12Os153/08d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Metz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mario G***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB, AZ 7 U 13/06v des Bezirksgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 15. September 2008, AZ 21 Bl 290/08t, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Das Bezirksgericht Innsbruck verurteilte Mario G***** am 13. März 2006 wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, die am 1. September 2006 vom Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht auf drei Monate erhöht wurde.
Nach wiederholtem Aufschub des Strafvollzugs beantragte der Verurteilte im Mai 2008, die „Art der Durchführung" seiner Bestrafung zu „überdenken", um ihm die Möglichkeit zu geben, im Berufsleben zu verbleiben.
Diesen Antrag wies das Bezirksgericht Innsbruck am 10. Juni 2008 mit der Begründung ab, es seien weder die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens (§§ 353 ff StPO) noch jene für eine nachträgliche Milderung der Strafe (§ 31a StGB) gegeben. Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Landesgericht Innsbruck die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Verurteilten ab.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen gemäß § 89 Abs 6 StPO kein weiterer Rechtszug zusteht.