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Jugendgerichtshofes Wien vom 12. März 2001, GZ 3 U 117/99b-25, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 53 Abs 1 StGB.

Dieser Beschluss wird aufgehoben und der ihm zugrunde liegende Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 12. März 2001, GZ 3 U 117/99b-25, wurde Predrag J***** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB in der Zeit vom 6. März 2000 bis 31. August 2000 und vom 1. Jänner 2001 bis 11. März 2001 schuldig erkannt. Mit gleichzeitig gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO gefasstem Beschluss wurde vom Widerruf der bedingten Nachsicht der mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 11. Februar 1997, GZ 3 U 640/96-5, verhängten Freiheitsstrafe abgesehen und die Probezeit der bedingten Strafnachsicht gemäß § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre verlängert (141).

Dieser Beschluss verletzt - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - das Gesetz.

Rechtliche Beurteilung

Wird ein Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt, so kann das Gericht unter anderem die Probezeit einer bedingten Strafnachsicht bis auf höchstens fünf Jahre verlängern (§ 53 Abs 1 und Abs 2 StGB).

Da die Probezeit im Verfahren AZ 3 U 640/96 des Jugendgerichtshofes Wien mit der Rechtskraft des Urteils vom 11. Februar 1997 (richtig - §§ 6 Abs 1, 466 Abs 1 StPO:) am 15. Februar 1997 begann (§ 49 StGB) und - mangels Anhaltspunkte für Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist - am 15. Februar 2000 endete, die dem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 12. März 2001, GZ 3 U 117/99b-25, zugrunde liegende strafbare Handlung somit nicht während dieser Probezeit begangen wurde, fehlt es an der nach § 53 Abs 1 StGB unabdingbaren Basisprämisse für jedwede Maßnahme nach § 53 StGB, somit auch (hier) für die Verlängerung der Probezeit.

Der eingangs bezeichnete Beschluss des Einzelrichters des Jugendgerichtshofes Wien in der Funktion eines Bezirksrichters verletzt daher zum Nachteil des Verurteilten das Gesetz in der Bestimmung des § 53 Abs 1 StGB, weshalb nach § 292 letzter Satz StPO vorzugehen war.

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