13Os109/05m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. November 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Besenböck als Schriftführer in der Strafsache gegen Christoph P***** wegen Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 23. März 2005, GZ 19 U 8/05t-7, nach öffentlicher Verhandlung in Gegenwart des Generalprokurators Dr. Presslauer und in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 23. März 2005, GZ 19 U 8/05t-7, mit dem vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 25. September 2001 zu GZ 41 Hv 525/01v-30, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen des § 53 Abs 1 und Abs 3 StGB.
Dieser Beschluss wird aufgehoben und der ihm zu Grunde liegende Antrag des öffentlichen Anklägers vom 11. Jänner 2005 abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 25. September 2001, GZ 41 Hv 525/01v-30, wurde Christoph P***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit dem seit 12. November 2004 rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 8. November 2004, GZ 19 U 241/04f-8, wurde Christoph P***** wegen des (während der zuvor genannten Probezeit verübten) Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach §§ 127 und 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt. Ein Widerruf der (aktenkundigen) früheren bedingten Strafnachsicht oder deren Probezeitverlängerung ist (von der Staatsanwaltschaft unbekämpft geblieben) nicht erfolgt.
Mit dem seit 29. März 2005 rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 23. März 2005, GZ 19 U 8/05t-7, wurde Christoph P***** wegen des am 9. November 2004 verübten Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt. Mit zugleich gefasstem (ebenfalls unbekämpft gebliebenen) Beschluss sah das Bezirksgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der mit der Vorverurteilung des Landesgerichtes Wiener Neustadt gewährten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht dieser Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 23. März 2005 mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Voraussetzung des Widerrufes einer bedingten Strafnachsicht aus Anlass einer neuerlichen Verurteilung nach § 53 Abs 1 StGB und ebenso einer Probezeitverlängerung aus diesem Anlass nach § 53 Abs 3 StGB ist die Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit oder in der Zeit zwischen der Entscheidung erster Instanz und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gewährung der bedingten Strafnachsicht oder während einer behördlichen Anhaltung, die in die Probezeit nicht einzurechnen ist, begangenen strafbaren Handlung. Die vorliegend aus Anlass der am 9. November 2004, somit nach dem Ablauf der dreijährigen Probezeit am 25. September 2004 (§ 49 StGB) verübten strafbaren Handlung - zum Nachteil des Verurteilten (§ 292 letzter Satz StPO) - verfügte Probezeitverlängerung erweist sich daher als unzulässig.