Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Schmelz, Dr. Grossmann, Dr. Pichler und Dr. Drexler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Thumb, über die Beschwerde der Dr. M B in K, vertreten durch Dr. Johann Tischler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, 8. Mai Straße 16/1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. März 1976, Zl. IIb2 V 804/5 76, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 720, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 6. Februar 1975 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 15. Mai 1974 gegen 18.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Bundesstraße X durch das Ortsgebiet von N, für welches eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h bestehe, mit zirka 100 km/h in Richtung L gelenkt. Sie habe hiedurch die Verwaltungsübertretung nach § 52 Z. 10 a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen; gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde eine Geldstrafe von S 300, (Ersatzarreststrafe 36 Stunden) verhängt. Begründend wurde ausgeführt, die Bundesstraße sei im Bereich des Tatortes gut asphaltiert, breit und übersichtlich. Für das Ortsgebiet von N bestehe eine generelle Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h. Die Angaben des Meldungslegers Gendarm F F über eine Sichtweite nach Osten von zirka 800 m träfen zu. Auf Grund seiner glaubwürdigen Angaben nehme die Behörde als erwiesen an, daß die Beschwerdeführerin tatsächlich nach Passieren der sogenannten U Brücke mindestens zwei vor ihr in Richtung L fahrende Pkws, überholt habe. Wie schnell diese Fahrzeuge tatsächlich gefahren seien, sei zwar nicht geklärt, es dürfe jedoch angenommen werden, daß die Lenker der von der Beschwerdeführerin überholten Pkws, auf dem breiten, übersichtlichen Straßenstück nicht unbegründet langsamer gefahren seien als mit 70 km/h, sondern sich zumindest an die Geschwindigkeitsbeschränkung gehalten hätten. Ein auffallend langsames Fahren wäre sicherlich dem Straßenaufsichtsorgan aufgefallen. Der Umstand, daß die Beschwerdeführerin dennoch diese vor ihr fahrenden Pkws überholt habe und dabei nur eine auffallend kurze Überholstrecke benötigt habe, lasse die Annahme gerechtfertigt erscheinen, daß die Beschwerdeführerin die für dieses Straßenstück verfügte Höchstgeschwindigkeit wesentlich überschritten habe. Bestärkt werde diese Annahme noch dadurch, daß der Beschwerdeführerin ein Anhalten ihres Fahrzeuges erst auf einer größeren Wegstrecke (220 m) und zwar 70 m nach. Passieren des Standplatzes des erwähnten Gendarmen gelang. Die entgegenstehenden Behauptungen der Beschwerdeführerin, die sich wiederholt in Widersprüche verwickelt habe, seien durch die in sich widerspruchslosen Angaben des Meldungslegers widerlegt. Weder sei ein Ortsaugenschein vorzunehmen noch ein Sachverständiger aus dem Verkehrswesen beizuziehen gewesen, weil nicht genau geklärt habe werden können, wieviele Pkws die Beschwerdeführerin überholt und wie lange deshalb die Überholstrecke tatsächlich gewesen sei.
In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung beharrte die Beschwerdeführerin auf ihren schon in erster Instanz gestellten Beweisanträgen auf Vornahme eines Ortsaugenscheines und Anhörung eines Sachverständigen; ferner halte sie die Anfertigung einer Skizze des Tatortes für nötig. Die Angaben des Meldungslegers seien völlig ungenau, hingegen aber die Verantwortung der Beschwerdeführerin unwiderlegt.
Die belangte Behörde ließ den Meldungsleger Gendarm F F als Zeugen (zum dritten Mal in diesem Verfahren), ferner einen Sachverständigen für das Verkehrswesen vernehmen, holte eine Stellungnahme der Landesbaudirektion ein und wies mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, nach der Darstellung des Meldungslegers habe. dieser die Beschwerdeführerin auf einer Strecke von zirka 800 m Länge beobachten können, als sie sich ihm nähernd mehrere Fahrzeuge (zwei oder drei Pkws) überholt und sich nach dem Überholvorgang zirka 150 bis 200 m vor seinem Standplatz gerade nach rechts wieder einzuordnen begonnen habe. Auf Grund des Anhaltezeichens des Meldungslegers habe die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug, ohne eine Vollbremsung durchgeführt zu haben, 70 m nach seinem Standplatz in einer dort befindlichen Haltestellenbucht zum Stillstand bringen können. Der Meldungsleger habe die Geschwindigkeit der überholten Pkws mit 70 km/h und jene des Pkws der Beschwerdeführerin mit zirka 100 km/h geschätzt. Nun möge es richtig sein, die Geschwindigkeitsschätzungen der entgegenkommenden Fahrzeuge schwieriger seien als bei vorbeifahrenden. Die belangte Behörde habe daher auf Anregung der Beschwerdeführerin durch ein kraftfahrzeugtechnisches Gutachten überprüfen lassen, ob die vom Meldungsleger behaupteten Entfernungs und Geschwindigkeitsangaben miteinander in Widerspruch stünden. Aus dem Gutachten gehe nun hervor, daß das Fahrzeug der Beschwerdeführerin unter Einhaltung der vom Meldungsleger geschätzten Geschwindigkeit die von ihm angegebenen Positionen durchaus erreichen konnte, somit Widersprüche in den Angaben des Meldungslegers nicht erblickt werden konnten. Nach seiner ergänzten Zeugenaussage habe der Meldungsleger die Geschwindigkeitsschätzung durch Vergleich der Geschwindigkeit der überholten Kolonne mit jener der Beschwerdeführerin vorgenommen. Aus der Länge des Bremsweges der Beschwerdeführerin von zirka 100 m habe er auf eine Geschwindigkeit von 100 km/h geschlossen. Hinsichtlich dieses letzten Argumentes könne die belangte Behörde dem Meldungsleger zwar nicht folgen, da über