JudikaturOGH

14Os47/00 – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Mai 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Mai 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Redl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jörg Daniel E***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch und mit Waffen nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 3 und 4, 130 dritter, vierter und fünfter Fall und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 16. Dezember 1999, GZ 13 Vr 1.612/99-32, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten und eines Verteidigers zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 16. Dezember 1999, GZ 13 Vr 1.612/99-32, vom Widerruf der dem Jörg Daniel E***** mit Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 9. Mai 1996, GZ 10 E Vr 128/96-15, gewährten bedingten Strafnachsicht unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre abzusehen (§ 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO), verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 56 StGB.

Dieser Beschluss wird aufgehoben.

Der ihm zu Grunde liegende Antrag des Staatsanwaltes wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem sofort in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 9. Mai 1996, GZ 10 E Vr 128/96-15, wurde der damals jugendliche Jörg Daniel E***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB schuldig gesprochen und unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB (sowie erkennbar mit Bedachtnahme auf § 5 Z 4 JGG) zu einer unbedingten Geldstrafe sowie zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Wegen zum Teil innerhalb dieser Probezeit verübter Straftaten, nämlich des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch und mit Waffen nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 3 und 4, 130 ("erster"), dritter, vierter, und fünfter Fall (zu ergänzen: und 15) StGB sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG verhängte das Landesgericht Klagenfurt über den Genannten mit dem rechtskräftigen Urteil vom 16. Dezember 1999, GZ 13 Vr 1.612/99-32, eine unbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Zugleich sah das Schöffengericht vom Widerruf der in der zuvor bezeichneten Vorverurteilung gewährten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre (§ 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO).

Dieser Beschluss steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht in Einklang:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 56 StGB kann das Gericht die in den §§ 53 bis 55 StGB vorgesehenen Verfügungen nur in der Probezeit, wegen einer während dieser Zeit begangenen strafbaren Handlung jedoch auch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens treffen.

Vorliegend hat die dreijährige Probezeit aus der eingangs erwähnten Vorverurteilung bereits am 9. Mai 1999 geendet (§ 49 StGB). Da die Beschlussfassung nicht bis spätestens 9. November 1999 (sechs Monate nach Ablauf der Probezeit) erfolgte und das neue Strafverfahren erst nach Ablauf der Probezeit, nämlich am 22. August 1999, beim Landesgericht Klagenfurt anhängig wurde (S 113/I), verletzt die am 16. Dezember 1999 verfügte Probezeitverlängerung das Gesetz in der Bestimmung des § 56 StGB. Gemäß § 292 letzter Satz StPO war diese nachteilige Verfügung aufzuheben und der ihr zu Grunde liegende Antrag der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

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