BundesrechtBundesgesetzeStrafgesetzbuchBesonderer TeilZwanzigster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden§ 286

§ 286 Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung

In Kraft seit 01. Januar 1975
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§ 286 Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung — StGB | GesetzeFinden.at