RS0089430 – OGH Rechtssatz
Die den leitenden Angestellten gesetzlich gleichgestellten (§ 309 Abs 2 StGB) Aufsichtsratsmitglieder sind ex lege intranei und damit (potentiell) unmittelbare Täter der im § 161 Abs 1 StGB genannten Sonderdelikte. Mitglieder des "Beirates" einer juristischen Person dagegen scheinen in der taxativen Aufzählung des § 309 Abs 2, zweiter Satz, StGB nicht auf; eine Ausdehnung des Täterkreises auch auf sie verstößt demnach gegen das Analogieverbot (§ 1 StGB).