die Intensität er Bremsung ausreichende Feststellungen fehlten; es könne dem Meldungsleger jedoch auf Grund seiner sechsjährigen Erfahrung im Straßendienst durchaus zugemutet werden, mit entsprechender Sicherheit die Geschwindigkeit sich nähernder Fahrzeuge zu schätzen, wenn wie im vorliegenden Falle, die Schätzung durch Vergleich der Geschwindigkeiten von überholten Fahrzeugen mit jenen des Überholers erfolgen konnte. Die Feststellung eines Überholvorganges stelle keine besonderen Anforderungen an das Wahrnehmungsvermögen eines Gendarmeriebeamten, sodaß kein Grund bestehe, dieser Darstellung des Meldungslegers nicht zu glauben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, allenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Im angefochtenen Bescheid fehlten wesentliche Feststellungen, ferner fehlten Erwägungen darüber, warum die belangte Behörde dem Meldungsleger und nicht der Beschwerdeführerin geglaubt habe. Es fehle die Angabe einer Sicherheitskomponente, mit welcher eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt werden könnte. Objektiv sei überhaupt nicht festgestellt, mit welcher Geschwindigkeit die Beschwerdeführerin oder allenfalls die von ihr überholten Fahrzeuge gefahren seien. Das von der belangten Behörde herangezogene Gutachten sei nicht geeignet, ein Verschulden der Beschwerdeführerin aufzuzeigen. Der Meldungsleger sei nicht befähigt, auf mehrere 100 m Entfernung Geschwindigkeitsschätzungen vorzunehmen. Auch die aus dem Bremsweg der Beschwerdeführerin gezogenen Folgerungen seien unschlüssig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit diesem Vorbringen bekämpft die Beschwerdeführerin im wesentlichen die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle jedenfalls in der Richtung unterliegt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. dazu Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. N.F. Nr. 8619/A). Der Gerichtshof kann nun nicht finden, daß der belangten Behörde in dieser Richtung ein Fehler unterlaufen wäre.
Was die Schätzung der Geschwindigkeit betrifft, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem im Straßenverkehr geschulten und zur Überwachung eingesetzten Organ der Sicherheitswache ein Urteil darüber, zuzubilligen, ob ein Kraftfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten hat oder nicht (vgl. Erkenntnisse vom 16. Juni 1952, Slg. Nr. 2572/A; und vom 24. Juni 1976, Zl. 429/75). Eine solche im Schätzungsweg zu erfassende erhebliche Überschreitung der Geschwindigkeit liegt nach der Rechtsprechung dieses Gerichtshofes z.B. schon bei einer Überschreitung um 20 %, berechnet von einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (vgl. Erkenntnis vom 18. September 1963, Kraftfahrjurist 1964, 12). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um rund 43 % festgestellt, welche Zahl somit gewiß innerhalb des von der Judikatur gezogenen Rahmens dieser Erheblichkeit liegt.
Konkrete und durchschlagende Argumente, warum im vorliegenden Fall dem Meldungsleger die Schätzung der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht möglich gewesen sein soll, konnte die Beschwerdeführerin nicht vorbringen. Alle Erwägungen, ob aus der Art der Bremsung oder aus dem Anhalteweg Schlüsse auf die Geschwindigkeit des Pkws der Beschwerdeführerin gezogen werden können, wenn je, welche, scheitern hier daran, daß die Beschwerdeführerin nach den von ihr unwidersprochenen Angaben des Meldungslegers nach seinem Haltezeichen in die Ausweichstelle einer Postautobushaltestelle (Busbucht im Sinne des § 29 der Bodenmarkierungsverordnung) eingefahren ist, also durchaus vernünftigerweise es gar nicht darauf anlegte, so rasch wie möglich auf der Fahrbahn und damit gefährlicherweise zum Stillstand zu kommen. Es ist auch unverständlich, warum gerade die in diesem Falle ziemlich lange Beobachtungsstrecke, in der der Meldungsleger die Geschwindigkeit der sich nähernden und vorbeibewegenden Fahrzeuge schätzen konnte, der Genauigkeit der Schätzung Abbruch tun soll; legt doch die Rechtsprechung gerade auf eine Mindestlänge der Beobachtungsstrecke wert (vgl. z.B. Erkenntnis vom 18. September 1963, ZVR 1964/72, wonach eine Beobachtungsstrecke von 100 m ausreicht). Es ist auch nicht einzusehen, Was das von der Beschwerdeführerin beantragte Beweismittel des Ortsaugenscheins erbringen sollte, da eben die Übersichtlichkeit und die Länge der Beobachtungsstrecke gar nicht strittig sind.
In der strittigen Frage, ob die Beschwerdeführerin nun mehrere PkWs überholt habe oder nicht, stehen einander die Aussagen des Meldungslegers als Zeugen und die der Beschwerdeführerin als Beschuldigte unvereinbar gegenüber. Wenn die belangte Behörde die unter Wahrheitspflicht (Art. IX EGVG bzw. § 289 StGB, da die Zeugenaussagen des Gendarmen F F sowohl im Jahre 1974 als auch im Jahre 1975 abgelegt wurden) abgelegte Zeugenaussage des Meldungslegers eher für glaubwürdig erachtet als die unter keinerlei Wahrheitssanktion stehenden stets schriftlich gemachten Angaben der Beschwerdeführerin, so kann darin kein Verstoß gegen das Gebot der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung liegen, zumal keine sonstigen Hinweise für die Unrichtigkeit der Zeugenaussage oder für die Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin vorliegen.
Da die Beschwerde somit weder eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides darzutun noch eine Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erweisen vermochte, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. 1975/4.
Wien, 15. November 1976
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