RS0062378 – OGH Rechtssatz
Der Sekretär einer Handelskammer ist (weder deren Organ noch mit Aufgaben der Bundesverwaltung, Landesverwaltung oder Gemeindeverwaltung betraut und deshalb) nicht Beamter im Sinne § 74 Z 4 StGB, regelmäßig aber auch nicht leitender Angestellter eines (öffentlichen) Unternehmens im Sinne § 305 Abs 4 StGB aF (§ 309 StGB nF), weil diese Kammer nicht der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof unterliegt.