Aus dem Begriff des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, auf den § 293 StGB abstellt, scheidet die Privatwirtschaftsverwaltung aus. Denn als Verwaltungsbehörde (auch im Sinne des § 289 StGB) sind nur jene Dienststellen (des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde) anzusehen, die zur Besorgung der Hoheitsverwaltung berufen, mithin nach den Rechtsvorschriften mit Anordnungsgewalt und Zwangsgewalt ausgestattet sind.
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